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Zulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt - Nachberechnung kann erfolgen

Rückwirkende Erhöhungen können zeitnah ausbezahlt werden

Im heutigen Gesetz- und Verordnungsblatt finden sich die vom Plenum des Abgeordnetenhauses Ende Mai beschlossenen Zulagenveränderungen. Unter der laufenden Nummer 278 sind alle Veränderungen, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Regelungen (VollzugsdienstZulagenänderungsgesetz-VdZulG) rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, zusammengefasst.

Im Verbund mit den Personalräten, dem HPR, der DPolG, dem BdK und dem GPR konnten wir auch unter Beachtung der Stellungnahme unseres Dachverbandes, dem DGB, als Gewerkschaft der Polizei zahlreiche Anhebungen und eine verbindliche Dynamisierung der Polizei- und Feuerwehrzulage für Euch auf den Weg bringen. Neben einer flexiblen Wechselschichtzulage, die bei den nachträglichen Berechnungen voraussichtlich die meiste Zeit in Anspruch nehmen wird, können sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen in diversen Dienststellen über spürbare Erhöhungen oder gar die Schaffung einer neuen Zulage wie zum Beispiel der für unsere Einsatz- und Alarmhundertschaften freuen (Eine genaue Übersicht findet Ihr in unserer GdP-Info 41-2019). Da Berlins Politik unsere Hinweise hinsichtlich der bedarfsorientierten Dienste sowie der Arbeitsstruktur der AGIA, StrD K, beim LKA265 und anderer Dienststellen keine Beachtung schenkte, werden wir uns weiter lautstark dafür einsetzen, dass man hier bald wieder an den Verhandlungstisch setzt. Auch, weil man sich nach wie vor gegen die Ruhegehaltsfähigkeit und einen aus unserer Sicht angemessen Hauptstadt–DuZ von 5 Euro/Sonntags- und Feiertagsstunde sperrt.

Erwähnt werden sollte in diesem Zusammenhang, dass bereits bezahlte Beträge an Kolleginnen und Kollegen laut Berliner Senat zwar verrechnet, aber keinesfalls zurückgefordert werden, wenn es durch die Novellierung in der Nachberechnung zu einem Minus kommen würde. Ihr werdet das Geld sicher nicht morgen auf dem Konto haben, aber durch die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist eine zeitnahe Umsetzung durchaus anzunehmen. Solltet Ihr Merkwürdigkeiten auf den nachberechneten Lohnzetteln feststellen oder sollten sich andere Fragen ergeben, steht Euch die GdP gern mit Rat und Tat zur Seite.

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