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Mitgliedsbeitrag

Gemäß § 4 Absatz 5 Satzung der GdP Sachsen hat jedes Mitglied die festgesetzten Beiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten. Dabei richtet sich die Höhe des Beitrages an die entsprechende Eingruppierung (bei Arbeitnehmern) oder an die entsprechende Besoldungsgruppe (bei Beamten) des Mitgliedes.

Welchen konkreten Beitrag du entrichten musst, findest Du in der Beitragstabelle.