EMailNews 20/2017 - Beförderungen
Beförderungsauswahl September 2017
Beförderungen nach A 9 + Z:
Von 2.569 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 76 ernannt werden,
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 58 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 185 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 58 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 185 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 745 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 56 ernannt werden,
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 57 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015.
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 57 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015.