25.04.2024
Pressemitteilung
Regierung handelt fahrlässig: Das Vertrauen unserer Beamten steht auf dem Spiel!
Pressemitteilung
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Brandenburg erhebt schwere Vorwürfe gegen die am 26. April 2024 im Landtag Brandenburg verabschiedeten Änderungen im Landesdisziplinarrecht. Während wir das Ziel, extremistische Elemente aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, uneingeschränkt unterstützen, geht die Landesregierung mit den geplanten Änderungen im Disziplinarrecht eindeutig zu weit.
Änderungen im Landesdisziplinargesetz verabschiedet
Die neuen verschärften Regelungen des neuen Landesdisziplinargesetzes
greifen nicht nur in Fällen von Extremismus, sondern auch für alle anderen
möglichen Dienstvergehen.
Dienstvorgesetzte können nunmehr selbst statusändernd in das besondere
Dienst- und Treueverhältnis der Beamtinnen und Beamten zu ihrem Land
eingreifen (Entfernung oder Zurückstufung). Dieses war vorher allein
Gerichten vorbehalten.
Politik untergräbt Unabhängigkeit der Beamten
Diese Politik untergräbt die Unabhängigkeit unserer Beamtinnen und
Beamten, die nicht Parteien oder Regierungen, sondern allein dem
Grundgesetz verpflichtet sind!
Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass parteiische und voreingenommene
Dienstvorgesetzte mit ihrer neuen Befugnis den Schutz unserer Beamtinnen
und Beamten vor politischen Einflüssen aushöhlen.
Wer behauptet, das besondere Dienst- und Treueverhältnis sei dem
Angestelltenverhältnis gleichzustellen, darf nicht nur bei den Rechten der
Beamten kürzen. Beamte haben besondere Pflichten. Diese umfassen die
Treuepflicht, die Gehorsamspflicht, die Wohlverhaltenspflicht (auch
außerdienstlich und über die Arbeitszeit hinaus), die uneingeschränkte
Dienstleistungspflicht und andere mehr. Weitere Grundsätze des Beamtentums
sind die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue, eine grundsätzlich
lebenslange Anstellung, der Leistungsgrundsatz sowie das Verbot zu
streiken. Mit dem veränderten Disziplinargesetz untergräbt man eine
tragende Säule des Beamtentums.
Das “Gesetz zum Schutz des Berufsbeamtentums vor Verfassungsgegnern” wird
mit den gravierenden Änderungen im Disziplinarrecht zum Gesetz des
Angriffs auf das Berufsbeamtentum durch die Landesregierung.
Verzögerung statt Beschleunigung in Disziplinarverfahren
Es ist zudem bezeichnend, dass die Regierung behauptet,
Disziplinarverfahren beschleunigen zu wollen, während tatsächlich
Verzögerungen durch die Behörden selbst verursacht werden.
„Dem aktuellen Disziplinarrecht ist ein Beschleunigungsgrundsatz
innewohnend, der ebenfalls Verfassungsrang hat. Die Verfahren sind
beschleunigt durchzuführen. Es wird zu wenig für das Rechtssystem getan“,
so die GdP-Landesvorsitzende Anita Kirsten. Die Gerichte im Land sind
überlastet und der Fachkräftemangel erschwert auch hier den
Personalnachwuchs.
Eine deutliche Verbesserung der Kapazitäten der Verwaltungsgerichte könnte
der Verfahrensdauer entgegenwirken. Dies gilt auch für die personellen
Ressourcen innerhalb der Behörden, um die Disziplinarverfahren
qualifiziert und umfassend – vor allem beschleunigt – durchzuführen.
Eine Erhebung, wie lange innerbehördliche Verfahren dauern, wie lange
braucht das Disziplinargericht und vor allem, wie oft hat das Gericht eben
nicht auf Entfernung oder Zurückstufung entschieden, erfolgte nicht.
Hintergrund: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des
Ruhegehalts sind im Landesdisziplinargesetz Disziplinarmaßnahmen, welche
die obersten Dienstbehörden oder die Dienstvorgesetzten – also Organe der
Exekutive - nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer
Disziplinarverfügung verhängen können. Die Betroffenen können sich im
Rahmen eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen diesen
Verwaltungsakt wehren.
Die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des
Ruhegehalts müssen im Rahmen einer Disziplinarklage von einem
Verwaltungsgericht – also von der Judikative – entschieden werden.
Hier urteilt ein unabhängiges Gericht im Rahmen eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, losgelöst von der Frage der eigenen Moral oder der
berufsethischen Einstellung der Polizei, ob das Dienstvergehen so schwer
wiegt, dass eine Zurückstufung oder gar die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis bzw. bei Pensionären die Aberkennung des Ruhegehalts
erforderlich sind.
Bei Dienstvergehen mit nachweislich extremistischem Hintergrund ist die
Entfernung aus dem Dienst die einzig richtige Konsequenz.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung: 0331 747 32 0