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© Justin Brosch/GdP
Justin Brosch/GdP

26.10.2026

Rufbereitschaft beim SEK:
Wir lassen Euch nicht hängen!

Beamtenpolitik

Wenn die Kollegen des SEK zum Einsatz kommen, geht es um hochgradig gefährliche und schwierige Lagen. Dass die Einsatzbereitschaft des SEK rund um die Uhr gewährleistet sein muss, zeigt sich auch in den Dienstplanungen. Diese sieht eine Rufbereitschaft in einem vorwärts rollierenden System vor.

In der Rufbereitschaft müssen die Kollegen jederzeit telefonisch erreichbar sein und sich bei einer Alarmierung unverzüglich auf den Weg zur Dienststelle oder zum Einsatzort machen. Der Einsatzort muss dann direkt mit Dienstwaffe und persönlicher Schutzausstattung aufgesucht werden. 

Dass diese Rufbereitschaft zu einer ganz erheblichen Einschränkung der privaten Lebensgestaltung führt, liegt auf der Hand: Jegliche Freizeitaktivitäten sind unmöglich und die Kollegen durch das Gebot der schnellstmöglichen Dienstaufnahme in einer inneren Daueralarmbereitschaft. Abgegolten werden diese Zeiten allerdings lediglich zu einem Achtel (!) als geleisteter Dienst. 

Ob das noch angemessen und rechtmäßig ist, war Gegenstand einer mit GdP-Rechtsschutz begleiteten Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Kollegen mit Urteil vom 14.10.26 leider abgewiesen (2 K 8442/22):  Ein Anspruch auf (höheren) Freizeitausgleich für die Rufbereitschaftsdienste des SEK bestehe nicht. 

Das sehen wir immer noch anders! Wir werden das Verfahren in die nächste Instanz begleiten. Die derzeitige Abgeltungsregelung verkennt die vielfältigen Einschränkungen der Lebensgestaltung durch die dienstlichen Vorgaben für das SEK bei der Rufbereitschaft. 

Spezialeinsatzbereitschaft muss zeit- und aufwandsgemäß abgegolten werden. 

Wir bleiben dran und halten Euch auf dem Laufenden.