14.07.2026
Remonstrationspflicht:
Richtig Nein sagen
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nimmt ihren Satzungsauftrag und den Eid ihrer Mitglieder ernst. Natürlich.
Jede Beamtin und jeder Beamte schwören bei ihrer Ernennung einen Eid auf das Grundgesetz. Das ist schnell gemacht, der Text ist nicht lang. In der Laufbahnausbildung (oder in der „Anpassungsfortbildung“ in den Polizeien der östlichen Bundesländer der 1990er-Jahre und dem Bundesgrenzschutz im Osten) war Verfassungsrecht Standard. Man weiß also, worum es geht.
In Sachsen-Anhalt etwa lautet der Eid ähnlich wie in anderen Ländern oder dem Bund: „Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
Das klingt gut und vertraut.
Jede und jeder Einzelne schwört mit ihrer Stimme, die Verfassung zu verteidigen. Schon das Schwur-Wort „verteidigen“ indiziert, dass es Angreifer auf die Verfassung und auf unsere Werte gibt und die Frage besteht: Wie wollen wir leben? Und gegen Verfassungsfeinde tritt man als Polizeibeamter ganz persönlich an, weil der geleistete Schwur es genauso vorsieht.
„Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der AfD lassen sich an Agitationen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – belegen. Es liegen hinreichende Tatsachen für Bestrebungen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vor, weil den etablierten Parteien, der Bundesregierung, der Verwaltung sowie der Justiz antidemokratische Ziele, ungesetzliches Verhalten und die Absicht, dem deutschen Volk zu schaden, unterstellt werden. Der Charakter der Partei AfD ist durch Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung geprägt. Es lässt sich ein verfassungsfeindlich geprägtes Gesamtbild attestieren.“
(Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 01.06.2026 (Az.: 10 B 1105/26)
Zum Download der „Remonstrationsscheckkarte“-to -go im pdf-Format bitte nach unten scollen ...
Anders gesagt: Verfassungsfeinde, egal welcher politischen oder religiösen Schlagrichtung, können von Polizistinnen und Polizisten niemals goutiert werden, weil das dem geleisteten Eid widerspricht.
Denn es gibt eine gesetzliche „Eintretens-Pflicht“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung: Nach Paragraf 60 I 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) („Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“) sowie 33 I 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) („Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“) ist verfassungstreues aktives Eintreten alternativlos.
Die rechtswissenschaftliche Expertenauffassung ist: Der Diensteid spiegelt diese alternativlosen materiellen Dienstpflichten wider, auch wenn er keine eigenen Dienstpflichten begründet.
Sprechen wir also offen über den Elefanten im Raum und die nicht wenige auch in der GdP umtreibende Frage, was geschehen solle, übernähme die AfD ein Innenministerium.
Für die „Alternative für Deutschland“ (AfD) gibt es nach mehreren Gerichtsentscheidungen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei. In fünf Ländern – Niedersachsen, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg – sind die zur Wahl antretenden AfD-Landesverbände gerichtsfest als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Der Grund: Weil sie Angriffe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung begehen.
In weiteren vier Ländern – Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Hessen – wird die Partei amtlich als rechtsextremer Verdachtsfall geführt. Auch in Rheinland-Pfalz liegen „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ vor, in Nordrhein-Westfalen gilt das für Teile des Landesverbandes, auch die Verfassungsschutzbehörden in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben die jeweiligen Landesverbände auf dem Radar.
Über 20.000 der 50.000 AfD-Mitglieder sind identifizierte Rechtsextremisten. Unsere GdP-Mitglieder in den Verfassungsschutzbehörden der Länder und des Bundes haben akribisch lange Beweisketten für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen dieser Partei gesammelt.
Zurück zum Eid: Die JUNGE GRUPPE (GdP) hat ihre Perspektive in den äußerst griffigen Kampagnennamen gegossen: „Das Grundgesetz ist unsere DNA!“. So weit, so gut und theoretisch klar. Wer auf das Grundgesetz seinen ganz persönlichen Eid schwört und es als seine DNA sieht, kann bei Verfassungsfeinden nicht mitmachen oder heimlich verklemmte Sympathien hegen. Wer dies trotzdem tut, hat im Polizeiberuf nichts verloren. Man kann nicht auf die Verfassung schwören und sich zugleich mit Verfassungsfeinden verbünden!
Ein absolutes „No-Go“
Wer seinen geleisteten Eid ernst nimmt, kann gar nicht anders: No-Go mit der AfD! Polizisten können kraft ihres abgelegten Eides keine verfassungsfeindliche Partei wählen, diese unterstützen, oder dort mitmachen! Oder wie es das Berliner Verwaltungsgericht in einer jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 11. Juni 2026, Az.: VG 7 L 479/26) feststellte: Wer als Polizist bei der AfD mitmacht und so seine inhaltliche Identifikation mit den programmatischen – und mindestens in Teilbereichen nach aktuellem Erkenntnisstand auch verfassungsfeindlichen – Zielen der AfD dokumentiert, besitzt nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeiberuf.
Diese gerichtliche Feststellung unterstreicht die Richtigkeit und Notwendigkeit des Unvereinbarkeitsbeschlusses der GdP mit einer Mitgliedschaft in der AfD. Strengste Distanz ist also angesagt. Und für den Fall, dass der „Elefant im Raum“ tatsächlich ein Innenministerium übernehmen sollte, ist die Erinnerung an die jeden Beamten und jede Beamtin treffende Remonstrationspflicht das erste Mittel der Wahl. Eine AfD-Machtergreifung entbindet keinen Beamten von seinem Eid auf den Schutz der Verfassung, im Gegenteil. Die nach der Nazizeit eingeführte Remonstrationspflicht soll garantieren, dass sich eine Rolle der Polizei wie 1933–1945 niemals mehr wiederholen kann.
Selbst und höchstpersönlich
Der Schwur, als Polizeibeamtin oder -beamter die Verfassung zu verteidigen, beinhaltet die ganze Verfassung. Aber wer in der Polizei hat das Grundgesetz schon bis in die hinteren Artikel präsent im Kopf und sieht sich ganz persönlich in der Pflicht? Anders gefragt: Wer hat in letzter Zeit im Grundgesetz geblättert und ist bei Artikel 91 hängen geblieben und bei der Verteidigung der Verfassung durch die Polizei auch in Zeiten eines „inneren Notstandes“ nachdenklich geworden?
Dass Deutschland ein föderaler Bundesstaat ist, braucht man nicht zu betonen. Wie breit ist aber das Wissen und wie groß die persönliche Bereitschaft als Polizeibeamter? Und zwar dann, wenn das Grundgesetz den gegebenen Eid einfordert. Dann, wenn es den Einsatz mit ganzer persönlicher Kraft fordert. Warum? Weil die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in einem Bundesland (und das muss nicht das eigene Land sein!) auf der Tagesordnung steht und diese Polizeiaufgabe von einem selbst und höchstpersönlich erledigt werden muss.
Niemand weiß besser als die Deutschen aus ihrer eigenen Geschichte, dass die Demokratie immer die grundsätzliche Möglichkeit beinhaltet, dass verfassungsfeindliche Parteien durch demokratische Wahlen an die Macht kommen und ihr Unheil ausleben dürfen. Theodor Heuss, der spätere erste Bundespräsident, war einer der Abgeordneten der bürgerlichen Zentrumspartei im Deutschen Reichstag, die am 23. März 1933 den „Ermächtigungsgesetzen“ (offiziell: „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) zustimmten, weil sich die bürgerlichen Parteien dadurch eine „Einhegung“ der Nazi-Partei erhofften. Die gewählten Abgeordneten entmachteten damit höchstselbst faktisch das Parlament und übertrugen die Gesetzgebungskompetenz auf die Reichsregierung unter Adolf Hitler. Die Gesetze konnten von der Weimarer Verfassung abweichen. Die Gewaltenteilung und die Grundrechte wurden damit außer Kraft gesetzt. Das alles, wohlgemerkt, „demokratisch legitimiert“ vom Wähler.
Die Folgen dieses „vom Wähler demokratisch legitimierten“ Verfassungsbruchs sind bekannt: Polizisten, die im republiktreuen „Schrader-Verband“ (der ersten Polizeigewerkschaft Deutschlands) organisiert waren oder gegen die SA (Sturmabteilung, die paramilitärische Kampforganisation der NSDAP) ermittelt hatten, wurden willkürlich verhaftet und in frühen Konzentrationslagern (KZ) rechtlos inhaftiert. Gewerkschaftsvorsitzender Ernst Schrader wurde mehrere Monate rechtswidrig im Konzentrationslager Oranienburg bei Berlin festgehalten. „Schlagetots“ der SA, der NSDAP-Marsch- und Prügeltruppe, wurden ganz offiziell zu „Hilfspolizisten“ in Preußen ernannt. Sie wurden dadurch in die Lage versetzt, politische Gegner polizeioffiziell in ihre Folterkeller zu verschleppen und wie in der „Köpenicker Blutwoche“ zwischen dem 21. und 26. Juni 1933 hundertfach zu foltern und Dutzende zu ermorden.
Die „Mütter und Väter des Grundgesetzes“, die auch um die früheren verfassungsfeindlichen Ereignisse wie den „Kapp-Putsch“ vom 13. bis 17. März 1920 oder den „Hamburger Aufstand“ wussten, wollten Vorsorge treffen, dass die Demokratie nicht nur auf dem Papier und in Reden, sondern auch tatsächlich „wehrhaft“ ist. Das deutsche „Nie wieder!“ meint schließlich auch, es nie wieder zuzulassen, dass mit den demokratischen Instrumenten einer Wahl an die Macht gekommene undemokratische, verfassungsfeindliche Machthaber die Verfassung brechen und die Demokratie letztlich abschaffen können. So verleiht Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes das sogenannte Widerstandsrecht: Jede und jeder Deutsche hat das Recht zum Widerstand gegen jede und jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst dabei die gesamte, mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsordnung. Eine Störung liegt im juristischen Alltag oft bereits in Form von Verstößen gegen diese Ordnung vor. So stellt bereits die Weigerung eines Bundeslandes, Bundesrecht auszuüben und anzuwenden, eine Störung dar.
Was Artikel 91 GG von uns verlangt
Das Grundgesetz beinhaltet seit dem Sommer 1968 als Abwehrmechanismus auch den Artikel 91 und beschreibt die Aufgaben der Polizei zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung bei einem „inneren Notstand“. Auch wenn wohl die ursprüngliche Vorstellung war, dass ein durch die Polizeien zu beendender Notstand ausbricht, falls etwa durch Aufstände und Tumulte eine demokratische Regierung eines Bundeslandes nicht mehr handlungsfähig sein sollte, so sind gleichwohl auch andere Konstellationen denkbar. Insbesondere ist es eben auch vorstellbar, dass eine Landesregierung die verfassungsmäßige Ordnung untergräbt oder die sie tragende Partei verboten wird.
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Parteiverbotsverfahren, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 21 IV GG hat und in Paragraf 13 Nr. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) als Auftrag beschrieben ist, das Bundesverfassungsgericht von seinem Recht nach Paragraf 46 Abs. 2 BVerfGG Gebrauch macht und feststellen sollte, dass (nur) Teile einer Partei wie der AfD, also etwa einzelne Landesverbände, als verfassungswidrig einzustufen und zu verbieten wären. Die dann auftretenden Schwierigkeiten zeigt Paragraf 32 Parteiengesetz: Zuständig für die Verbotsdurchsetzung gegen einen (ggf. eigenen) Landesverband einer verbotenen Partei oder einen Teil dieser Partei wären die von einer Landesregierung bestimmten Behörden, sofern das Verfassungsgericht keine andere Vollstreckung anordnet. Nur wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des verbotenen Parteiteils über ein Bundesland hinaus erstreckt, müsste der Bundesinnenminister die Vollstreckung übernehmen. Zu Recht kann man fragen, ob diese Rechtskonstellation funktionieren kann, wenn eine Landesregierung mit Ministern einer verbotenen (Teil-)Partei sich selbst abwickeln und eine Entscheidung gegen sich selbst vollstrecken soll. Wer den Gedanken weiterführt, landet unweigerlich bei dem Mechanismus von Artikel 91 GG.
Die Folgen einer solchen Entscheidung wären immens, weil Landes- und Regionalparlamente, Gemeindevertretungen, und auch Amtsinhaber der verschiedenen Ebenen von einem Verbot der sie aufstellenden Partei betroffen wären. Auch für den Fall, dass sich Vertreter einer durch verfassungsfeindliche Bestrebungen gekennzeichneten Partei in einem übernommenen Regierungsamt eines Landes weigern, geltendes Bundesrecht anzuwenden und umzusetzen, und damit die verfassungsmäßige Ordnung auszuhebeln versuchen, kann es zu einer Situation des „inneren Notstandes“ führen. Das Grundgesetz sieht dann in Artikel 91 auch vor, dass die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen darf, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist. Die Anordnung zum Polizeieinsatz ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Genau für diese Zwecke wurde auch das Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und den Ländern zu den Bereitschaftspolizeien geschlossen. Darin geregelt sind etwa die Grundlagen für die Berechnung der Stärke der Bereitschaftspolizei wie auch das unter Berücksichtigung möglicher Gefahrenlagen nach dem Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zu bestimmende Sicherheitsbedürfnis.
Anders ausgedrückt: Die Bereitschaftspolizeien müssen so stark und so vorbereitet sein, um auf Weisung des Bundesinnenministers auch in einem anderen Bundesland, gemeinsam mit der Bundespolizei, mit polizeilichen Mitteln die verfassungsmäßige Ordnung wiederherstellen zu können.
Das ist einer der Gründe, warum die GdP nicht müde wird, immer und immer wieder die personelle und ausstattungsmäßige Stärkung der Bereitschaftspolizeien der Länder und des Bundes einzufordern.
Sind wir auf das Verfassungsszenario des „inneren Notstandes“ vorbereitet? Ist dieser Auftrag der Verfassung der „wehrhaften Demokratie“, auf die jede Polizistin und jeder Polizist den Eid geschworen hat, bekannt, akzeptiert? Wie bereiten wir uns darauf vor? Welche Szenarien sind vorstellbar und eingeübt? Wem obliegt die Einsatzführung in dem betroffenen Land, wer stellt den Einsatzführungsstab, das Kommunikationsnetz?
Wenn sich die Innenministerkonferenz in den vergangenen Wochen mehrfach mit dem Szenario der Machtergreifung einer extremistischen Partei auch in einem Innenressort befasste, ist es für die Polizeiführungsgremien höchste Zeit, sich ebenfalls vorzubereiten. Denn ein klarer Verfassungsauftrag, auch für Einsätze nach Artikel 91 Absatz 2 Grundgesetz gewappnet zu sein, ist bei Weitem keine „Panikmache“, sondern eben ein eindeutiger Auftrag an die Polizei.
Noch einmal: Die volle Handlungsfähigkeit der Polizei in allen ihren Gliedern muss auch im Fall der Notwendigkeit der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert sein.
Mit Blick darauf ist es erforderlich, dass Spitzenfunktionen der Polizei nicht länger von „politischen Beamten“ besetzt sind. Damit wird das Risiko umgangen, dass die Polizeiführung im Falle der Wahl von Verfassungsfeinden an die Macht über Nacht nach politischem Gusto ausgetauscht, politisch paralysiert und von der Spitze an handlungsunfähig oder -unwillig werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Missstand erkannt und beseitigt. Karlsruhe entschied bereits 2024, dass Polizeipräsidenten grundsätzlich keine politischen Beamten sein dürfen (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22). Unter anderem Nordrhein-Westfalen hat daraufhin den Polizeipräsidenten (PP) aus dem Paragrafen 37 des Landesbeamtengesetzes (LBG) herausgenommen. Weitere Landesgesetzgeber folgten. Nach Auffassung von Experten sind Polizeipräsidenten nur noch in Berlin (Paragraf 46 I Nr. 5 LBG Berlin) und in Thüringen (Paragraf 27 I Nr. 4 ThürBG) politische Beamte – und wie bekannt beim Bund (Paragraf 54 I Nr. 7 und 8 BBG) für die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei. Zu überlegen ist auch, ob die Leiter der Verfassungsschutzbehörden wie etwa in Sachsen-Anhalt weiter politische Beamte sein sollen, und auch die Überlegung der Berliner Generalstaatsanwältin ist diskussionswürdig, die Weisungsbefugnis von Justizministerien an die Staatsanwaltschaften abzuschaffen oder einzuschränken, um politische Einflussnahmen von extremistischen Regierungsmitgliedern auf die Justiz wie auch generell auf die Exekutive zu verhindern.
Klarer Blick und ohne Angst
Wir sind die größte Polizeigewerkschaft in der wehrhaften Demokratie. Was Euch als Mitglieder unserer GdP vereint, ist das gemeinsame Satzungsbekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Wir haben gemeinsam beschlossen, dass sich unsere Gewerkschaft von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, leiten lässt und undemokratische Bestrebungen jeder Art ablehnt.
Deshalb müssen wir uns mit klarem Blick und ohne Angst vor „AfD-Innenministern“ auch rechtzeitig vorbereiten und uns damit auseinandersetzen, was die wehrhafte Demokratie von uns im „Was wäre, wenn …“-Fall zu Recht erwartet und im Grundgesetz verankert hat.
Als GdP tun wir das für unser Land und für uns selbst. Zum einen, um Euch, unsere Mitglieder, zu schützen und in der Wahrnehmung Eures Verfassungsauftrages zu ermutigen. Wir unterstützen Euch mit unserem Rechtsschutz in der Wahrnehmung Eurer Remonstrationspflicht bei zu befürchtenden rechtswidrigen Weisungen möglicher antidemokratischer Minister. Zum anderen, um damit unsere Demokratie in den Dienststellen, die Mitbestimmung, die Gleichstellungsrechte, die Vielfalt unserer Beschäftigten zu verteidigen.
Ich sagte bereits: Die GdP nimmt ihren Satzungsauftrag und den Eid ihrer Mitglieder ernst. Daran wird sich nichts ändern, auch nicht nach ungewissen Landtagswahlen.
