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Du hast die Wahl

Grundlage für die Durchführung der Wahl ist das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung vom  29. August 2018, welches zuletzt am 5. Juli 2024 geändert worden ist.

Wahlberechtigung

Alle Beschäftigten einer Dienststelle, welche am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören, sind wahlberechtigt zur Personalvertretung dieser Dienststelle. Es sei denn sie haben auf Grund eines Richterspruchs das Recht verloren. 

Personen, die zu einer Dienststelle abgeordnet sind, werden für diese mit einer Frist von mehr als drei Monaten zum Wahltag wahlberechtigt. Zeitgleich geht damit ein Verlust der Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle einher. Es sei denn, es steht bereits die Rückkehr binnen weiterer zwölf Monate in die alte Dienststelle fest. Wird jmd. bei mehreren Dienststellen verwendet, ist die Person in allen Dienststellen wahlberechtigt.

Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. 

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
3. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar. Außerdem sind Personen, die ihrer Dienststelle zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, ebenso nicht wählbar.

Die Wahl

1. Grundprinzipien der Wahl
Der Personalrat wird direkt gewählt. Die Wahl ist frei, gleich und geheim.
Das bedeutet: Jede wahlberechtigte Person kann ohne Druck wählen, jede Stimme zählt gleich viel und niemand erfährt, wer wen gewählt hat.

 2. Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl
Im Personalrat gibt es normalerweise zwei Gruppen:

  • Beamte
  •  Angestellte/Tarifbeschäftigte


Wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, wählt jede Gruppe ihre eigenen Vertreter in getrennten Wahlgängen.

Ausnahmen:

Eine Gruppe bekommt laut Gesetz gar keinen Sitz.
Oder beide Gruppen beschließen vorher in getrennten geheimen Abstimmungen, dass gemeinsam gewählt wird.
→ Dafür braucht jede Gruppe eine Mehrheit aller Wahlberechtigten der Gruppe.
 
3. Wie wird gewählt?
Grundsätzlich gilt:

  • Listenwahl (Verhältniswahl):
    Es werden Listen mit mehreren Kandidierenden eingereicht. Die Sitze werden nach Stimmenanteilen (D'Hondt-Verfahren) verteilt.
  • Personenwahl (Mehrheitswahl):
    Findet nur statt, wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt. Es wird direkt für Personen gestimmt.

 

Sonderfälle:

Wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, gewinnt die Person mit den meisten Stimmen.
Das Gleiche gilt für Gruppen, denen laut Sitzverteilung nur eine Person zusteht.
 
4. Wer darf Wahlvorschläge einreichen?
Wahlvorschläge können kommen von:

  • den Wahlberechtigten
  • den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften


Für Wahlvorschläge der Beschäftigten gilt:

  • Mindestens 1/20 der wahlberechtigten Personen der jeweiligen Gruppe muss unterschreiben
  • aber mindestens 3 Personen
  • Es reichen aber maximal 50 Unterschriften, auch wenn 1/20 mehr wären


Personen, die laut Gesetz nicht wählbar sind (§ 14 Abs. 4), dürfen keine Vorschläge machen oder unterschreiben
 
5. Wahlvorschläge bei gemeinsamer Wahl
Wenn vorher beschlossen wurde, gemeinsam zu wählen, müssen Wahlvorschläge von mindestens 1/20 aller Wahlberechtigten der Dienststelle unterschrieben sein (mindestens 3, maximal 50 Unterschriften).
 
6. Vorschläge für andere Gruppen
Werden bei einer gemeinsamen Wahl z. B. Tarifbeschäftigte für Sitze der Beamten vorgeschlagen (oder umgekehrt), dann müssen mindestens 1/10 der Wahlberechtigten (max. 50 Unterschriften) dieser Gruppe den Vorschlag unterschreiben.
 
7. Wahlvorschläge von Gewerkschaften
Wahlvorschläge von Gewerkschaften müssen von zwei Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterschrieben sein. Der Wahlvorstand kann sich die Beauftragung bestätigen lassen, wenn es Unklarheiten gibt
 
8. Eine Person – ein Wahlvorschlag
Jede beschäftigte Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.