04.06.2026
GdP Schleswig-Holstein zum geplanten „Landesantidiskriminierungsgesetz“
Initiative der GdP zeigt Wirkung – Erste Anpassungen gehen in die richtige Richtung, dennoch besteht kein Bedarf
Kiel. Der Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) der Koalitionsfraktionen von CDU und Grünen ist heute dem Landtag zugeleitet worden. Nach einer ersten Sichtung durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) steht fest, dass einige wesentliche Punkte des ursprünglichen Entwurfs entschärft worden sind. Die Grundhaltung der GdP bleibt dennoch unmissverständlich: Dieses Gesetz ist überflüssig, schafft massiven bürokratischen Mehraufwand und stellt die Beschäftigten der inneren Sicherheit unter einen unberechtigten Generalverdacht.
Der Gesetzentwurf weicht deutlich von dem ab, was im Ministerium von Aminata Touré (Bündnis 90/Die Grünen) ursprünglich erdacht worden war. Es ist auch ein Erfolg der GdP, dass der erste Entwurf an entscheidenden Stellen modifiziert wurde. Der GdP-Landesvorsitzende Sven Neumann erklärt dazu: „Am besten wäre es für unsere Kolleginnen und Kollegen in der Praxis, wenn dieses Gesetz überhaupt nicht in Kraft träte, sondern direkt im parlamentarischen Schredder entsorgt werden würde. Dieses Gesetz darf keine Mehrheit finden!“
Klare Kante gegen Diskriminierung – Bestehende Instrumente reichen völlig aus
Neumann betont ausdrücklich: „Wir stehen geschlossen und ohne Wenn und Aber gegen Rassismus, Diskriminierung und Extremismus in den eigenen Reihen. Dafür braucht es jedoch kein neues, ideologisch getriebenes Gesetz. Die bestehenden rechtlichen, disziplinar- und strafrechtlichen Instrumente in Schleswig-Holstein sind absolut ausreichend, greifen effektiv und sichern bereits jetzt eine lückenlose und transparente Aufklärung von Fehlverhalten.“
Bedrohung für den Justizvollzug: Alltag droht blockiert zu werden
Besonders dramatisch stellt sich die Situation für die Kolleginnen und Kollegen im Justizvollzug dar. Sie arbeiten täglich unter ohnehin extremen Bedingungen direkt mit verurteilten Straftätern. Schon heute werden die Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten mit einer Flut von Beschwerden durch Strafverteidiger überzogen, um Verfahren zu verzögern oder gezielten Druck auf das Personal auszuüben. Das neue Gesetz droht den Dienstbetrieb vollends zu blockieren.
Wenn dieses LADG am Ende nicht zu verhindern sein sollte, dann erkennen wir im Abgleich mit dem ersten Entwurf, dass immerhin folgende wesentliche Punkte verbessert wurden:
Keine Beweislastumkehr, sondern Kausalitätsnachweis:
Im Erstentwurf drohte eine gefährliche Beweislastumkehr, bei der Beschäftigte ihre Unschuld hätten beweisen müssen. Jetzt wurde klargestellt: Die öffentliche Stelle muss der Darstellung des möglicherweise - aufgrund einer verschuldeten diskriminierenden Handlung - Anspruchsberechtigten nur noch substanziell entgegentreten.
Kein Regressanspruch gegen Beschäftigte:
Einen direkten finanziellen Regressanspruch gegenüber dem einzelnen Amtsträger wird es nicht geben. Für eventuelle Schäden soll immer das Land haften, nicht die Kollegen mit ihrem Privatvermögen.
Eingeschränkter Geltungsbereich:
Weite Teile der Justiz (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landesverfassungsgericht) sowie die Polizei, sofern sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermittelt, wurden nunmehr komplett vom Geltungsbereich ausgenommen.
Bereits gestern hatte Ministerin Touré zusammen mit ihrer Staatssekretärin Schiller-Tobies die Landesvorstandssitzung der GdP in Kiel besucht. In dem gut einstündigen Austausch verdeutlichte das 30-köpfige GdP-Gremium den Politikerinnen die massiven Praxisprobleme und Befürchtungen bis hin zum „umgekehrten Rassismus“ im Zusammenhang mit einem solchen Gesetz. Die GdP-Vertreterinnen und Vertreter machten unmissverständlich klar, dass die Landespolizei bereits heute über lückenlose Regelungen und funktionierende Kontrollmechanismen verfüge, die Diskriminierung effektiv verhindern. Nach wie vor bleibt unklar, warum die angeblich „bestehende Schutzlücke“ nach AGG nur für den Bereich der Landesbehörden geschlossen werden soll, sich jedoch nach wie vor tatsächlich nicht an „alle öffentlichen Institutionen“ (Zitat Touré), also auch an die kommunalen Ausländer- und Sozialbehörden etwa, richtet. Auch die explizite Nachfrage nach dem Bedarf für dieses Gesetz, also echten Lebenssachverhalten, die ein solches Gesetz erforderlich machten, konnte die Ministerin nur ausweichend beantworten. Deshalb bleibt es trotz der ersten Verbesserungen klar bei der ablehnenden Haltung der GdP gegen ein LADG.
Der Landesvorstand
