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Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)

Was ist die JAV?

Die JAV ist die Interessenvertretung für alle jugendlichen Beschäftigten (unter 18 Jahren) und Auszubildenden bzw. Studierenden in einer Dienststelle. Sie kümmert sich um alle Belange, welche junge Beschäftigte betreffen – von Ausbildungsthemen über Arbeitsbedingungen bis hin zur Einhaltung von Rechten und Pflichten, wie Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen.

Sie können darüber hinaus Anregungen und Beschwerden von jungen Beschäftigten entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

Wahlvorstand und Amtszeit

Wer organisiert die Wahl?
Der Personalrat setzt den Wahlvorstand ein und bestimmt, wer ihn leitet.

Wahlversammlung bei kleinen Gruppen
Wenn es maximal 20 Wahlberechtigte gibt, kann der Wahlvorstand entscheiden:

  • Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt.
  • Gewählt wird dann als Personenwahl (Mehrheitswahl).
  • Die Leiterin/der Leiter des Wahlvorstands führt durch die Versammlung und dokumentiert das Ergebnis.


Amtszeit der JAV

Die Amtszeit dauert 2 Jahre und 6 Monate.

Leitung der JAV
Besteht die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern, wählt sie:

  • einen Vorsitzenden
  • und eine Stellvertretung

Wo wird eine JAV gewählt?

Eine JAV wird gewählt, wenn:

  • es in der Dienststelle einen Personalrat gibt,
  • und dort mindestens fünf Beschäftigte arbeiten, die:
    • unter 18 Jahre alt sind oder
    • sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.


Zusätzlich:
Auch in behördeneigenen Ausbildungsstätten (z. B. Ausbildungszentren oder Schulen des öffentlichen Dienstes) wird eine JAV gewählt, wenn dort Auszubildende oder Beamte im Vorbereitungsdienst ausgebildet werden. In den obersten Dienstbehörden (Staatsministerium des Innern) wird eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
Für diese gelten die Bestimmungen entsprechend analog.

Wer darf wählen und gewählt werden?

Wer darf wählen? (Aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt sind:

  • alle Jugendlichen unter 18 Jahren und
  • alle Auszubildenden

→ Egal ob Tarifbeschäftigte oder Beamte.

Wer darf kandidieren? (Passives Wahlrecht)
Wählbar sind:

  • alle Jugendlichen unter 18 Jahren,
  • alle Auszubildenden,
  • und alle anderen Beschäftigten, solange sie unter 27 Jahre alt sind.

Personen, die nach dem Personalvertretungsgesetz nicht wählbar sind (z. B. bestimmte Leitungsfunktionen), dürfen auch hier nicht kandidieren.