05.07.2026
Inflationsausgleich in der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit
Aktueller Sachstand
Wir hatten vor einiger Zeit über verschiedene Verfahren zum Inflationsausgleich und zur Corona-Sonderzahlung während der Elternzeit informiert. Für die Variante Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit standen die Urteilsgründe noch aus. Nun liegen sie vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2026 (Az. 10 AZR 261/24) den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte, die sich im maßgeblichen Zeitraum vollständig in Elternzeit befanden und keine Arbeitsleistung erbracht haben, abgelehnt.
Das BAG hat weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit festgestellt. Zwar kann sich eine Regelung, die auf tatsächliche Arbeitsleistung bzw. Entgeltbezug abstellt, faktisch stärker auf Personen auswirken, die Elternzeit ohne Arbeitsleistung in Anspruch nehmen. Allein der Umstand, dass Frauen häufiger Elternzeit ohne Entgeltbezug in Anspruch nehmen, reicht nach Auffassung des BAG jedoch nicht aus, um eine mittelbare Benachteiligung zu begründen. Laut Gericht kann nicht allein auf die Gruppe der Personen in Elternzeit abgestellt werden. Es sind vielmehr auch andere Fallgruppen zu berücksichtigen, in denen Beschäftigte ohne Arbeitsleistung bzw. ohne entsprechenden Entgeltbezug vom Anspruch ausgeschlossen sein können, beispielsweise Pflegezeit, Sonderurlaub oder sonstige Freistellungen. Eine unzulässige Vernachlässigung von Minderheiteninteressen oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung hat das BAG in diesem Fall nicht erkennen können.
Zudem hat das BAG bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich berechtigt sind, die Voraussetzungen für eine tarifliche Leistung festzulegen und dabei an sachliche Kriterien wie tatsächliche Arbeitsleistung oder Entgeltbezug anzuknüpfen.
Fazit:
Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne anders gelagerte Sachverhalte einer abweichenden rechtlichen Bewertung unterliegen oder eine weitere Überprüfung, gegebenenfalls auch durch das Bundesverfassungsgericht, erfolgt. Nach der derzeitigen Rechtslage und unter Berücksichtigung der Entscheidung des BAG sehen wir jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Rechtsmittel, da das BAG hier sehr klare Worte gefunden hat.
