04.03.2026
Mindestvorsorgepauschale
ist weg –
und nun?
Seit Jahresbeginn ist die Mindestpauschale entfallen und damit tauchen bei einigen Kolleginnen und Kollegen Fragen auf. Vorab der Hinweis: Lasst Eure persönliche Situation mit einem Steuerberater prüfen. Unsere Informationen geben einen Überblick über die bestehenden Änderungen.
Was war die Mindestvorsorgepauschale?
Die Mindestvorsorgepauschale war kein echter Steuervorteil. Sie war eine rechnerische Größe im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren, weil die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) aufgrund einer unzureichenden Datenbasis nicht berücksichtigt werden konnten. Um dennoch eine pauschale Entlastung zu gewährleisten, wurde ein Mindestbetrag in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen. Dies führte dazu, dass der monatliche Steuerabzug geringer ausfiel und das Nettogehalt entsprechend höher erschien.
Was sollte die Mindestvorsorgepauschale leisten?
Die Mindestvorsorgepauschale sollte sicherstellen, dass Beschäftigte bereits unterjährig steuerlich entlastet werden, obwohl keine exakten Beitragsdaten vorlagen. Dadurch fiel der monatliche Steuerabzug geringer aus und das Nettogehalt wirkte zunächst höher.
Warum die Pauschale kein echter Steuervorteil war
Die Mindestvorsorgepauschale wurde im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren lediglich deshalb berücksichtigt, weil die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nicht zugrunde gelegt werden konnten. Der vorübergehend geringere Steuerabzug wurde im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen, sodass kein nachhaltiger finanzieller Vorteil entstand.
Wegfall ab dem 01.01.2026: Umstellung auf reale Beitragsdaten
Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen werden inzwischen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Damit können nun die real gezahlten Beiträge direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die Berechnung ist nun genauer und das Risiko unerwarteter Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuer sinkt erheblich. Um eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen, sollte zudem eine Steuererklärung abgegeben werden.
Zu den konkreten Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren informiert die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hier. Finanzverwaltung
