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13.08.2026

Mitgliederinformation
Thüringer Polizeiaufgabengesetz

Thüringer Polizeiaufgabengesetz: Was sich ändern soll – und was das für unsere Arbeit bedeutet.

Das Thüringer Polizeiaufgabengesetz soll umfassend modernisiert werden. Der Gesetzentwurf reagiert auf veränderte Gefahrenlagen, neue technische Möglichkeiten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vorgesehen sind zahlreiche neue oder erweiterte Befugnisse – vom Schutz vor häuslicher Gewalt über automatisierte Daten- und Videoanalysen bis hin zu Drohnen und Distanzelektroimpulsgeräten.

Für uns als GdP Thüringen ist dabei nicht allein entscheidend, welche neuen Befugnisse geschaffen werden. Entscheidend ist, ob unsere Kolleginnen und Kollegen diese im täglichen Dienst klar, rechtssicher und praktisch handhabbar anwenden können.

Im Folgenden stellen wir euch deshalb die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen vor. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Mitgliederinformation bewusst nicht. Im Mittelpunkt stehen die Regelungen, die für den polizeilichen Alltag von besonderer Bedeutung sind.

Meldeauflage: neues Instrument zur Gefahrenabwehr

Was ist geplant?

Mit dem neuen § 17a soll die Polizei Personen verpflichten können, sich an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden. Voraussetzung ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.
Die Maßnahme muss schriftlich angeordnet und begründet werden. Sie ist zunächst auf höchstens einen Monat begrenzt, kann bei fortbestehenden Voraussetzungen aber verlängert werden.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Die Meldeauflage schafft eine zusätzliche präventive Handlungsoption, um erhebliche Straftaten bereits im Vorfeld zu verhindern. Gleichzeitig müssen die zugrunde liegenden Erkenntnisse belastbar sein und Anordnung sowie Verlängerungen nachvollziehbar begründet werden.

Unsere Bewertung

Zusätzliche präventive Instrumente können sinnvoll sein. Entscheidend sind jedoch klare Eingriffsschwellen. Unbestimmte Begriffe dürfen nicht dazu führen, dass Rechtsunsicherheit auf diejenigen verlagert wird, die das Gesetz unter Zeitdruck und häufig bei unvollständiger Informationslage anwenden müssen.

Häusliche Gewalt: mehr Möglichkeiten zum Schutz Betroffener

Was ist geplant?

Der Schutz vor häuslicher Gewalt soll deutlich erweitert werden. Neben Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sollen ausdrücklich auch Annäherungs- und Kontaktverbote möglich sein.
Die Maßnahmen können grundsätzlich für bis zu 14 Tage angeordnet und bei einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz um weitere 14 Tage verlängert werden. Beratungs- und Interventionsstellen sollen stärker eingebunden werden.
Unter engen Voraussetzungen soll außerdem eine elektronische Aufenthaltsüberwachung möglich sein. Einer gefährdeten Person kann mit ihrer Zustimmung ein technisches Gerät zur Verfügung gestellt werden, das die Annäherung der gefährdenden Person signalisiert.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Kolleginnen und Kollegen erhalten weitergehende Möglichkeiten, Gefahren über die unmittelbare Einsatzsituation hinaus einzudämmen. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Informations-, Dokumentations- und Folgepflichten.

Unsere Bewertung

Die GdP Thüringen begrüßt die Stärkung des Opferschutzes ausdrücklich. Gerade Kontakt-, Annäherungs- und Rückkehrverbote können gefährdete Menschen wirksamer schützen.
Technik allein verhindert jedoch keine Gewalt. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur funktionieren, wenn Warnmeldungen schnell bearbeitet, Verstöße konsequent verfolgt und ausreichend Einsatzkräfte für eine schnelle Reaktion vorgehalten werden. Nachhaltiger Opferschutz braucht deshalb funktionierende Strukturen zwischen Polizei, Justiz, Beratungsstellen und weiteren Einrichtungen.

Polizeigewahrsam: Technik soll Notfälle früher erkennen

Was ist geplant?

Festgehaltene Personen sollen unter bestimmten Voraussetzungen offen mittels Bildübertragung beobachtet und Bildaufzeichnungen angefertigt werden können. Diese dürfen automatisiert auf Verhaltensmuster ausgewertet werden, die auf Gefahren für Leben oder Gesundheit hindeuten.
Zusätzlich sollen technische Systeme zur kontaktlosen Überwachung von Vitalfunktionen eingesetzt werden können. Für Aufzeichnungen gelten besondere Vorgaben zu Dokumentation, Verschlüsselung und Löschung.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Technische Systeme können helfen, Suizidversuche, medizinische Notfälle oder gefährliche Situationen früher zu erkennen. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Anforderungen an Bedienung, Dokumentation und den Umgang mit Warnmeldungen.

Unsere Bewertung

Die zusätzlichen Schutzmöglichkeiten sind grundsätzlich sinnvoll. Klar ist aber auch: Technik darf persönliche Betreuung und regelmäßige Kontrollen nicht ersetzen. Die Verantwortung bleibt beim Menschen. Voraussetzung sind deshalb zuverlässig funktionierende Systeme, ausreichend Personal und entsprechende Schulungen.

Operativer Opferschutz

Was ist geplant?

Mit § 30a soll erstmals eine eigenständige Grundlage für den operativen Opferschutz geschaffen werden. Für besonders gefährdete Menschen können unter anderem vorübergehend geänderte Identitäten aufgebaut, entsprechende Dokumente geschaffen und personenbezogene Daten gesperrt werden. Maßnahmen können bei Bedarf auch nahe Angehörige einbeziehen.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Für schwere Bedrohungslagen erhält die Polizei ein klar geregeltes Instrumentarium über klassische Schutzmaßnahmen hinaus. Wegen der Tragweite gelten besondere Zuständigkeiten, Anordnungsund Befristungsregelungen.

Unsere Bewertung

Die Stärkung des operativen Opferschutzes ist richtig. Gerade wegen der weitreichenden Maßnahmen müssen Zuständigkeiten, Höchstdauern und Kontrollmechanismen eindeutig geregelt sein. Klare Verfahren schützen die Betroffenen und schaffen Rechtssicherheit für die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen.

Automatisierte Videoanalyse: Technik erkennt – der Mensch entscheidet

Was ist geplant?

Bildaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und an bestimmten Orten sollen automatisiert ausgewertet werden können. Systeme sollen Verhaltensmuster erkennen, die auf eine Gefahrensituation oder Straftat hindeuten.
Erkennt das System ein solches Muster, muss eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter prüfen, ob tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Maßnahmen vorliegen. 

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Automatisierte Systeme können bei unübersichtlichen Lagen große Mengen an Bildmaterial vorsortieren und auf Auffälligkeiten hinweisen. Der technische Hinweis allein rechtfertigt aber noch keine polizeiliche Maßnahme. Bewertung und Verantwortung bleiben beim Menschen.

Unsere Bewertung

Moderne Technik kann Polizeiarbeit sinnvoll unterstützen. Sie ist aber nicht automatisch objektiv. Fehlalarme und sogenannte False Positives können dazu führen, dass normales Verhalten technisch als verdächtig bewertet wird. Deshalb müssen Begriffe wie „Verhaltensmuster“ klar definiert, technische Systeme regelmäßig überprüft und automatisierte Ergebnisse immer durch Menschen bewertet werden.

Versammlungsfreiheit: besonderer Schutz eines Grundrechts

Die neuen technischen Befugnisse berühren einen Bereich, der besonderen Schutz verdient: die Versammlungsfreiheit als Grundrecht.
Friedliche Versammlungen sind kein Sicherheitsrisiko, sondern Ausdruck demokratischer Freiheit. Die Polizei hat nicht nur die Aufgabe, auf Gefahren bei Versammlungen zu reagieren – sie schützt zugleich die tatsächliche Ausübung dieses Grundrechts.
Gerade automatisierte Videoanalyse, Mustererkennung oder andere technische Überwachungsmöglichkeiten dürfen deshalb nicht dazu führen, dass friedliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Eindruck gewinnen, grundsätzlich erfasst, analysiert oder später identifiziert zu werden.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Friedliche Versammlungsteilnehmer und Personen, von denen konkrete Gefahren oder Straftaten ausgehen, müssen klar voneinander unterschieden werden. Bei tatsächlichen Gefahren muss die Polizei selbstverständlich handlungsfähig bleiben.
Gleichzeitig muss für die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen eindeutig erkennbar sein, wann technische Maßnahmen zulässig sind und wo ihre Grenzen liegen.

Unsere Bewertung

Für die GdP Thüringen gilt: Moderne Gefahrenabwehr ja – ein Überwachungsstaat darf daraus nicht werden.
Wer aus Sorge vor staatlicher Erfassung auf die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration verzichtet, dessen Grundrecht wird faktisch beeinträchtigt. Eine  allgemeine präventive Dauerüberwachung friedlicher Versammlungen lehnen wir deshalb ab.
Klare Grenzen schützen nicht nur Bürgerrechte. Sie schützen auch unsere Kolleginnen und Kollegen vor dem Vorwurf politisch motivierter Überwachung und schaffen Rechtssicherheit im Einsatz.

Automatisierte Kennzeichenerkennung

Was ist geplant?

Mit § 33c soll die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung neu geregelt werden. Erfasst werden können unter bestimmten Voraussetzungen Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung. Ein automatisierter Abgleich mit bestimmten polizeilichen Fahndungsbeständen soll möglich sein.
Treffer müssen unverzüglich manuell überprüft werden. Wird ein Treffer nicht bestätigt, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen. Eine flächendeckende und dauerhafte Kennzeichenerkennung soll ausgeschlossen sein.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Fahndungsmaßnahmen können dadurch beschleunigt werden. Gleichzeitig bleibt der technische Treffer zunächst nur ein Hinweis – die menschliche Prüfung bleibt entscheidend.

Unsere Bewertung

Die Kennzeichenerkennung kann ein sinnvolles Instrument sein. Begriffe wie „nicht flächendeckend“ und „nicht dauerhaft“ sollten jedoch möglichst klar bestimmt werden. Je eindeutiger die gesetzlichen Grenzen, desto höher die Rechtssicherheit für die Kolleginnen und Kollegen.

Verdeckte Datenerhebung: klarere Regeln für sensible Maßnahmen

Was ist geplant?

Der Gesetzentwurf ordnet verschiedene verdeckte Maßnahmen neu. Unter anderem soll mit § 34f der Einsatz verdeckt handelnder Personen – verdeckte Ermittler, sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamte und Vertrauenspersonen – eigenständig geregelt werden.
Besondere Vorgaben gelten unter anderem für den Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Zuverlässigkeit von Vertrauenspersonen sowie die Dokumentation.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Vor allem für spezialisierte Bereiche entstehen neue und teilweise umfangreichere Vorgaben für Prüfung und Dokumentation.

Unsere Bewertung

Gerade bei besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen braucht es klare gesetzliche Grenzen. Rechtsstaatliche Vorgaben sind kein Hindernis für Polizeiarbeit – sie schaffen die notwendige Rechtssicherheit für die Kolleginnen und Kollegen, die solche Maßnahmen verantworten.

Drohnen: eigener Einsatz und Abwehr fremder Systeme

Was ist geplant?

Der Entwurf regelt zwei unterschiedliche Bereiche. § 38 soll festlegen, wann polizeiliche Drohnen zur Erhebung personenbezogener Daten eingesetzt werden dürfen – unter anderem bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie bei bestimmten besonderen Datenerhebungen. Bei Veranstaltungen muss der Einsatz offen erfolgen.
§ 38a schafft daneben eine Rechtsgrundlage für technische Maßnahmen gegen fremde unbemannte Fahrzeugsysteme, wenn von diesen eine Gefahr ausgeht.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Eigene Drohnen können bei unübersichtlichen Einsatzlagen zusätzliche Informationen liefern und zur Eigensicherung beitragen. Gleichzeitig gewinnt die Abwehr gefährlicher fremder Drohnen zunehmend an Bedeutung.

Unsere Bewertung

Die GdP Thüringen begrüßt klare Rechtsgrundlagen für moderne Einsatzmittel. Entscheidend sind aber geeignete und verfügbare Technik, qualifizierte Anwenderinnen und Anwender sowie eine fundierte Aus- und Fortbildung.
Auch beim Drohneneinsatz gelten die besonderen Grenzen bei grundrechtlich geschützten Versammlungen.

Automatisierte Datenanalyse: Chancen nutzen – technische Voraussetzungen schaffen

Was ist geplant?

Mit § 40a soll die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten aus
verschiedenen eigenen Datenbeständen automatisiert zusammenführen und analysieren können, um neue Zusammenhänge und Erkenntnisse zu gewinnen.

Gerade bei umfangreichen Ermittlungen oder komplexen Gefahrenlagen können so große Datenmengen schneller ausgewertet und bislang nur schwer erkennbare Verbindungen sichtbar gemacht werden.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Automatisierte Datenanalyse kann die Arbeit dort erleichtern, wo große Informationsmengen ausgewertet und miteinander verknüpft werden müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die technischen Systeme diese zusätzlichen Anforderungen überhaupt bewältigen können.

Genau hier liegt eine zentrale Herausforderung: Bereits heute stoßen bestehende IT-Systeme, Datenverarbeitungskapazitäten und digitale Schnittstellen in Teilen des polizeilichen Alltags an ihre Grenzen. Mit der automatisierten Verarbeitung noch größerer Datenmengen steigen die Anforderungen an Rechenleistung, Speicherkapazitäten, Schnittstellen, IT-Sicherheit und technische Betreuung erheblich.

Für die Kolleginnen und Kollegen ist wenig gewonnen, wenn das Gesetz moderne Analyseverfahren ermöglicht, die vorhandene Infrastruktur diese aber nur eingeschränkt oder mit zusätzlichen Verzögerungen umsetzen kann.

Unsere Bewertung

Die GdP Thüringen erkennt die Chancen moderner Analyseverfahren ausdrücklich an. Eine neue gesetzliche Befugnis allein schafft jedoch noch keine leistungsfähige digitale Infrastruktur.
Moderne datengetriebene Polizeiarbeit braucht belastbare IT-Systeme, ausreichende Speicherkapazitäten, funktionierende Schnittstellen, sichere Datenarchitekturen und genügend qualifiziertes IT-Fachpersonal.

Deshalb müssen mit der gesetzlichen Einführung die notwendigen Investitionen einhergehen. Andernfalls drohen zusätzliche Belastungen, Verzögerungen und Sicherheitsrisiken statt einer tatsächlichen Entlastung.

Ebenso wichtig bleibt: Automatisierte Systeme dürfen polizeiliche Entscheidungen unterstützen, aber nicht ersetzen. Algorithmische Ergebnisse dürfen gerade bei schwerwiegenden Eingriffen niemals alleinige Entscheidungsgrundlage sein.
Moderne Befugnisse brauchen moderne IT. Wer datengetriebene Polizeiarbeit will, muss auch die technischen Voraussetzungen dafür schaffen.

Taser: langjährige Forderung – aber noch keine automatische flächendeckende
Einführung

Was ist geplant?

Mit dem neuen § 63a soll erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Distanzelektroimpulsgeräte geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf lässt den Einsatz nicht allgemein zu. Ein Taser soll insbesondere eingesetzt werden dürfen, wenn dadurch ein ansonsten zulässiger Einsatz der Schusswaffe oder ein Schlagstockeinsatz mit zu erwartender erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung vermieden werden kann. Außerdem ist ein Einsatz zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung vorgesehen.
Für besonders schutzwürdige Personengruppen gelten Einschränkungen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einsatz unter anderem gegen Personen, die äußerlich noch nicht 14 Jahre alt erscheinen, erkennbar Schwangere sowie Personen mit bekannten oder erkennbaren Herz-Kreislauf-Vorerkrankungen. Eine Ausnahme besteht bei einer von der betroffenen Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

Wichtig ist: Mit der gesetzlichen Regelung wird nicht automatisch eine flächendeckende Ausstattung des Streifendienstes beschlossen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Ausweitung zunächst umfassend geprüft werden. Die neue Rechtsgrundlage soll unter anderem mögliche Pilotprojekte ermöglichen.

Was bedeutet das für die tägliche Arbeit?

Der Taser kann in bestimmten hochdynamischen Einsatzlagen eine zusätzliche Handlungsoption sein. Er kann insbesondere dort relevant werden, wo andernfalls ein deutlich eingriffsintensiveres Einsatzmittel erforderlich werden könnte.
Er ist aber weder ein Allheilmittel noch für jede gefährliche Lage geeignet. Einsatzkräfte müssen auch unter erheblichem Zeitdruck bewerten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, welche Risiken bestehen und welches Einsatzmittel geeignet und verhältnismäßig ist.

Unsere Bewertung

Die Einführung des Tasers ist eine langjährige Forderung der GdP Thüringen. Wir halten ihn in geeigneten Situationen für ein sinnvolles zusätzliches Einsatzmittel, das Eskalationen vermeiden und sowohl Einsatzkräfte als auch betroffene Personen schützen kann.

Eine Einführung darf aber nicht symbolpolitisch erfolgen. Notwendig sind eine praxistaugliche Rechtsgrundlage, ausreichende Ausstattung, intensive Aus- und Fortbildung, regelmäßiges Training unter realitätsnahen Bedingungen und einheitliche taktische Einsatzkonzepte.

Gerade die engen Einsatzvoraussetzungen müssen sich in hochdynamischen Lagen praktisch bewähren. Eine Befugnis hilft unseren Kolleginnen und Kollegen wenig, wenn ihre Voraussetzungen in der konkreten Einsatzsituation so schwer einzuschätzen sind, dass das Einsatzmittel aus Sorge vor späteren rechtlichen Konsequenzen faktisch nicht genutzt wird.

Neue Befugnisse gibt es nicht zum Nulltarif

Die Novelle bringt nicht nur zusätzliche Handlungsmöglichkeiten. Sie bedeutet zugleich mehr Aus-und Fortbildung, zusätzliche Dokumentation, höhere Anforderungen an Datenschutz und ITSicherheit, technischen Unterstützungsbedarf und teilweise neue organisatorische Abläufe.

Bemerkenswert ist deshalb, dass der Gesetzentwurf von keinen unmittelbaren zusätzlichen Kosten ausgeht. Aufwendungen etwa für Gewahrsamstechnik, Kennzeichenerkennung, Drohnen, Taser und Softwareanpassungen sollen aus den regulären Haushaltsansätzen finanziert werden.

Für die GdP Thüringen ist klar: Neue Aufgaben und neue Technik gibt es nicht zum Nulltarif.

Wer zusätzliche Befugnisse schafft, muss auch Personal, Technik, IT, Aus- und Fortbildung sowie die organisatorischen Voraussetzungen bereitstellen. Andernfalls steigen lediglich die Erwartungen an
die Polizei – nicht ihre tatsächliche Handlungsfähigkeit.

Fazit

Die GdP Thüringen unterstützt die Modernisierung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes grundsätzlich. Viele der geplanten Regelungen können die Gefahrenabwehr stärken, den Opferschutz verbessern und unseren Kolleginnen und Kollegen zeitgemäße Instrumente an die Hand geben.

Entscheidend ist aber nicht die Zahl neuer Befugnisse.

Unsere Kolleginnen und Kollegen brauchen klare, rechtssichere und praktisch anwendbare Regelungen. Neue Technik muss funktionieren, neue Aufgaben müssen personell untersetzt und zusätzliche Befugnisse mit einer realistischen Aus- und Fortbildung begleitet werden.

Genauso klar ist: Ein moderner und handlungsfähiger Rechtsstaat braucht Grenzen. Grundrechte und eine leistungsfähige Polizei sind keine Gegensätze. Gerade klare gesetzliche Grenzen schaffen Vertrauen und schützen auch diejenigen, die das Gesetz jeden Tag anwenden müssen.

Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv begleiten und uns dafür einsetzen, dass die Erfahrungen aus der polizeilichen Praxis angemessen berücksichtigt werden.