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© Canva/GdP NRW
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19.11.2025

Bundesverfassungsgericht: Berliner Besoldung weit überwiegend verfassungswidrig

Beamtenpolitik

Mit ungewöhnlich klaren Worten hat das Bundesverfassungsgericht aktuell festgestellt, dass die Besoldung in Berlin zwischen den Jahren 2008 bis 2020 weit überwiegend (95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen) verfassungswidrig war. An dieser Stelle das Wichtigste vorweg: Glückwunsch an die GdP-Berlin zu diesem Erfolg und schön für die Kolleginnen und Kollegen, die betroffen sind. Welche genauen Folgen die Rechtsprechung haben wird, werden die nächsten Wochen zeigen. Klar ist aber: Der Gesetzgeber in Berlin muss nachbessern und die verfassungsgemäße Besoldung der Kolleginnen und Kollegen sicherstellen.

Wie sieht es in NRW aus?

Auch in NRW ist die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung immer wieder Gegenstand gerichtlicher Prüfungen. Zuletzt 2020 wurde auch für Nordrhein-Westfalen eine teilweise Verfassungswidrigkeit festgestellt. In der Folge wurden die Familienzuschläge angepasst, viele Kolleginnen und Kollegen haben durch Musterwidersprüche der GdP Nachzahlungen erhalten.

Aktuell stehen abermals  Besoldungsvorschriften vor einer gerichtlichen Prüfung: Aufgrund der jüngsten Anpassungen im Besoldungsrecht möchte das Land NRW ein fiktives Partnereinkommen bei der Besoldung hinzurechnen. Ausweislich der  Gesetzbegründung aufgrund eines „modernen Familienbildes“. Nach Ansicht der GdP ein Weg um die Anforderungen an die Besoldung  „runterzurechnen“. Auch hier werden  bedauerlicherweise erst nach langjährigen Verfahren Gerichte feststellen können, ob das Vorgehen der Landesregierung rechtmäßig ist. Zur Wahrung möglicher Ansprüche haben wir in den letzten Jahren regelmäßig  Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt.

Welche konkreten Auswirkungen hat so eine Rechtsprechung?

Der Beschluss entfaltet auch über die Grenzen Berlins hinaus Wirkung weil der bisherige Prüfungsmaßstab weiterentwickelt wurde: Entspricht die Besoldung nicht durchweg mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens, ist grundsätzlich von einer Unteralimentation auszugehen. Die Prüfung weiterer Kriterien erübrigt sich in diesem Falle. Der nun modifizierte Prüfungsmaßstab wird künftig auch in der Einzelfallprüfung in NRW-Verfahren eine Rolle spielen.

Darüber hinaus ist der Beschluss aber auch aufgrund der deutlichen Botschaften wichtig: Das Gericht hat nochmals klargestellt, dass der Gesetzgeber kraft Verfassung verpflichtet ist, unsere Kolleginnen und Kollegen angemessen zu bezahlen und welche Anforderungen fortwährend erfüllt sein müssen. Gleichzeitig betont es nochmals, dass eine verfassungsgemäße Besoldung Grundpfeiler des Berufsbeamtentums zum Schutz der freheitlich demokratischen Grundordnung ist und das hieran nicht gespart werden darf. Aus diesem Grunde hat es die Prüfung auch ausgedehnt, weil die vorliegende Entscheidung „für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist“.

 Wir fordern daher weiter das Ende des Besoldungsminimalismus: Die Besoldung darf sich nicht stets an der Untergrenze des verfassungsrechtlich gerade noch Zulässigen bewegen. Auch in NRW haben wir die Erwartungshaltung, dass sich die Besoldung auch unter Berücksichtigung der neuen Prüfungsmaßstäbe fortwährend auf einem angemessenen Niveau bewegt. Welche Auswirkungen die Rechtsprechung auf aktuelle laufende Verfahren in NRW hat, werden die kommenden Monate zeigen. Wir halten Euch auf dem Laufenden!