04.07.2024
Freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit: Nur mit Ausgleichsstelle
Der Erlass zur Verlängerung der Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit im Rahmen des Maßnahmenpakets über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 erreicht aktuell die Polizeibehörden im Land. Die in den vergangenen Jahren seit 2016 immer zur Verfügung gestellten 500 Ausgleichsstellen wurden nun durch die Landesregierung auf 220 für das Jahre 2025 deutlich reduziert. Dementsprechend gibt es höhere Bedarfe als Ausgleichsstellen zur Verfügung stehen.
Es galt nun eine möglichst objektive Form der Verteilung der Ausgleichsstellen auf die Behörden zu finden.
Verlängerungen dürfen kein Karrierehemmnis sein
Der Bedarf nach zusätzlichem Personal ist bei der Polizei NRW weiterhin hoch. Die hohen Einstellungszahlen werden perspektivisch eine Entlastung für den Personalkörper herbeiführen. Das geht allerdings nicht von heute auf morgen.
Dem PHPR und der GdP waren daher seit der Einführung der freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das Maßnahmenpaket besonders der 1:1-Ausgleich der in Anspruch genommenen Planstellen besonders wichtig.
Werden freiwillige Verlängerungen der Lebensarbeitszeit außerhalb des Maßnahmenpaketes ohne Ausgleichsstellen genehmigt, so entstehen hier durch spätere Beförderungsmöglichkeiten Karrierehemmnisse, die wir ablehnen.
Der Dienstherr muss sich daher schnell mit dem von der GdP seit langem geforderten zukunftsfähigen Ruhestandskorridor befassen. Mit diesem könnten die Kolleginnen und Kollegen innerhalb eines Korridors vom 57. bis 65. Lebensjahr in den Ruhestand eintreten. Wer aufgrund der dienstlichen Belastungen vor Erreichen des 62. Lebensjahres in den Ruhestand eintreten möchte, soll dies ohne Abzüge tun können. Wer über die besondere Altersgrenze hinaus Dienst versehen möchte, soll dies innerhalb des Korridors ebenso können.
Abzulehnen ist allerdings ein Ruhestandskorridor, bei der der Ruhestandseintritt ausschließlich „hintenraus“ flexibilisiert wird. Hier wird die GdP immer wieder darauf hinweisen, dass die besondere Altersgrenze aufgrund der besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes nicht zur Debatte steht.