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Falsches Weihnachtsgeschenk – Polizeipräsidentin kürzt Kolleginnen und Kollegen Urlaub

GdP sieht rechtswidrige Handlung und strebt Musterverfahren an

Unser Mann in Sachen Rechtsfragen - GdP-Büroleiter Thomas Woelke Foto: GdP
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Polizeipräsidentin hat Euch kurz vor Weihnachten mithilfe einer Mitarbeiterinfo über eine neue Gangart zur Inanspruchnahme und Abrechnung von Erholungsurlaub in Kenntnis gesetzt. Kolleginnen und Kollegen, die in einer Fünf-Tage-Woche ihre Arbeits- bzw. Dienstpflicht versehen, können mit ihrem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen einen Urlaubszeitraum von insgesamt 42 Kalendertagen unproblematisch erreichen. Folgt man der durch die Polizeipräsidentin angewiesenen Urlaubsneuberechnung bleibt die Möglichkeit der Erreichung eines Urlaubszeitraums von 42 Tagen für unsere Kolleginnen und Kollegen im Schicht- und Wechselschichtdienst zukünftig unberücksichtigt.

Diese Ungleichbehandlung, die sowohl die Tarifbeschäftigten als auch den Beamtenbereich trifft, ist nach unserer Einschätzung rechtswidrig. Es ist von den Tarifparteien nicht angedacht, bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (BAG, Urteil vom 14.03.2017 – 9 AZR 7/16). Nichts anderes kann für den Bereich der Beamtenschaft gelten. Gerade aus diesem Grund gibt es in beiden Bereichen die Urlaubsumrechnung. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl der Wochenarbeitstage ist die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs erforderlich ist (a.a.O.). Aus unserer Sicht bedeutet das, dass Kolleginnen und Kollegen im Schicht- und Wechseldienst nicht schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden. Der Sachverhalt wird gerichtlich zu klären sein. Hierzu werden wir gerichtliche Musterverfahren auf den Weg bringen und über den Ausgang berichten.

Wir können allen Betroffenen nur raten, ihre Ansprüche mittels beigefügten Musterschreibens geltend zu machen. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitnehmerbereich beachten hierbei bitte die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L.

Diese Info als PDF

Das Musterschreiben für Arbeitnehmer als PDF

Das Musterschreiben für Beamte als PDF
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