jumpToMain
© Canva
Canva

05.02.2026

Vaterschaftsurlaub nach EU-Richtlinie – Rechte wahren, Antrag stellen, Widerspruch einlegen

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines eigenständigen, voll vergüteten Vaterschaftsurlaubs von zehn Arbeitstagen rund um die Geburt eines Kindes. Nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie besteht ein individueller Anspruch des Vaters bzw. des gleichgestellten zweiten Elternteils auf Freistellung bei Vergütung in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

In Deutschland ist dieser Anspruch bislang nicht ausdrücklich gesetzlich umgesetzt worden. Dienstherrn und Behörden lehnen entsprechende Anträge derzeit regelmäßig unter Verweis auf bestehende Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld (BEEG) sowie auf die laufende Bewertung der Rechtslage ab.

Aus der juristischen Begründung – unter anderem wie im Entwurf zur Widerspruchsbegründung ausgeführt – ergibt sich jedoch, dass:

-          der Vaterschaftsurlaub ein eigenständiger Anspruch ist und nicht mit Elternzeit gleichgesetzt werden kann,

-          die Voraussetzungen des BEEG nicht deckungsgleich mit den Anforderungen der Richtlinie sind,

-          insbesondere die Vergütungsregelungen des BEEG nicht die Mindestanforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie erfüllen,

-          und die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit letztlich den Gerichten vorbehalten bleibt.

Der Vaterschaftsurlaub verfolgt ausdrücklich das Ziel, Vätern bzw. dem zweiten Elternteil eine enge Begleitung rund um die Geburt zu ermöglichen und eine gleichmäßige Aufteilung der Sorgearbeit zu fördern. Dieses unionsrechtlich verankerte Ziel geht über die Systematik der Elternzeit hinaus.

 

Aktuelle Lage in Brandenburg

Nach derzeitiger Rechts- und Erlasslage wird der Antrag auf Vaterschaftsurlaub regelmäßig abgelehnt. Eine einheitliche Umsetzung existiert bislang nicht. Gleichwohl bestehen erhebliche rechtliche Argumente für die Geltendmachung des Anspruchs.

Unsere Empfehlung:

Die GdP Brandenburg ruft alle anspruchsberechtigten Kolleginnen und Kollegen auf:

-          Vaterschaftsurlaub schriftlich zu beantragen.

-          Bei Ablehnung fristgerecht Widerspruch einzulegen.

-          Nur durch konsequente Antragstellung und Rechtswahrung kann eine gerichtliche Klärung herbeigeführt und die Durchsetzung der unionsrechtlichen Ansprüche erreicht werden.

Die GdP unterstützt ihre Mitglieder bei Antragstellung und Widerspruchsverfahren.