02.06.2026
Erneuter Angriff auf
den Arbeitsvorgang
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat eine Verbandsklage zur Auslegung des Begriffs „Arbeitsvorgang“ im TV-L (§ 12 TV-L) beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. Damit wird ein zentrales Fundament der Eingruppierung erneut infrage gestellt.
Der Arbeitsvorgang ist die zentrale Grundlage der Eingruppierung im TV-L. Er bestimmt, welche Tätigkeiten als zusammenhängende Einheit betrachtet und tariflich bewertet werden. Die Auslegung dieses Begriffs hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die Eingruppierung und die Bewertung von Tätigkeiten. Das heißt im Klartext: Es geht um Geld und weitere berufliche Perspektiven.
Nach der bisherigen Rechtsprechung werden Tätigkeiten anhand ihres Arbeitsergebnisses zu Arbeitsvorgängen zusammengefasst und als einheitliche Arbeitseinheit bewertet. Diese Auslegung wird nun erneut angegriffen. Die TdL strebt eine stärkere Aufteilung von Tätigkeiten und eine kleinteiligere Betrachtung einzelner Arbeitsschritte an.
Schon zuvor waren die TdL und das Land Berlin verfassungsrechtlich gegen die bisherige Rechtsprechung vorgegangen. Die erhobene Verfassungsbeschwerde war jedoch nicht zur Entscheidung angenommen worden (wir haben im Januar 2023 darüber berichtet). Auch in den Tarifverhandlungen 2025/2026 war der Arbeitsvorgang erneut Gegenstand der Diskussionen. Die von Arbeitgeberseite angestrebten Änderungen konnten damals dank des Widerstands der Gewerkschaften nicht durchgesetzt werden. Die Auseinandersetzung wird nun auf gerichtlichem Wege fortgeführt.
Bewertung und Folgen
Aus gewerkschaftlicher Sicht hätte die von der TdL angestrebte Auslegung erhebliche Auswirkungen. Tätigkeiten würden stärker in einzelne Arbeitsschritte zerlegt, wodurch der tatsächliche Zusammenhang der Arbeit weniger berücksichtigt werden könnte. Höherwertige Aufgaben und Verantwortungen könnten dadurch bei der Eingruppierung geringer ins Gewicht fallen. Für die Beschäftigten würde dies die Gefahr mit sich bringen, dass die Anforderungen ihrer Tätigkeit nicht mehr angemessen bewertet werden. Dies könnte sich auf Eingruppierungen, berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und die Anerkennung der tatsächlich übertragenen Aufgaben auswirken. Vor dem Hintergrund zunehmend komplexer Aufgaben und wachsender Verantwortung im öffentlichen Dienst ist es wichtig, dass die Bewertung von Tätigkeiten die Realität der Arbeit weiterhin umfassend abbildet.
Unser Ziel bleibt klar: Eine Verschlechterung der Eingruppierung durch eine neue Auslegung des Arbeitsvorgangs darf es nicht geben. Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und unsere Position mit aller Deutlichkeit vertreten.
