23.01.2024
Neuregelung Kinderkrankentage
neue Regelung für 2024 und 2025 zu Kinderkrankengeldanspruch im SGB V und Kinderkrankentagen in der Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes
Beamte
Bezirksgruppen
Frauen
Junge Gruppe
Polizei
Pressemeldung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Neureglungen für gesetzlich versicherte Personen zum Kinderkrankengeld im SGB V für die Jahre 2024 und 2025 haben die Gewerkschaft der Polizei veranlasst am Donnerstag, 18. Januar 2024 ein Schreiben an das zuständige Ressort im Finanzministerium zu richten. Die Forderung der GdP richtete sich dahingehend, dass die damit für die Tarifbeschäftigten gültigen Regelungen auch auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Dafür ist eine Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) nötig.
GdP – wir bleiben dran
Das Finanzministerium nahm sich dieser Angelegenheit umgehend an und hat
bereits am heutigen Tag eine Vorgriffsregelung an die Personalreferate der
Behörden per Rundschreiben verfasst, aus dem die beabsichtigte Änderung
der UrlVO LSA hervorgeht und diese bereits rückwirkend zum 1. Januar 2024
in Kraft tritt.
Demnach haben Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2024 und 2025 einen
Sonderurlaubsanspruch auf 13 Kinderkrankentage für jedes Kind und bei
mehreren Kindern maximal 31 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende gelten für jedes Kind 27 Kinderkrankentage/bei
mehre-ren Kindern maximal 63 Arbeitstage. Damit wurde für die Beamtinnen
und Beamte eine wirkungsgleiche und system-gerechte Regelung geschaffen.
Hintergrund:
Mit Auslaufen der zweiten abweichenden Verordnung Covid-Urlaubsverordnung
zum 31. Dezember 2023 und der dort erweiterten Regelungen bzgl. der
Inanspruchnahme von Kindkrank-Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung
derer, trat automatisch die (alte) gesetzliche Regelung der
Kindkrank-Betreuung des § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung für Beamtinnen
und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA) wieder in Kraft. Die
Gewerkschaft der Polizei verwies in diesem Zusammenhang gleichwohl auf die
nunmehr neu eingeführten Regelungen des SGB V, § 45 Abs. 2a zum Erhalt von
Kinderkrankengeld ab Januar 2024. Demnach haben gesetzlich versicherte
Personen 2024 und 2025 Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage,
bei Alleinerziehenden 30 Arbeitstage, insgesamt jedoch max. 35
Arbeitstage/70 Arbeitstage. Sie erhalten dann dafür in der Regel 90
Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dementsprechend erfolgt
eine für Beamtinnen und Beamte systemgleiche und wirkungsgleiche
Anpas-sung der Anzahl der Kinderkrankentage.
GdP – wir bleiben dran.
Der Landesvorstand
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