13.11.2025
Richterbesoldung in Thüringen verfassungswidrig?
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen und Hinweise zur Verfahrensweise für GdP-Mitglieder
VG Meiningen sieht Verfassungsverstoß bei Besoldung 2020–2022 und 2024
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 5. November 2025 in zwei Musterverfahren entschieden, dass die Richterbesoldung im Freistaat Thüringen in den Jahren 2020 bis 2022 sowie 2024 nach seiner Auffassung verfassungswidrig zu niedrig war.
Die zuständige Kammer hat die Verfahren deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Lediglich für das Jahr 2023 kam das Gericht zu einem anderen Ergebnis:
Durch eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 3.000 Euro sei die Besoldung im Jahr 2023 noch als verfassungsgemäß anzusehen.
Begründung des Gerichts
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das sogenannte Mindestabstandsgebot:
Ein verheirateter Beamter in der niedrigsten Besoldungsgruppe (A 6) mit zwei Kindern muss mindestens 15 % mehr Einkommen haben als eine vergleichbare Familie, die Grundsicherung bezieht.
Nach Ansicht des Gerichts wurde dieser Mindestabstand in den Jahren 2020–2022 und 2024 nicht eingehalten, was einen klaren Verstoß gegen die Verfassung darstellt. Zudem sieht das Gericht ein strukturelles Problem im gesamten Besoldungssystem Thüringens: Die Besoldung sei insgesamt zu niedrig, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion – also die Gewinnung und Bindung qualifizierter Kräfte – zu gewährleisten.
Wie geht es weiter?
Die Verfahren sind bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Es ist derzeit offen, wann und in welchem Umfang das höchste Gericht eine Entscheidung treffen wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des VG Meiningen bestätigen, müsste das Thüringer Besoldungsgesetz angepasst werden – mit möglichen Auswirkungen auf alle Besoldungsgruppen, also auch auf Beamtinnen und Beamte der Polizei und der Justiz.
Verfahrensweise für GdP-Mitglieder – Widerspruch und Rechtsschutz
Wie bereits in den vergangenen Jahren dargelegt, steht es jedem Mitglied frei, gegen die eigene Besoldung Widerspruch einzulegen, um prüfen zu lassen, ob diese amtsangemessen ist.
Die GdP Thüringen unterstützt ihre Mitglieder dabei im Rahmen eines eingeschränkten Rechtsschutzes nach folgendem Verfahren:
1. Widerspruch gegen die Besoldung
→ wird eigenständig durch das Mitglied eingelegt.
Zur Unterstützung stellt die GdP Thüringen hierfür ein Musterschreiben bereit, das im Mitgliederbereich auf der GdP-Homepage heruntergeladen werden kann.
Zusätzlich steht das Musterschreiben auch den Kreisgruppen zur Verfügung, damit es vor Ort unkompliziert genutzt werden kann.
Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides – und je nachdem, wie dieser ausfällt (also keine Ruhendstellung oder Abhilfe) – kann bzw. ist ein Rechtsschutzantrag bei der GdP Thüringen zu stellen, um die gerichtliche Überprüfung im Verwaltungsverfahren einzuleiten.
2. Erstinstanzliches Verwaltungsgerichtsverfahren
→ Vertretung erfolgt durch die DGB-Rechtsschutzbüros Thüringen.
3. Gerichtskosten
→ werden von den Klägerinnen und Klägern selbst getragen.
Fragen oder Unterstützung benötigt?
Bei Fragen zum Verfahren oder zur Einlegung eines Widerspruchs wendet euch bitte an eure Kreisgruppen oder an die Mitarbeiterinnen unserer GdP-Geschäftsstelle.
