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Bereitschaftszeit in geschlossenen Einsätzen ist Arbeitszeit 1:1!

Bereitschaftszeit in geschlossenen Einsätzen ist Arbeitszeit 1:1 - Foto: GdP

Das OVG Lüneburg ist in einem Urteil vom 25.01.2011 ganz eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass Bereitschaftsdienst in geschlossenen Einsätzen in die Arbeitszeit einzu-beziehen und wie Volldienst zu behandeln ist (Az.: 5 LC 178/09). Durch einen Vergleich ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden.

Nachdem diesbezügliche Gespräche im Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen immer wieder gescheitert waren, hat die GdP NRW die Durchführung eines Musterverfahrens beschlossen.
Die Musterklage ist noch in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig. Das Aktenzeichen dort lautet 1 K 2081/2014.

Wir wollen, dass die Kolleginnen und Kollegen auch in NRW zu ihrem Recht kommen!

Die Kolleginnen und Kollegen müssen, anders als bei reiner Rufbereitschaft, während geschlossener Einsätze persönlich vor Ort während der Einsatzlage anwesend sein. Dies ist nach der oben genannten Entscheidung und auch nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eindeutig Arbeitszeit und muss als Volldienst 1:1 gutgeschrieben werden.


Allen Kolleginnen und Kollegen, die Bereitschaftsdienst in geschlossenen Einsätzen geleistet haben, raten wir, mit unserem Musterantrag die Anerkennung als volle Dienstzeit zu beantragen. Eine nachträgliche Geltendmachung der Ansprüche nach der Gerichtsentscheidung ist nicht mehr möglich. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügungen vom 10.03.2011 und 27.11.2014 geregelt, dass entsprechende Anträge ruhend gestellt werden und seitens des Ministeriums auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.
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