22.01.2026
Politik im Blick
Inhalt dieser Ausgabe:
LANDTAG
Unsere Landesvorsitzende war zu Beginn des neuen Jahres als Sachverständige zu zwei Gesetzesentwürfen im Landtag gleich zu zwei Ausschussanhörungen eingeladen.
ALIMENTATION
Der Abgeordnete Patrick Kunz (FREIE WÄHLER) hat zur Entscheidung des BVerfG (BvL 20/17 u.a.) zur amtsangemessenen Alimentation eine Kleine Anfrage an das Ministerium der Finanzen eingereicht, deren Beantwortung weitere Fragen aufwirft.
LANDTAGSWAHL
Am 22. März 2026 stehen in Rheinland-Pfalz Landtagswahlen vor der Tür und der Wahlkampf geht in die heiße Phase. Wir beobachten dabei sehr genau, inwieweit die Parteien unsere Forderungen zur LTW aufgreifen.
AUS DEM LANDTAG
SACHVERSTÄNDIGENANHÖRUNG I – KVD
Gewerkschaft der Polizei RLP durch Aline Raber im Landtag zu Gast
Im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtages hat die Gewerkschaft der Polizei Rheinland-Pfalz (GdP) ihre Position zum Gesetzesentwurf zur Einführung eines neuen Ausbildungsberufs im Kommunalen Vollzugsdienst (KVD, Drs. 18/13337) dargelegt.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Rheinland-Pfalz würdigt grundsätzlich die Bestrebungen, den Kommunalen Vollzugsdienst (KVD) weiter zu professionalisieren. Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines kommunalen Vollzugsdienstes ergibt sich aus § 109 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG). Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion wird jedoch deutlich, dass eine formelle Veränderung nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es einer klaren inhaltlichen Verortung des KVD, in der Rolle, Aufgabenprofil, Zuständigkeiten und rechtliche Grenzen eindeutig definiert sind. Eine Weiterentwicklung kann nur dann nachhaltig gelingen, wenn der KVD als ergänzender Bestandteil der Sicherheitsarchitektur ausgestaltet wird und sich klar komplementär – nicht konkurrierend – zur Polizei positioniert.
Polizeibeamtinnen und -beamte sind unmittelbare Landesbeamtinnen und -beamte, für die die besonderen Pflichten im Polizeidienst nach § 115 LBG gelten. Bedienstete des KVD hingegen müssen keine Beamte im statusrechtlichen Sinne sein. Eine Ausweitung polizeinaher Befugnisse auf kommunale Vollzugsdienste lehnt die GdP ab. Repressive Maßnahmen mit erhöhtem Konflikt-, Eskalations- und Gefährdungspotenzial müssen eindeutig der Polizei vorbehalten bleiben. Die Polizei ist als Trägerin des Gewaltmonopols und als „Dienerin“ eines Dienstherrn hinsichtlich ihrer Qualifizierung, der Ausstattung und der Einsatzerfahrung die staatliche Institution und Eingriffsverwaltung, der die Menschen in unserem Land auch heute noch in einem sehr großen Maße vertrauen. Dies zu erhalten, sollte gerade in den aktuellen Zeiten in unser aller Interesse sein. Darüber hinaus ist es nicht im Interesse der GdP die Schutzpolizei nur noch für repressive Aufgaben und bei präventiven Aufgaben lediglich in subsidiärer Zuständigkeit vorzuhalten.
“Der Kommunale Vollzugsdienst sollte primär als ordnungsbehördlicher Präsenz- und Vollzugsdienst mit präventivem und verwaltungsnahem Aufgabenprofil ausgestaltet werden. Er kann die Polizei ergänzen, aber nicht ersetzen. Eine Verschmelzung beider Aufgabenbereiche darf nicht stattfinden. Insbesondere lehnt die GdP Rheinland-Pfalz eine Wiedereinführung eines mittleren Dienstes in der Polizei über den Kommunalen Vollzugsdienst ab. Rheinland-Pfalz hat sich bewusst für eine zweigeteilte Laufbahn entschieden; diese strukturelle Entscheidung darf nicht über den KVD unterlaufen werden.” stellt unsere Vorsitzende Aline Raber bei der Ausschussanhörung im Innenausschuss klar.
Gleichwohl zeigt sich in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz mit rund 2.300 politisch selbständigen Gemeinden, ergo 2.162 Ortsgemeinden, 130 Städten, 24 Landkreisen, 12 kreisfreien Städten, 29 verbandsfreien Städten und Gemeinden ein ebenfalls sehr heterogenes Bild hinsichtlich Organisation, personeller Ausstattung, Einsatzzeiten, Bewaffnung, Ausbildung sowie dienstlicher Steuerung des KVD durch die jeweiligen kommunalen Dienstherren.
Diese strukturellen Unterschiede führen zu erheblichen Abweichungen in der Einsatzpraxis und damit zu stark variierenden Leistungsfähigkeiten der kommunalen Vollzugsdienste im Land. Ob insofern ein „gut aufgestellt Kommunaler Vollzugsdienst“, wie es in dem Gesetzesentwurf zum Ausdruck gebracht wird, die Lebensqualität und das Sicherheitsgefühl in den Gemeinden verbessert, wird von der Gewerkschaft der Polizei in dieser verallgemeinerten Form so nicht gesehen. Wir möchten davor warnen, mit einer Aufwertung des KVD ein Sicherheitsgefühl zu fördern, welches möglicherweise im Detail mit den Ansprüchen, welches die Menschen an Uniform tragende „staatliche Repräsentantinnen und Repräsentanten“ haben, nicht vereinbar ist. Die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land können anhand der bestehenden optischen Ähnlichkeit oftmals den Unterschied zwischen der Polizei und dem KVD gar nicht erkennen, was je nach Einsatzdynamik von erheblicher Gefährlichkeit ist.
Aufgrund unzureichender Personaldichte – gerade im ländlichen Bereich - ist es aktuell in vielen Kommunen nicht möglich, eine verlässliche Erreichbarkeit des KVD an 365 Tagen im Jahr sicherzustellen. In der Folge werden bei ordnungsbehördlichen Einsatzlagen – insbesondere bei Ruhestörungen oder Maßnahmen nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG) – regelmäßig Polizeikräfte hinzugezogen, häufig aus dem Wechselschichtdienst. Dies geschieht trotz der ursprünglichen Zielsetzung, dass der KVD gerade solche Einsatzanlässe übernehmen und damit die Polizei entlasten soll. Die bestehende Praxis führt somit zu einer faktischen Mehrbelastung der Polizei und verdeutlicht den strukturellen Handlungsbedarf bei der weiteren Ausgestaltung des kommunalen Vollzugsdienstes.
SACHVERSTÄNDIGENANHÖRUNG II - LCDV
Die regierungstragenden Ampelfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben ein Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV, Drs. 18/13626) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Auch hier war unsere Vorsitzende als Sachverständige im Ausschuss für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz eingeladen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Diskriminierungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns der unmittelbaren Landesverwaltung zu verhindern, bestehende Regelungen – unter anderem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), des Landesgleichstellungsgesetzes und des Landesinklusionsgesetzes – zu ergänzen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen zu stärken.
Die GdP Rheinland-Pfalz unterstützt das grundsätzliche Anliegen, Diskriminierung zu verhindern sowie Chancengleichheit, demokratische Teilhabe und gesellschaftliche Vielfalt zu fördern. Polizeiliches Handeln ist bereits heute in besonderem Maße an Recht und Gesetz, Neutralität, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gebunden. Diskriminierungsfreies Verhalten ist verbindlicher Bestandteil der täglichen Arbeit der Beschäftigten der Polizei Rheinland-Pfalz und wird durch wissenschaftliche Untersuchungen, unter anderem die INSIDER-Studie, gestützt, aus denen sich keine Hinweise auf strukturelle oder systematische Diskriminierung ableiten lassen.
Darüber hinaus verfügt Rheinland-Pfalz bereits über bewährte und akzeptierte Kontroll- und Beschwerdestrukturen. Neben dem Bürgerbeauftragten des Landes wurde mit dem Beauftragten für die Landespolizei eine unabhängige Anlaufstelle geschaffen, an die sich Bürgerinnen und Bürger bei als ungerecht empfundenem polizeilichem Handeln wenden können. Die GdP hat die Einrichtung dieses Amtes seinerzeit aktiv unterstützt. Inzwischen genießt es sowohl bei der Bevölkerung als auch bei den Beschäftigten der Polizei ein hohes Maß an Vertrauen.
Aus Sicht der GdP ist zu prüfen, ob der Gesetzentwurf über die bereits bestehenden verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und fachgesetzlichen Regelungen hinaus einen zusätzlichen Mehrwert entfaltet. Es besteht die Gefahr, dass durch neue parallele Rechtswege, Haftungstatbestände und Dokumentationspflichten zusätzlicher Verwaltungs- und Bürokratieaufwand entsteht, ohne dass ein entsprechender Nutzen erkennbar ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung zugleich die Entbürokratisierung staatlichen Handelns als zentrales Ziel benennt.
Sollte der Gesetzgeber am Vorhaben festhalten, hat die GdP angeregt, klare Konkretisierungen, praxistaugliche Leitlinien sowie eine frühzeitige und verbindliche Evaluation unter Beteiligung der betroffenen Berufsgruppen vorzusehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Auswirkungen des Gesetzes realistisch bewerten zu können.
AMTSANGEMESSENE ALIMENTATION
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2025 (2 BvL 20/17 u. a.) die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und grundlegende Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation formuliert.
Hierzu zählt die Einführung eines neuen verfassungsrechtlichen Bezugspunktes, wonach die Mindestalimentation 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder, davon eines unter 14 Jahren) beträgt.
Für das Jahr 2020 hat das BVerfG die daraus folgende Prekaritätsschwelle mit 40.420,97 Euro berechnet. In der Begründung zur jüngsten Besoldungsanpassung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten wird die Bezugsgröße von 115 % des Grundsicherungsniveaus zugrunde gelegt und diese für das Jahr 2023 mit 39.721,31 Euro bemessen.
Vor dem Hintergrund der vom BVerfG geforderten neuen Referenzgröße stellen sich entsprechende Neubewertungsfragen für die rheinland-pfälzische Alimentation.
Darüber hinaus hat das BVerfG in derselben Entscheidung die Bedeutung eines effizienten und wirksamen Rechtsschutzes hervorgehoben, der den Beamtinnen und Beamten als Ausgleich für das Streikverbot zur Verfügung stehen muss. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Landesregierung mit eingelegten Widersprüchen und Klagen gegen die Besoldung umgeht – auch in Anbetracht dessen, dass andere Bundesländer nach der Entscheidung entsprechende Verfahrensweisen angepasst haben?
Zudem hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, ob eine Abkehr vom Leitbild der Alleinverdienerehe verfassungsrechtlich zulässig wäre. Das Finanzministerium in Schleswig-Holstein hat durch Staatsministerin Dr. Silke Schneider das jüngste Urteil des BVerfG vom 19. November 2025 zur verfassungswidrigen A-Besoldung des Landes Berlin als eine Entscheidung gewürdigt, die neue Maßstäbe für die Besoldung aller Länder setze und angekündigt, die Entscheidung des BVerfG auf die nächste Besoldungsanpassung anzuwenden.
Infolgedessen hat der Abgeordnete Patrick Kunz (FREIE WÄHLER) eine Kleine Anfrage an das federführende Ministerium der Finanzen eingereicht, deren Beantwortung mit der (Drs. 18/13753) weitere Fragen aufwirft:
Die Landesregierung erkennt das Urteil des BVerfG zwar ausdrücklich an, betont aber zugleich, dass keine unmittelbare Bindungswirkung für Rheinland-Pfalz bestehe, da das Urteil formal Berlin betreffe. Richtig ist, dass Gerichtsentscheidungen formal die beteiligten Parteien und nicht Dritte binden. Entscheidungen mit grundsätzlichen Ausführungen über den Einzelfall hinaus (und genau das beabsichtigt das BVerfG) lassen erwarten, dass das Gericht in zukünftigen Entscheidungen dieselben Rechtsmeinungen vertritt. Insofern ist die Aussage der Landesregierung formaljuristisch korrekt und geht gleichwohl am Kern der Frage vorbei.
Das BVerfG hat neue allgemeingültige Maßstäbe formuliert, die erstens nicht landesspezifisch begrenzt sind und zweitens die Berechnung oder Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation vereinfachen (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens). Die Landesregierung verzichtet bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage darauf, eine konkrete Mindestalimentation nach der neuen Referenzgröße zu benennen – weder für 2025 noch für frühere Jahre. Stattdessen verweist sie auf die „äußerste Komplexität“ der Berechnungen und laufende Prüfungen. Das steht im Kontrast zur Anfrage, die gerade auf eine erste politische und rechtliche Einschätzung abzielt. Die Antwort bleibt aus unserer Sicht hinter dem parlamentarischen Informationsanspruch zurück. Die neuen Maßstäbe des BVerfG sind deutlich weniger aufwendig zu berechnen, als zuvor.
In Bezug auf die Abkehr vom Alleinverdienermodell verweist die Landesregierung darauf, bereits seit 2011 ein Doppelverdienermodell zugrunde zu legen, und sieht sich dadurch ausdrücklich im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG. Das Gericht hat diese Frage tatsächlich ausdrücklich offengelassen. Richtig ist, dass sowohl das OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 25. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG – als auch das BVerfG offengelassen haben, ob dies zulässig ist.
Die Behauptung, bereits 2011 von der Alleinverdienerehe abgewichen zu sein, ist vor dem Hintergrund der vorgenannten OVG Entscheidung (Juris Rn. 138-139) interessant. Denn dort steht: „Unabhängig vom Vorstehenden hat das für die Besoldung als Gesetzgeber zuständige Land Rheinland-Pfalz auch nicht bereits für die Jahre 2012 bis 2014 Abstand von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als rechnerische Bezugsgröße genommen, geschweige denn in der nunmehr vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Art und Weise.“
Zudem haben wir über unseren Dachverband, den Deutschen Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz / Saarland, die Ministerin der Finanzen, Frau Doris Ahnen mittels Schreiben gebeten, auf eine Bescheidung von Widersprüchen zu verzichten und die Verfahren ruhend zu stellen, bis eine Überprüfung der Maßstäbe des neuen Urteils durch das Haus vorliegt und halten Euch selbstverständlich auf dem Laufenden.
LANDTAGSWAHL 2026
Der Wahlkampf für die Landtagswahl am 22. März 2026 geht in die heiße Phase. Wir haben bereits im Oktober unser Positionspapier mit unseren gewerkschaftspolitischen Forderungen zur Landtagswahl an die demokratischen Parteien, Landtagsfraktionen, an Herrn Alexander Schweitzer, den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, an die Ministerin der Finanzen, Frau Doris Ahnen und an den Minister des Innern, Herrn Michael Ebling verschickt.
Zudem haben wir unsere Forderungen in politischen Gesprächen mit den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern mit einer umfassenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit weiter flankiert, sodass unsere Vorstellungen von einer resilienten, zeitgemäß und modern ausgestatteten Polizei Land auf, Land ab hinlänglich bekannt sind.
Wir werden im Zuge des Landtagswahlkampfes sehr genau beobachten und auswerten, inwieweit unsere Forderungen von den Parteien konkret aufgegriffen bzw. in der konkreten Umsetzung ernst genommen werden und die Parteien in unserer Bewertung daran messen.
So wurde bspw. in Sachsen-Anhalt die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig, nach dem dies schon im Bund, in Bayern, in Nordrhein-Westfalen, in Sachsen und in Schleswig-Holstein der Fall ist.
Darüber hinaus haben wir im Rahmen des Landtagswahlkampfes auch wahrgenommen, dass die Polizeizulage in Rheinland-Pfalz auf Niveau des Bundes angehoben und wieder ruhegehaltsfähig werden soll und zeigt: Wo ein politischer Wille vorhanden ist, die unverzichtbare Arbeit der Polizei vor allem auch monetär wertzuschätzen, da ist auch ein Weg der Finanzierbarkeit.
