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27.05.2024

Inflationsausgleichszahlung in der Elternzeit

Inflationsausgleichszahlung in der Elternzeit für Tarifbeschäftigte?
Schnell noch bis zum 31.05.2024 vorsorglich Ansprüche geltend machen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16.04.2024 (Az 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigten in Elternzeit bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie (TV Inflationsausgleich) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die IAP gemäß TV Inflationsausgleich steht Beschäftigten während der Elternzeit in voller Höhe zu, wenn ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden hat. Soweit vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde, steht sie entsprechend anteilig zu. Das betrifft auch die monatlichen Zahlungen ab 01.01.2024 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir empfehlen aber allen Tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen, vorsorglich ihre zurückliegenden und künftigen Ansprüche schriftlich geltend zu machen (siehe unser GdP-Musterformular im Mitgliederbereich unter Downloads - Formulare/Vordrucke). Auf Grund der sechsmonatigen Ausschlussfrist muss das Schreiben bis zum 31.05.2024 bei der ZBB eingegangen sein! Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf betroffene Beamtinnen und Beamte werden geprüft.