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GdP Brandenburg

30.06.2026

FAQ
Besoldung und Wochenarbeitszeit

Besoldung Besoldung

Ihr habt Fragen zur bevorstehenden verfassungskonformen Besoldung und zur geplanten 41-Stunden Woche? Wir geben Antworten.

Besoldung

Ab wann gilt die verfassungskonforme Besoldung?

Die erhöhten Besoldungstabellen sollen rückwirkend zum 01.01.2026 wirksam werden.

Muss ich für 2026 wieder einen Widerspruch einlegen?

Nein, der Finanzminister hat ausdrücklich versichert, dass alle Beamtinnen und Beamte die Nachzahlung für das Jahr 2026 erhalten werden. Sollte das entsprechende Besoldungs- und Versorgungsänderungsgesetz wider Erwarten nicht mehr in 2026 verabschiedet werden können, rufen wir erneut zur Einlegung von Widersprüchen auf.

Wann bekomme ich die Nachzahlung?

Ziel ist es, im Dezember 2026 die erhöhten Bezügen und die Nachzahlung für Januar bis November 2026 auszuzahlen.

Warum sind die Erhöhungen zwischen den Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterschiedlich?

Über viele Jahre wurden Sockelbeträge aus dem Ergebnis des TV-L inhaltsgleich auf die Besoldung übertragen. Damit wurde die Besoldungstabelle gestaucht und die verfassungsmäßig notwendigen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen haben sich enorm verringert. Mit der Neustrukturierung der Besoldungstabelle wurden die vom Verfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur Beamtenbesoldung wieder hergestellt.

Gelten die neuen Tabellen auch für Versorgungsempfänger?

Ja, die neustrukturierten Besoldungstabellen sind Grundlage für die Berechnung der Versorgung. Das gilt auch für Bestandspensionäre.

Was ist mit Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern?

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Vorgaben zur Höhe der Anwärterbezüge gemacht. Sie sind nicht Bestandteil der Neustrukturierung der Besoldung. Für unsere Anwärterinnen und Anwärter wird das Ergebnis des TV-L 1:1 übernommen. Die Bezüge werden rückwirkend zum 01.04.2026 um 60 €, zum 01.03.2027 um 60 € und zum 01.01.2028 um 30 € erhöht.

Ist die Übertragung des Tarifergebnisses in der Besoldungserhöhung enthalten?

Mit der Absicht, die Besoldung zukünftig jedes Jahr an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung im Land Brandenburg anzupassen, wird Besoldung und Tarif ein stückweit entkoppelt. Die Erhöhungen in den polizeirelevanten Besoldungsgruppen fallen für das Jahr 2026 mehr als doppelt so hoch aus wie das Tarifergebnis insgesamt.

Wann und wie erfolgen zukünftig Besoldungserhöhungen?

Die Besoldung soll jedes Jahr an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung in Brandenburg angepasst werden. Grundlage für die Anpassung bilden Vergleiche zu Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex.

Wie wird sichergestellt, dass meine Besoldung verfassungsgemäß bleibt?

Wir haben uns mit der Landesregierung darauf verständigt, dass es ein Begleitgremium geben wird, dass jeweils im ersten Quartal anhand der Indexwerte eine Empfehlung zur Besoldungsanpassung erarbeiten wird. Die Gewerkschaften, darunter die GdP,  werden in diesem Gremium einen festen Platz haben.

Kann meine Besoldung bei negativer Lohnentwicklung gekürzt werden?

Nein. In den Verhandlungen wurde vereinbart, dass eine Negativentwicklung des Nominallohnindex keine Kürzung der Besoldung und Versorgung nach sich zieht. Negative Entwicklungen werden aber mit zukünftigen Anpassungen verrechnet.

Wann werden die Widersprüche bearbeitet?

Für 2027 hat Finanzminister Keller Verhandlungen mit den Gewerkschaften zu einem Korrekturgesetz zugesagt.

Die Widersprüche gegen eine nicht amtsangemessene Besoldung werden aufgrund weitreichender beamtenrechtlicher Änderungen im Jahr 2022 in zwei Schritten bearbeitet. Zunächst werden die Widersprüche der Jahre 2004 – 2022 angefasst. Für 2027 wird mit weiteren Urteilen des BVerfG gerechnet, die sich mit den besoldungsrechtlichen Änderungen ab 2022 befassen.

Hat es Auswirkungen auf meine Pension, wenn Geld zur Finanzierung der Besoldungserhöhung aus dem Versorgungsfonds entnommen wird?

Nein. Pensionen werden aus dem laufenden Haushalt bezahlt.

ARBEITSZEIT

Ab wann erhöht sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit?

Geplant ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit zum 01.03.2027 von 40 auf 41 Stunden erhöht wird.

Wird die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf Dauer angehoben?

Die Gewerkschaften konnten eine Befristung der Erhöhung erreichen. Die Befristung soll bis zum 31.07.2032 gelten. Damit haben wir eine bundesweit einmalige Regelung.

Welche Ausnahmeregelungen wird es geben?

In den Verhandlungen mit der Landesregierung konnten wir vereinbaren, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für folgende Gruppen bei 40 Stunden bleibt:

  • Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Ansatz 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht vergleichbare Entlastungen aufgrund ressortspezifischer Arbeitszeitregelungen erhalten,
  • Beamtinnen und Beamte, die nach § 19 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung im Wechselschichtdienst oder Schichtdienst eingesetzt sind,
  • Beamtinnen und Beamte, die nach § 21 Absatz 3 der Brandenburgischen Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug regelmäßig Einsatzdienst leisten oder nach § 22 dieser Verordnung in den Leitstellen Dienst als Disponentin oder Disponent leisten

 

Habe ich die Möglichkeit, meine wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden zu reduzieren?

Die Vereinbarung mit der Landesregierung sieht vor, dass Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 40 Stunden pro Woche zu bewilligen sind, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Besoldung wird entsprechend gekürzt.

Werden durch die Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit Stellen im Beamten oder Tarifbereich gestrichen?

Für den Polizeibereich haben wir die Zusage, dass die Stellenzielzahl bei 9.000 bleibt. Betriebsbedingte Kündigungen für Angestellte sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Muss ich mit weiteren Einschnitten bei Arbeitszeit, Lebensarbeitszeit oder Pensionshöhe rechnen?

Nein, für die laufende Legislaturperiode haben wir der Landesregierung die Zusage abgerungen, dass weder bei der Höhe der Versorgungsbezüge, der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand, der Abschläge beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand oder bei Beihilfeleistungen (sofern es keine bundesrechtlichen Änderungen gibt) nachteilige Änderungen vorgenommen werden.