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GdP-Kollege beim Gef erstreitet Urteile mit Beispielcharakter

Nur Arbeitstage entscheiden über Urlaubsanspruch – Sechs Tage Zusatz für Wechselschichtdienst

Die Urlaubsproblematik bei Mitarbeitenden des Gef hat in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen gesorgt. Unsere Rechtsabteilung hat zwei aktuelle Fälle für Euch, die ein wenig Licht ins Dunkeln bringen und Beispielcharakter genießen.

1. Fall – Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst

Weil unser GdP-Kollege 2018 ganzjährig Wechselschichtdienst in einer GeSa leistet, wollte ihm das Land Berlin vier Tage Zusatzurlaub gewähren. Er begehrte sechs, da ihm nach TV-L für zwei zusammenhängende Monate mit Wechselschichtdienst ein Tag Zusatzurlaub zusteht. Das Land Berlin argumentierte, dass der Kollege 2018 durchschnittlich weniger als fünf Tage pro Woche gearbeitet habe. Beim Blick auf die planmäßigen Dienstantritte wären es lediglich 3,15 gewesen, weshalb ein Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren sei.

Das Arbeitsgericht schlussfolgerte anders und entschied auf Basis von § 27 Abs. 2 a) TV-L auf sechs Tage. Bei der Feststellung, ob ständige Wechselschicht oder Schichtarbeit vorliegt, spielen Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit keine Rolle. Es muss lediglich zusammenhängende Wechselschicht über jeweils zwei Monate bestehen. Die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wird im TV-L überhaupt nicht thematisiert. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.02.2020, Az.: 56 Ca 8110/19, noch nicht rechtskräftig. Das Land Berlin hat Berufung eingelegt.)

2. Fall – Arbeitnehmer im Gef erhalten wieder sechs Wochen Urlaub im Jahr

Unser GdP-Kollege, der in einer GeSa 12,25-Stunden-Schichten im Wechselschichtdienst absolviert, beantragte für das Jahr 2018 42 Urlaubstage. Diese wurden ihm zunächst gewährt, mit Hinweis auf die Mitarbeiterinfo vom 18.12.2018 strich die Behörde allerdings drei Tage. Daraufhin wollte unser Mitglied vorm Arbeitsgericht den Umfang des ihm zustehenden Erholungs- sowie des Zusatzurlaubes aufgrund seines Wechselschichtdienstes feststellen lassen.

Unter Vorlage der Jahresschichtpläne 2016-2020 verwies der Kollege darauf, dass die Anzahl der Urlaubstage nicht anhand der Schichten, sondern der Kalendertage, an denen er arbeitet, bemessen werden muss. Außerdem müssten seine Sollarbeitstage im Verhältnis zu einer Fünf-Tage-Woche gesetzt werden. Freischichten dürften dabei nicht abgezogen werden, da diese als Freizeitausgleich gelten. Außerdem begehrte er noch weitere zwölf Urlaubstage für sechs Wochenenden, die ein in der 5-Tage–Woche Beschäftigter zusätzlich frei hätte.

Das Arbeitsgericht erklärte, dass bei der Feststellung des Urlaubsanspruchs jeder Kalendertag berücksichtigt werden muss, an dem der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Erstreckt sich eine Schicht über zwei Kalendertage, sind zwei Tage zu berücksichtigen. Für das Abziehen von Freischichten seien im TV-L keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Ungeachtet der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind Urlaubstage zu gewähren, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden Urlaubs erforderlich sind. Über eine Umrechnung ist die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage ins Verhältnis zu setzen und ein repräsentativer Zeitabschnitt heranzuziehen. Ein Dienstplan könnte zu Jahresbeginn beispielsweise 275 Arbeitstage vorsehen. Danach müsste der Urlaubsanspruch berechnet werden, eine rückwirkende Betrachtung ist von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt.


Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 und 4 TV-L stellt das Arbeitsgericht für unseren Kollegen beim Gef einen grundsätzlichen Urlaubsanspruch von 32 Tagen fest. Hinzu kommen gemäß § 27 Abs. 2a) TV-L sechs Zusatzurlaubstage für geleistete Wechselschicht. Den begehrten Anspruch auf zwölf weitere Tage für sechs Wochenenden, die ein in der 5-Tage-Woche Beschäftigter zusätzlich frei hätte, wies das Gericht zurück. Hierbei stellte es auf die Rechtsprechung des BAG ab und führt dazu aus, dass der TV-L nur die Gegenüberstellung der zu leistenden Arbeitstage im Verhältnis zu einer 5-Tage-Woche verfolge. Die Berücksichtigung weiterer arbeitsfreier Tage im Urlaubszeitraum aufgrund einer „intelligenten Urlaubsplanung“ ist dem TV-L nicht zu entnehmen. Die Wochenendtage sind bei einem in einer 5-Tage-Woche Beschäftigten keine Arbeitstage und daher bei der Umrechnung nicht zu berücksichtigen. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2020, Az.: 58 Ca 8111/19, noch nicht rechtskräftig).
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