Zum Inhalt wechseln

In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei April 2006 sind u.a. folgende Themen zu finden...

Redaktion:
Lothar Jeschke (V.i.S.d.P.), Bahndamm 4, 06862 Thießen,

Telefon: (0391)250 - 2091, Fax 2852, priv. Telefon: 03490 20932; Telefax: 034907/ 30698




BEDARFSORIENTIERTES SCHICHTMANAGEMENT - Fast 70 Prozent mit BSM unzufrieden
Magdeburg. Von 877 Polizeibeamtinnen und –beamten sind 611 mit dem bedarfsorientierten Schichtdienstmanagement (BSM), wie es jetzt in der Polizei Sachsen-Anhalts gehandhabt wird, unzufrieden. Das sind fast 70 Prozent der Befragten.

BSM – und nun? Einige eigene Gedanken zum bedarfsorientierten Schichtdienstmanagement (BSM)

Pensionäre können mit mehr Geld rechnen - Mindestversorgung kann erhöht werden
Beamte im Beitrittsgebiet erhalten für DDR-Zeiten bekanntlich keine Pension, wenn sie mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Gesund leben mit Schichtdienst… - Gesund leben trotz Schichtdienst
Jeder Mensch ist anders und was des einen Freud, ist des andern Leid. So verhält es sich auch mit Menschen, die nachts oder in wechselnden Schichten arbeiten.

Neues Trainingszentrum eröffnet
Aschersleben. Am 19. Januar 2006 übergab Rektor Rainer Nitsche ein neues Zentrum für Verhaltenstraining im Bereich Aus- und Fortbildung der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.

BEDARFSORIENTIERTES SCHICHTMANAGEMENT

Fast 70 Prozent mit BSM unzufrieden

Magdeburg. Von 877 Polizeibeamtinnen und –beamten sind 611 mit dem bedarfsorientierten Schichtdienstmanagement (BSM), wie es jetzt in der Polizei Sachsen-Anhalts gehandhabt wird, unzufrieden. Das sind fast 70 Prozent der Befragten.

Dies ergab eine gemeinsame Umfrage von GdP und DPolG, die vom 20. Januar bis zum 28. Februar 2006 in den Polizeidirektionen des Landes anonym durchgeführt wurde. An der Umfrage beteiligten sich ausschließlich Kolleginnen und Kollegen, die zurzeit in das BSM integriert sind. Von 877 Teilnehmern waren erkennbar 479 männlich und 110 weiblich. In den einzelnen Polizeidirektionen gab es folgende Teilnehmerzahlen: Dessau 115, Halberstadt 96, Halle 138, Merseburg 117, Magdeburg 172 und Stendal 85.

Einen ersten Aufschluss über die Fragen und die Verteilung der Antworten gibt die nebenstehende Tabelle. Die Auswertung der Umfrage dauerte bei Redaktionsschluss noch an. „Deutsche Polizei“ wird ausführlich in der nächsten Ausgabe darüber berichten.

Nach Informationen des GLBV

Bist du mit dem BSM zufrieden?JaNeinTeilweise
127578172
Kannst du deine persönlichen Interessen für die Familie, im sozialen Umfeld etc. durch BSM verwirklichen?JaNeinTeilweise
151488238
Wirkt sich BSM gesundheitlich bei dir aus?JaNeinTeilweise
442212201
Wie viele Änderungen gibt es monatlich zwischen eigener Planung und Dienstplan?Bis 3 Bis 5 Bis 9
149332311
Wie viele Änderungen des bestätigten Dienstplanes gibt es?Bis 3 Bis 5 Bis 9
254374164
Möchtest du BSM anders?Janein
611181

BSM – und nun?

Einige eigene Gedanken zum bedarfsorientierten Schichtdienstmanagement (BSM)

1. Wonach wurde eigentlich vor und nach der Wende gearbeitet?

Selbstverständlich wurde seit jeher bei der Polizei nach Bedarf und nicht nach Belieben gearbeitet. Das untermauern nicht nur die durchaus guten Arbeitsergebnisse. Vielmehr ist nach der Wende ein Prozess in Bewegung gesetzt worden, der nicht nur den finanziellen Landesmitteln entsprach sondern den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung, und diese standen nicht dem damaligen Schichtsystem entgegen. Es entstanden viele kleine Stationen und Sprechzimmer, in denen die Kollegen nach dem Bedarf der Bevölkerung und auch dem des Kollegen Dienst taten. Hier galten nicht nur die Bevölkerungsdichte und der Straftatenanfall bzw. Einsätze zu allen Zeiten, die dem Bedarf zu Grunde gelegt wurden.

BSM ist keinesfalls eine neue Erfindung, vielmehr ist es eine Modifizierung bisher bestehender Systeme. Ansonsten müsste hinterfragt werden, durch wen wir 13 Jahre lang geführt (aber nicht an der Nase herum ) wurden. (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.) Es wurde Vieles mit den Kollegen aus den Altbundesländern aufgebaut und da wurden eben auch Fehler gemacht. Hier müssen wir wieder feststellen, dass Menschen nun mal auch Fehler machen, aber nur wer auch Fehler zugibt, kann sein Gesicht bewahren. Gesichtsverlust kann also nur der erleiden, der auch eins hat.

Aber nun wieder zum BSM. Wir müssen zwischen Pflichtdienst und Sonderdienst unterscheiden. Beim Pflichtdienst liegen z.B. zum Einsatz einer bestimmten Anzahl von Kollegen, die Anzahl der Einsätze an vergleichbaren, aber bereits vergangenen Wochentagen und -stunden auch Sonn-und Feiertage, zu Grunde. Danach bestimmt sich der Bedarf u.a. (Wechselschichtdienst). Beim Sonderdienst liegen die Schwerpunkte ähnlich, hier aber zählt die Häufigkeit bestimmter Delikte und Schwerpunkte z.B. im Verkehrsgeschehen, PKS etc. Zu den erkannten Schwerpunktzeiten werden Dienstzeiten mit Kontrollarten vorgegeben, in die man sich bereits sechs Wochen vorher einplanen kann. Nachdem die persönliche Planung mit dienstlichen Belangen abgestimmt wurde, wäre der Plan komplett und BSM könnte gar nicht schöner sein, weil ja jeder nach seinen Bedürfnissen und nach denen seiner Familie planen konnte. Doch da werden mehrere Kolleginnen bzw. Kollegen krank und das ganze BSM ist für’n ...! Die dienstlichen Notwendigkeiten gehen nun mal vor und unvorhergesehene Einsätze wird es immer wieder geben. Ergibt sich wiederum die Frage: Wie wurde die Sollstärke der Polizei errechnet? Man unterscheidet zwischen Flächen-PD, Stadt-PD und PD in der Landeshauptstadt.(Landtag, Staatskanzlei, LKA, LBP, TPA) Wir haben im Polizeirevier Magdeburg-Süd mit jeder Kollegin und mit jedem Kollegen das BSM mit Vor- und Nachteilen besprochen, aber auch die Arbeitszufriedenheit nicht unerwähnt gelassen. Wieso aber bei einem Jahresarbeitszeitkonto weniger als fünf Mehrarbeitsstunden im Monat verfallen, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar. In einer Zeit, in der über Gesundheitsmanagement gesprochen wird, Werbetafeln zur gesunden Lebensweise und Lebensführung erstellt und ausgestellt werden, müssen wir gemeinsam BSM so gestalten, dass die Kolleginnen und Kollegen gern und motiviert ihren Dienst aufnehmen und durchführen.

2. Was ist mit der Technik zur Umsetzung des Erlasses?

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man im Computerzeitalter den BSM-Erlass nur einseitig und ohne Aussicht auf eine Arbeitserleichterung (SAP) für die Kolleginnen und Kollegen, aber auch für die Koordinatoren und deren nebenamtliche Vertreter, durchsetzen (besser durchdrücken) will. Der Kraftaufwand jeder Polizeidirektion, vieler Polizeireviere und auch vieler Computerspezialisten, ein eigenes System für sich zu entwickeln, soll hier zwar ausdrücklich sehr gelobt werden, ist aber realitätsfern und zumindest im Zeit- und Arbeitsaufwand nicht zu überbieten. Dem TPA den schwarzen Peter zuzuschieben, wäre auch hier an der Realität vorbei gedacht. Ohne materielle Sicherstellung, nur in Theorie schwelgend und auf den Herren vertrauend, geht es nicht.

3. Zeiterfassungssysteme

Wozu gibt es Arbeitszeiterfassungssysteme, wenn parallel dazu viel Papier beschrieben werden muss? Der Zeitaufwand für jeden Revierverwaltungsdienst ist enorm, bei gleichzeitigem Personalabbau. Für mich wäre es hier durchaus denkbar, die Erfassungskarte unter das Zeiterfassungssystem zu halten, und in der Bezügestelle wird ohne Papierkram im jeweiligen Polizeirevier und dann in der Polizeidirektion am Monatsende der DUZ, (Dienst zu ungünstigen Zeiten) Schichtzulagen etc. berechnet.

4. Polizeidichte

Wer hier der irrigen Annahme ist, dass auf einen Polizeibeamten 365 Bürger berechnet werden müssen, sollte sich mit den Dienstsystemen in der Polizei grundlegend beschäftigen. Nur weil im Finanzministerium (auch in anderen Ministerien ) von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet wird, (außer dem Wachdienst) ist das nicht zwangsläufig auch bei der Polizei so. Prozentual sind bei der Polizei zwischen 07.00 Uhr und 15.30 Uhr mehr Kolleginnen und Kollegen im Dienst, dennoch hat jeder Tag 24 Stunden, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Wenn man die Stärke (Anzahl) der Kollegen, die sich dann im Dienst befinden, mit der Anzahl der Bevölkerung im jeweiligen Bereich berechnet, erhält man reellere Zahlen. Statt eines Personalabbaukonzeptes für alle Polizeibediensteten (Arbeiter, Angestellte, Polizeibeamte), sollte ein Personalentwicklungskonzept favorisiert und mit allen Beteiligten zumindest besprochen werden.

Heiner-Frank Schmidt, BG Magdeburg

Pensionäre können mit mehr Geld rechnen - Mindestversorgung kann erhöht werden

Beamte im Beitrittsgebiet erhalten für DDR-Zeiten bekanntlich keine Pension, wenn sie mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Damit liegt ihr erdientes Ruhegehalt, welches in diesen Fällen erst ab dem 03.10.1990 berechnet wird, unter der so genannten Mindestversorgung von 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 oder, wenn das günstiger ist, von 35 Prozent ihrer eigenen Dienstbezüge. Dieser Zustand wird noch bis 2009 so bleiben, weil dann das erdiente Ruhegehalt die 35-Prozent-Marke übersteigt. Zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr kann dieser Ruhegehaltssatz auf Antrag vorübergehend um Rentenzeiten erhöht werden. Die Berechnung des Ruhegehaltes erfolgte dabei bisher so, dass nicht die Mindestversorgung um Rentenzeiten erhöht wurde, sondern nur das darunter liegende erdiente Ruhegehalt. Begründet wurde dies damit, dass der Mindestruhegehaltssatz nicht errechnet, sondern festgesetzt sei. § 14a BeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung regelt, fordert eine solche Berechnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt festgestellt, dass auch die Mindestversorgung berechnet ist und deshalb um Rentenzeiten erhöht werden kann.

Eine Lehrerin aus Niedersachsen hatte den Stein ins Rollen gebracht. Sie war Ende 2000 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zunächst wurde ihr die Mindestversorgung zugesprochen, da sie nur 11,11 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten hatte. Auf Antrag wurde das Ruhegehalt nun um Rentenzeiten erhöht, wobei dann jedoch nicht mehr das Mindestruhegehalt sondern nur noch das darunter liegende erdiente Ruhegehalt berücksichtigt wurde. Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich gewehrt.

Hier einige Passagen aus der Urteilsbegründung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes:

„Gemäß § 14 a BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung, erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Der Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v.H. ist ebenfalls ein „nach den sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz“. Nach geltendem Recht besteht keine Rechtfertigung, diejenigen Beamten, die nur Anspruch auf das sog. amtsabhängige Mindestruhegehalt haben, von der begünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG teilweise oder ganz auszuschließen.

Dem Ruhegehalt, das die Klägerin bezieht, liegt ein „berechneter Ruhegehaltssatz“ im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG zugrunde. „Ruhegehaltssatz“ ist der nach den §§ 4 ff. BeamtVG (gegebenenfalls auch nach Sondervorschriften) ermittelte individuelle Vom-Hundert-Satz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der dem Ruhegehalt zugrunde gelegt wird. Der Ruhegehaltssatz knüpft an die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der maßgebende Faktor für die Berechnung des Ruhegehaltes ist, an (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG); er kann sich jedoch von der Dienstzeit lösen und abstrakt oder nach zeitunabhängigen Umständen festgelegt sein (vgl. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 BeamtVG). „Ruhegehaltssatz“ ist auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Insoweit wird ebenfalls ein Vom-Hundert-Satz bezeichnet, aus dem sich das Ruhegehalt ergibt.

Nicht nur bei dem das „erdiente Ruhegehalt“ betreffenden Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei dem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen „berechneten“ Ruhegehaltssatz. Bereits der Wortlaut des § 14 a BeamtVG spricht dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets „berechnet“ ist, auch wenn er auf der Basis der Vom-Hundert-Sätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG gewonnen worden ist.

Der Festsetzung des Ruhegehalts liegt nach § 14 BeamtVG ein mehrfacher Vergleich zugrunde: Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz „exakt“ zu berechnen. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 v.H. zu bestimmen. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, ist der (Ruhegehalts-) Satz in Höhe von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG „berechnete“ Ruhegehaltssatz, wobei gemäß der in § 14 a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung verbleibt.

Das „Berechnen“ nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG muss sich dem Wortsinn nach nicht auf die vier Grundrechenarten beschränken, sondern kann auch weitere mathematische Verfahren umfassen. Zu diesen Operationen nach den Regeln der Algebra gehören die von § 14 BeamtVG geforderten Vergleiche mehrerer Zahlenwerte. Der sich dabei ergebende Ruhegehaltssatz ist im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG ebenfalls „berechnet“. § 14 a BeamtVG fordert eben nicht, dass das Ruhegehalt „erdient“ und ausschließlich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG bestimmt ist. Anders als in § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 BeamtVG wird in § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf diesen Begriff nicht abgestellt. § 14 a Abs. 1 BeamtVG kennt weder den Begriff „erdient“ noch enthält die Regelung einen Verweis auf § 14 Abs. 1 BeamtVG. Schon diese im Wortlaut des Gesetzes auszumachende Differenzierung spricht für das Auslegungsergebnis.

§ 14 a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit gering sind und die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften in der Sozialversicherung noch nicht ausgeschöpft werden können. Danach soll § 14 a BeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen „Statuswechsel“ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten. Die „Versorgungslücke“, die sich aus dem niedrigeren Ruhegehalt und dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlossen, dass für jeweils 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung der Ruhegehaltssatz vorübergehend in der Regel bis zum Bezug der Altersrente um einen bestimmten Vom-Hundert-Satz erhöht wird.

Allerdings wird der Beamte nicht so gestellt, als hätte er Anspruch auf eine Rente. Er erhält keinen Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe dieses Betrages; vielmehr erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach der früheren hier noch maßgebenden Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG um 1 v.H. für ein Jahr der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten.

Die Ausgleichsfunktion der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG entfällt nur dann, wenn die Obergrenze des Abs. 2 Satz 2 (70 v.H. nach früherem Recht) überschritten wird. Eine Untergrenze ist nicht vorgegeben. § 14 a BeamtVG begünstigt auch und gerade diejenigen, die Versorgungsbezüge nach dem Mindestsatz erhalten. Diese Gruppe muss bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters ebenfalls auf (Renten-) Bezüge verzichten, die sie nach Erreichen der Altersgrenze neben ihren ungeschmälert weitergezahlten Versorgungsbezügen erhält. Würden diese Beamten auf den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz verwiesen, liefe die Erhöhung nach § 14 a BeamtVG ganz oder teilweise leer. Dies stünde in deutlichem Widerspruch zu der Zielsetzung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG und zu der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.

Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicherstellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen Mindestalimentation. Mit diesem Sinngehalt des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wie auch mit der versorgungsrechtlichen Bedeutung des § 14 a BeamtVG ist die Auffassung des Berufungsgerichts unvereinbar, beide Vorschriften dienten „der Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ und es sei ausgeschlossen, „einen Beamten mit nur sehr geringer aktiver Dienstzeit zweimal fürsorgerechtlich zu begünstigen …“. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus „erdient“ ist. Allerdings setzt sie keine genau bestimmte Dienstzeit voraus, sondern kennzeichnet den geringsten Umfang der Versorgung, wenn wie im Regelfalle die Mindestdienstzeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von fünf Jahren absolviert und nach § 14 Abs. 1 BeamtVG noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden ist, die einen Ruhegehaltssatz von mehr als 35 v.H. ermöglicht. Die amtsbezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist. Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen sowie der (bedarfs)angemessenen Versorgung zur Geltung.

Das Gebot, den Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen, gibt den Pflichtversicherungszeiten nach § 14 a BeamtVG in aller Regel auch kein höheres Gewicht als den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 6 BeamtVG. Zwar könnte der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nicht wegen Zeiten nach §§ 6 ff. BeamtVG erhöht werden. Die erheblich abweichende Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG hat jedoch zur Konsequenz, dass selbst bei einer deutlich längeren Pflichtversicherungszeit und einer geringeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Aufstockung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG allenfalls in besonderen Ausnahmefällen einen Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt verleiht, als dies bei einer (fiktiven) Einbeziehung der Zeit nach § 14 a BeamtVG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre. So würde sich im vorliegenden Verfahren bei einer Pflichtversicherungszeit von 211 Kalendermonaten und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 11,11 Jahren fiktiv ein Ruhegehaltssatz von 53,8 v.H. ergeben, der immer noch trotz erheblich längerer Pflichtbeitragszeiten höher als das Ruhegehalt bei vorübergehender Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG wäre.“ Soweit die Leipziger Richter

Differenz kann bis zu 400 Euro betragen

Das Urteil hat neben Beamten, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden insbesondere Folgen für Beamte mit einer vorgezogenen gesetzlichen Altergrenze, u.a. alle Polizeivollzugsbeamte in den neuen Bundesländern die bis 2009 pensioniert werden. Dessen waren sich die Leipziger Richter auch sehr wohl bewusst, so ihre telefonische Bestätigung. Die finanziellen Auswirkungen für das Land und für die Beamten sind nicht unerheblich, auch wenn sich die Finanzministerien sämtlicher Länder bisher weigern, das Urteil als allgemeingültig anzuerkennen. Dort wird die Auffassung vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Einzelfall entschieden, der nicht zu verallgemeinern sei. Es könnte also sein, dass auch in Sachsen-Anhalt erst wieder gerichtlich festgestellt werden muss, ob das Urteil verbindlich ist oder nicht.

In jedem Falle sollten Pensionäre, die aktuell ein nach § 14a BeamtVG erhöhtes Ruhegehalt beziehen oder nach dem 01.01.2003 bezogen haben, einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Ruhegehaltes unter Berücksichtigung des o.g. Urteils stellen. Auch Beamte die davor ein erhöhtes Ruhegehalt bezogen haben sollten vorsorglich einen solchen Antrag stellen, auch wenn er wegen der besoldungsrechtlichen Verjährungsregelungen nur geringe Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Differenz zwischen dem Ruhegehalt nach der bisherigen Berechnung und dem Ruhegehalt nach der Berechnung der Verwaltungsrichter kann im Einzelfall von 100 bis zu 400 Euro betragen. Betroffene sollten sich, falls sie noch keine Post vom Landesvorstand aus Magdeburg bekommen haben, mit ihren Bezirksgruppen in Verbindung setzen und die notwendigen Schritte absprechen.

Edgar Große, GdP Thüringen und Sybille Staliwe, GdP Sachsen-Anhalt

Gesund leben mit Schichtdienst… - Gesund leben trotz Schichtdienst

Jeder Mensch ist anders und was des einen Freud, ist des andern Leid. So verhält es sich auch mit Menschen, die nachts oder in wechselnden Schichten arbeiten. So wie ein und dieselbe Arbeit von manchen Menschen leicht bewältigt wird, wird sie von anderen als anstrengend empfunden und für wieder andere als Überforderung erlebt. In einer Untersuchung an Polizeibeamten (Quelle: Schwelfinghaus 1990) wurde nachgewiesen, dass beispielsweise Magen-Darm-Beschwerden bei denjenigen Beamten häufiger auftraten, die in einem psychologischen Test hinsichtlich ihrer Stressbewältigung ungünstiger abschnitten. Weiterhin wurde deutlich, dass Schichtdienst Verrichtende, die eine positive Einstellung zu ihrem Schichtdienst hatten, weniger Befindlichkeitsstörungen als ihre Kollegen mit einer negativen Einstellung aufwiesen.

Aber von der persönlichen Einstellung zum Schichtdienst abgesehen ist es ein unumstößlicher Fakt, dass Schichtdienst die „innere Uhr“ aus dem Gleichgewicht bringt und damit körperliche und soziale Belastungen mit sich bringen kann. Diese „innere Uhr“ lässt sich weder anders einstellen noch täuschen und so fällt beispielsweise unsere Körpertemperatur zwischen 03.00 Uhr und 06.00 Uhr auf ihren tiefsten Punkt, der Herzschlag verlangsamt sich nachts ebenso wie die Atmung. Unsere Verdauung ist auf „Tagschicht“ eingestellt und läuft nachts nur schwerlich an und die Muskulatur ist nachts auf Erholung und Ruhe eingestellt. So treten dann auch Appetit- und Schlafstörungen, erhöhte Nervosität und Magen-Darm-Beschwerden bei Nacht- und Schichtarbeitenden besonders häufig auf. Um auch nachts seinen Mann bzw. seine Frau zu stehen, müssen sich Nachtarbeitende mehr anstrengen, um die gleiche Leistung wie am Tage zu erreichen.

Gesundheitliche Gefährdungen können sich durch den Schicht- bzw. Nachtdienst ergeben. Daher ist es umso wichtiger, dass zu diesen Risiken nicht noch unbeabsichtigt weitere Belastungen durch ungesunde Lebensweisen hinzukommen. Einige Möglichkeiten, wie durch die Beeinflussung von Rahmenbedingungen und Verhaltensweisen das Ausmaß der Belastungen möglichst reduziert werden kann, sollen an dieser Stelle aufgezeigt werden.

Ein erholsamer Schlaf

Tagsüber schlafen zu müssen, bedeutet dann zu schlafen, wenn der Organismus auf Aktivität geschaltet ist und zusätzliche Störquellen wie Lärm, Tageslicht und höhere Raumtemperatur dazu kommen.

Erholsamer Schlaf braucht:

Schutz vor Lärm

• Ihr Schlafzimmer sollte im ruhigsten Teil der Wohnung bzw. des Hauses liegen (zum Garten, ruhigen Nebenstraße).

• Ihr Schlafzimmer sollte möglichst weit entfernt vom täglichen Familiengeschehen (Küche, Bad, Kinderzimmer) liegen.

• Ihr Schlafzimmer sollte nicht an einer so genannten „lauten“ Wand stehen (Wände zu Treppenhaus, Bad/Toilette, Kinderzimmer, Küche, an Abflussrohren).

• Ihr Schlafzimmer sollte so gut wie möglich gegen Geräusche isoliert sein.

o Hängen Sie dicke Vorhänge vor die Fenster. Sie helfen Schall zu schlucken.

o Telefonklingel leise stellen bzw. Anrufbeantworter nutzen

o Türklingel durch optisches Signal ersetzen

o Nutzung von Ohrstöpseln

Schutz vor störendem Licht

• Verdunkeln Sie auf alle Fälle das Fenster. Am besten wären Rollos oder Jalousien oder Sie installieren Innenrollos bzw. dicke, dunkle Vorhänge.

• Ihr Bett sollte in der dunkelsten Ecke des Raumes stehen

• Zum „persönlichen“ Abdunkeln kann man auch eine Schlafmaske (erhältlich in Drogerien und Apotheken) nutzen.

Schutz vor störender Wärme

• Vermeiden Sie, dass die Sonne auf Ihr Schlafzimmerfenster scheint. Verlegen Sie im Sommer Ihr Schlafzimmer in einen Raum, der wenig Tageslicht hat (Richtung Westen, am besten Richtung Norden). Falls nicht möglich, bringen Sie Rollos oder Markisen an.

• Stellen Sie eine kleine, tragbare Klimaanlage in Ihrem Schlafzimmer auf.

• Lüften Sie vor dem Schlafen

• In der kühlen Jahreszeit sollte Sie darauf achten, die Heizung rechtzeitig im Schlafzimmer abzustellen.

Was Sie sonst noch über den Schlaf wissen sollten:

• Vor dem Schlafengehen sollte die letzte Mahlzeit bzw. der letzte Kaffee ca. 3 Stunden zurück liegen.

• Milch, Bananen und Schokolade können als „Betthupferl“ tatsächlich beim Einschlafen helfen.

• Alkoholische Getränke erleichtern zwar das Einschlafen, aber die Schlafqualität verringert sich, der Schlaf ist nicht mehr so erholsam.

• Nikotin wirkt ähnlich wie anregend Koffein, also vor dem Schlafengehen (am besten sowieso ganz) sein lassen.

• Ihr Schichtdienst ist unregelmäßig genug. Versuchen Sie, dagegen so viel Regelmäßigkeit wie möglich im privaten Bereich zu setzen.

• Gehen Sie - je nach Schicht- immer zu einer festen Zeit ins Bett

• Stehen Sie - je nach Schicht- immer zu einer festen Zeit auf.

• Gehen Sie nach der Arbeit nicht sofort schlafen. Nehmen Sie sich etwa eine Stunde Zeit um „abzuschalten“

• Ca. 7 Stunden Schlaf sollte der Durchschnitt sein (individuell jedoch verschieden).

Die gesunde Ernährung

Essen hält Leib und Seele zusammen…diese Volksweisheit ist Ihnen sicher bekannt. Eine ausgewogene, leichte und gesunde Kost ist für Schicht- bzw. Nachtdienstleistende von besonderer Bedeutung, denn im Gegensatz zu Ihnen arbeitet Ihr Magen nur in Tagschicht.

• Ihr Magen liebt Regelmäßigkeit. Am besten ist es, wenn Sie die beiden Hauptmahlzeiten des Tages –das Mittag- und das Abendessen- bei jeder Schichtart im gleichen Zeitraum (bspw. 13.00 Uhr -14.30) einnehmen.

• Appetitlosigkeit und Magen-Darm-Störungen lassen sich durch regelmäßige Nahrungsaufnahme weitgehend vermeiden.

Ernährung während der Nachtschicht-Phase:

• Versuchen Sie, vor der Nachtschicht, also zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr zu essen.

• In der Zeit von Mitternacht bis 01.00 Uhr ist eine leichte, warme Mahlzeit (z.B. in einer Thermoskanne mitgebrachte Suppe) zu empfehlen.

• Ein kleiner Snack bzw. eine kleine Zwischenmahlzeit gegen 04.00 Uhr hilft Ihnen das frühmorgendliche Tief zu überbrücken. Um Ihren Schlaf nicht zu stören, sollten Sie danach nichts mehr essen.

• Bevorzugen Sie leichte Kost für die Nacht.

o Milch und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Quark, Dickmilch und Kefir

o Obst und Salate mit leichtem Dressing

o Bei Fleisch und Fisch sollten Sie die fettarmen Sorten und Zubereitungsarten wie Pute, Kabeljau und Schellfisch bevorzugen.

o Eier und Eiergerichte

o Fettarm zubereitete Kartoffeln, Reis, Nudeln, Vollkornerzeugnisse

• Trinken Sie in erster Linie warme oder kalte Früchte- und Kräutertees

• Meiden Sie Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektar, Limonaden und Cola wegen ihres hohen Zuckergehaltes. Allerdings können Sie Fruchtsäfte mit Wasser verdünnt genießen.

• Beim Verzehr von Mineralwasser achten Sie auf einen niedrigen Natriumgehalt.

• Kaffee enthält Koffein und dieses wirkt als Muntermacher und hilft Ihnen während der Nacht einsatzfähig zu bleiben. Allerdings verbleibt Koffein bis zu 8 Stunden im Körper und könnte Ihnen den Schlaf nach der Schicht rauben. Also: Trinken Sie spätestens 4 bis 6 Stunden vor dem Schlafengehen Ihren letzten Kaffee.

Uta Pitloun

Fortsetzung in der nächsten Ausgabe

Neues Trainingszentrum eröffnet

Aschersleben. Am 19. Januar 2006 übergab Rektor Rainer Nitsche ein neues Zentrum für Verhaltenstraining im Bereich Aus- und Fortbildung der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.

In diesem Zentrum werden Führungskräftetrainings und Trainings personaler und sozialer Kompetenzen sowie Verhaltens- und Handlungstrainings durchgeführt. Kommunikation, Motivation und die Fähigkeit, schwierige Situationen zu meistern, sind untrennbare Einflussfaktoren für ein nachhaltiges Handeln der Polizei gegenüber den Bürgern, innerhalb des Kollegenkreises und ihrer Vorgesetzten. Im Trainingszentrum werden Studenten und Auszubildende der Fachhochschule der Polizei sowie alle Führungskräfte der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Polizeiverwaltung in wichtigen Kernkompetenzen trainiert.

Diese Räumlichkeiten ermöglichen eine bessere Verzahnung von Aus- und Fortbildung im Bereich des Verhaltenstrainings sowie Synergieeffekte in der Nutzung persönlicher und technischer Ressourcen.

Im aktuellen Bildungsdiskurs finden Begriffe wie Effektivität, Zukunftsfähigkeit und Vernetzung besondere Beachtung. Darin spiegelt sich auch die gesellschaftliche Notwendigkeit wider, aufgrund dessen auch neue Anforderungen an Aus- und Fortbildung der Fachhochschule der Polizei gestellt werden. Lernen und Lehren müssen sich heute stärker denn je am Kriterium nachhaltiger Wirkung messen lassen. Dies bedeutet unter anderem: Aneignung von Wissen, das basal, orientierend und anschlussfähig ist; Aufbau von Verständnis für die grundlegenden Denk- und Arbeitsweisen eines Faches in Verbindung mit den Anforderungen des beruflichen Alltags; Vergewisserung über die Fortschritte des eigenen Lernens; verstärkte Entwicklung von fachlicher und sozialer Problemlösungsfähigkeit.

Diesem wissensbasierten Praxisbezug stellt sich die Fachhochschule unter anderem durch Führungskräftetrainings und Trainings personaler und sozialer Kompetenzen. Die Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen von Mitarbeitern der Polizei und dessen Führungspersonal kann für die Aus- und Fortbildung gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, reifte der Gedanke, ein gemeinsames Trainingszentrum der Bereiche Führungskräftetraining, Training personaler und sozialer Kompetenzen sowie Verhaltens- und Handlungstraining einzurichten. Ausgehend von diesen Gedanken wurden in den letzten fünf Jahren die Führungskräftetrainings neu entwickelt und fest in die Fortbildung implementiert.

Die praxisorientierten Trainingsmodule beinhalten folgende Trainingsschwerpunkte:

-Kommunikation,

-professionelles Besprechungsmanagement,

-Rhetorik,

-Mitarbeiter und Konfliktgespräche,

-Zielvereinbarungen,

-motivierend Führen,

-Stress- und Selbstmanagement einer Führungskraft,

Stressbewältigungsmöglichkeiten einschließlich autogenem Training,

-Konfliktmanagement,

-Gesundheitsmanagement,

-Zeitmanagement,

-Mobbing,

-Konfliktlösungsprozesse,

-Veränderungsmanagement,

-Seminare zur Thematik „Rolle des Vorgesetzten bei der Fehlzeitenreduzierung (Absentismus)“,

-Training sozialer Kompetenzen,

-Umgang mit alkoholgefährdeten bzw. abhängigen Mitarbeitern,

-Pädagogik ,

-Train the Trainer,

-Fit für den Start als Führungskraft.

Die Teilnehmer der Führungskräftetrainings trainieren an realen Fällen aus ihrem Führungsalltag. Dadurch wird eine hundertprozentige Praxisorientierung und bedarfsgerechte Ausrichtung an die jeweilige Zielgruppe garantiert. Die Führungskräfte reflektieren ihr eigenes Verhalten und erleben im Training, wie sie von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Das ist der Ansatzpunkt für viele, über Veränderungen nachzudenken.

Im Training werden unterschiedliche Führungssituationen bearbeitet, wobei die Motivation der Mitarbeiter, das Erkennen von Potentialen und die Kommunikation als Führungsinstrument ebenso integriert werden, wie Interventionstechniken im Konfliktfall, die Wirkung von Kritik und Anerkennung und das effiziente Delegieren mit Hilfe von Zielvereinbarungen.

Trainiert werden die Polizeibeamten/-innen in Vorgesetztenfunktion durch die Führungskräftetrainer PHKin Christina Briese und PHK Wolfgang Friedrich.

Der Bereich Training personaler und sozialer Kompetenzen trägt den gestiegenen Anforderungen Rechnung, die an eine moderne Polizei hinsichtlich des menschlichen Miteinanders sowohl innerhalb der Organisation Polizei als auch im Umgang mit dem Bürger gestellt werden.

Die Trainings werden durch POK Hackebeil, PHK Ronnicke, PHK Streuber, PHMin Krüger, PHM Franzelius und PHM Meier durchgeführt. Zielgruppe bei diesem Training sind alle studierenden Beamten der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt.

Nach Absolvierung dieser Trainings wissen die Studierenden, welche persönlichen und sozialen Kompetenzen ein zielführendes, sozial angemessenes Verhalten einen entsprechenden Umgang mit anderen Menschen ermöglichen.

Sie sind in der Lage, ihr Verhaltensrepertoire selbstkritisch zu überprüfen, es zu erweitern und auf konkrete Situationen im Berufsalltag anzuwenden.

PHKin Christina Briese, PHK Wolfgang Friedrich, Führungskräftetrainer

Fortsetzung in der nächsten Ausgabe

This link is for the Robots and should not be seen.