Fahrrad-Leasing dank §19b TV-L jetzt möglich, aber wirklich sinnvoll?
Deine GdP liefert Hintergrund: Der Teufel steckt im Detail
Was genau bedeutet das?
Die volle Leasingrate wird vom Bruttogehalt des Mitarbeitenden abgezogen und führt beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer zu einer Abnahme der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. der Steuerbelastung. Eine finanzielle Förderung des Jobrades durch die Länder wäre wünschenswert gewesen. Sie wird durch die Regelungen des §19b TV-L aber ausgeschlossen, da die Leasingraten vollumfänglich durch den Arbeitnehmer zu tragen sind. Eine finanzielle Förderung als Gehaltsextra nach §3 Nr. 37 EStG oder eine finanzielle Unterstützung bei den Leasingraten bei der Entgeltumwandlung wurden ebenfalls nicht mit aufgenommen. So könnte der Arbeitgeber SV-Beiträge bei den Tarifbeschäftigten einsparen, erhöht in gleichem Zug seine Verwaltungsaufgaben durch die Betreuung der Leasingverträge. Durch die Entgeltumwandlung bei Mitarbeitenden senken sich ggf. deren Sozialabgaben und die Steuerlast, mindern aber auch unter Umständen die Rentenhöhe.
Einen finanziellen Anreiz des nun im TV-L verankerten §19b TV-L für Beschäftigte gibt es aus unserer Sicht demnach nicht wirklich, auch wenn Fahrrad-Leasing oder Jobrad toll klingen mögen. Sowohl für die Behörde als auch die Mitarbeitenden ist der bürokratische Aufwand erhöht. An wen wendet sich der Mitarbeitende, wenn das Fahrrad geklaut wird oder einen Schaden hat? Direkt beim Leasinggeber oder muss die Klärung des Problems über die Behörde gehen? Völlig unklar ist übrigens auch, wem das Fahrrad nach Auslaufen des Leasingvertrages gehört. Leasingnehmer ist die Behörde und die Zahlung erfolgt durch den Mitarbeiter. Wem gehört nun das Fahrrad nach dem Auslaufen: dem Leasinggeber, dem -nehmer oder demjenigen, der die Raten zahlt? Der Höhepunkt wäre, dass die Behörde durch die Zahlungen der Arbeitnehmer am Ende noch in den Besitz der Fahrräder gelangt.