03.06.2026
Geplante Besoldungsanpassung 2026–2028: Was kommt auf uns zu?
Liebe Mitglieder der GdP Thüringen,
die Landesregierung hat den Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028 vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen das aktuelle Tarifergebnis der Länder zeit- und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen sowie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umgesetzt werden.
Wir haben den Entwurf ausgewertet. Nachfolgend informieren wir Euch über die wichtigsten Inhalte
und ordnen diese aus gewerkschaftlicher Sicht ein.
Was ist konkret geplant?
1. Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung
Die Grundgehälter sollen wie folgt steigen:
Zeitpunkt / Erhöhung
01.04.2026 / + 2,8 %, mindestens 100 €
01.03.2027 / + 2,0 %
01.01.2028 / + 1,0 %
Auch Familienzuschläge, Zulagen und Versorgungsbezüge sollen entsprechend angepasst werden.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzliche Festbeträge von 60 Euro (2026), 60 Euro (2027) und 30 Euro (2028).
Unsere Bewertung
Positiv ist die vollständige und zeitgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und
Beamten.
Dies entspricht einer langjährigen Forderung der GdP Thüringen und verhindert zeitliche Verzögerungen oder Abschläge gegenüber den Tarifbeschäftigten.
Gleichzeitig bleibt festzustellen: Die reine Übertragung des Tarifergebnisses ist keine besondere Leistung des Dienstherrn, sondern Ausdruck einer fairen und nachvollziehbaren Besoldungspolitik. Die eigentliche Herausforderung bleibt die nachhaltige Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes.
2. Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung
Ab 2026 soll wieder eine ruhegehaltsfähige Jahressonderzahlung eingeführt werden. Sie beträgt 4,8 Prozent der jährlichen Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Zulage.
Unsere Bewertung
Die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie stärkt die Besoldung dauerhaft und wirkt sich später auch positiv auf die Versorgung aus.
3. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 neue Maßstäbe für die Mindestalimentation entwickelt. Danach muss die Besoldung mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie erreichen.
Zur Einhaltung dieser Vorgaben sollen insbesondere die Jahressonderzahlung eingeführt, der alimentative Ergänzungszuschlag erhöht und weitere Anpassungen vorgenommen werden.
Unsere Bewertung
Der Gesetzentwurf verfolgt erkennbar das Ziel, die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Mindestgrenze einzuhalten – nicht aber, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes spürbar zu stärken.
Eine Besoldungspolitik, die sich am verfassungsrechtlichen Minimum orientiert, wird den Herausforderungen bei Personalgewinnung und Personalbindung nicht gerecht. Gerade Polizei und
Justizvollzug benötigen attraktive Rahmenbedingungen, um ausreichend Nachwuchs- und Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.
4. Alimentativer Ergänzungszuschlag wird ausgeweitet
Der alimentative Ergänzungszuschlag soll im Jahr 2026 auf monatlich 450 Euro festgesetzt werden und künftig an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt werden. Anspruch besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Unsere Bewertung
Wir sehen diese Konstruktion weiterhin kritisch.
Wir lehnen es ab, dass verfassungsrechtlich geschuldete Besoldungsbestandteile zunehmend in Zuschlagsmodelle ausgelagert werden. Amtsangemessene Alimentation muss über die Besoldung gewährleistet werden und darf nicht von familiären Lebensverhältnissen oder ergänzenden Berechnungsmodellen abhängen. Gerade im Vollzug entsteht dadurch der Eindruck, dass Teile der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung nicht aus dem Amt selbst resultieren, sondern erst über zusätzliche Zuschläge hergestellt werden. Dies schwächt die Transparenz des Besoldungssystems und entfernt sich zunehmend vom Grundsatz, dass sich Besoldung in erster Linie am Amt und der damit verbundenen Verantwortung
orientieren muss.
5. Familienbezogene Besoldungsbestandteile gewinnen weiter an Bedeutung
Die vorgesehene Besoldungsstruktur setzt weiterhin stark auf Familienzuschläge und ergänzende Zuschläge.
Unsere Bewertung
Wir sehen die zunehmende Verlagerung auf familienbezogene Bestandteile kritisch.
Kolleginnen und Kollegen im gleichen statusrechtlichen Amt erhalten dadurch teilweise deutlich unterschiedliche Gesamtbezüge. Der Zusammenhang zwischen Amt, Verantwortung und Besoldung wird dadurch zunehmend verwässert.
Eine moderne und leistungsorientierte Besoldung muss in erster Linie über die Grundbesoldung erfolgen. Familienbezogene Leistungen haben ihre Berechtigung, dürfen aber nicht dauerhaft die zentrale Stellschraube zur Sicherung einer verfassungsgemäßen Alimentation werden.
6. Nachzahlungen: Gerechtigkeitslücke bleibt bestehen
Für das Jahr 2025
Alle Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
sollen Nachzahlungen erhalten. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Für die Jahre 2008 bis 2024
Nachzahlungen sollen hingegen grundsätzlich nur diejenigen erhalten, die in den jeweiligen Jahren Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Unsere Bewertung
Diese Regelung ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel.
Der Freistaat Thüringen erkennt mit dem Gesetzentwurf selbst an, dass in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Defizite bei der Alimentation bestanden haben. Dennoch sollen ausgerechnet diejenigen Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen, die auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres Dienstherrn vertraut haben.
Damit entsteht eine Zwei-Klassen-Beamtenschaft: Auf der einen Seite diejenigen, die Nachzahlungen erhalten, weil sie frühzeitig Rechtsmittel eingelegt haben. Auf der anderen Seite diejenigen, die trotz gleicher Tätigkeit, gleicher Verantwortung und gleicher Betroffenheit keine
Nachzahlung erhalten sollen.
Wir halten diese Differenzierung für politisch falsch und geeignet, das Vertrauen vieler Beschäftigter in die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nachhaltig zu beschädigen. Wer jahrelang möglicherweise verfassungswidrig zu niedrig alimentiert wurde, darf nicht allein deshalb schlechter gestellt werden, weil er auf die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns vertraut hat.
Wir fordern daher weiterhin eine deutlich weitergehende und gerechtere Lösung für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Gegenfinanzierung durch arbeitszeitrechtliche Maßnahmen
Zur Finanzierung der zusätzlichen Besoldungs- und Versorgungsausgaben sieht der Gesetzentwurf
auch arbeitszeitrechtliche Änderungen vor.
Geplant sind insbesondere:
-
Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages
-
Anhebung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf 63 Jahre
-
Einschränkungen bei der voraussetzungslosen Teilzeit
Unsere Bewertung
Besonders kritisch bewerten wir, dass die Landesregierung Besoldungsverbesserungen mit Einschränkungen bei Arbeitszeitregelungen verbindet.
Verfassungsrechtlich gebotene Besoldung darf nicht durch zusätzliche Belastungen der Beschäftigten gegenfinanziert werden. Die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages bedeutet faktisch mehr Arbeitsleistung bei unveränderter Besoldung.
Für Polizei und Justizvollzug ist zudem klarzustellen, dass die vorgesehenen Regelungen aufgrund besonderer gesetzlicher Altersgrenzen nicht automatisch auf diese Bereiche übertragbar sind.
Weitere wichtige Änderungen:
Fahrradleasing (Jobrad)
Der Gesetzentwurf schafft erstmals die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fahrradleasingmodell
für Beamtinnen und Beamte. Künftig soll eine Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder möglich sein. Ein konkretes Leasingangebot wird damit allerdings noch nicht
eingeführt, sondern zunächst rechtlich vorbereitet.
Unsere Bewertung
Grundsätzlich begrüßen wir Maßnahmen, die zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes
beitragen können. Ob ein Fahrradleasingmodell tatsächlich einen spürbaren Mehrwert für die
Beschäftigten bietet, wird von der konkreten Ausgestaltung abhängen. Entscheidend ist jedoch,
dass solche Angebote notwendige Verbesserungen bei Besoldung, Arbeitsbedingungen und Personalgewinnung nicht ersetzen können.
Fazit der GdP Thüringen
Wir erkennen an, dass der Gesetzentwurf gegenüber früheren Regelungsansätzen deutlich stärker
an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtet ist.
Positiv hervorzuheben sind insbesondere:
- vollständige Übertragung des Tarifergebnisses
- Wiedereinführung einer ruhegehaltsfähigen Jahressonderzahlung
- Nachzahlungen für das Jahr 2025 ohne gesondertes Antragserfordernis
Gleichzeitig bleiben wesentliche Kritikpunkte bestehen:
- Orientierung an der verfassungsrechtlichen Mindestgrenze statt an einer attraktiven Besoldungspolitik
- zunehmende Verlagerung der Alimentation auf Familien- und Ergänzungszuschläge
- fehlende strukturelle Stärkung der Grundbesoldung
- ungerechte Begrenzung der Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2024
- arbeitszeitrechtliche Verschlechterungen als Gegenfinanzierung notwendiger Besoldungsverbesserungen
Wir werden das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten und uns wie bisher für eine verfassungssichere, leistungsorientierte und attraktive Besoldung einsetzen. Ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst braucht motivierte Beschäftigte – und dafür braucht es mehr als das verfassungsrechtliche Minimum!
