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© Foto: GdP-Bezirksgruppe Zoll
Foto: GdP-Bezirksgruppe Zoll

13.08.2024

Beurteilungen und Beförderungen:
Auswirkungen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils

Beamtenpolitik Besoldung

Wie bereits durch das Bundesfinanzministerium erlassen, durch die Generalzolldirektion verfügt, aber bei einigen HZÄ anscheinend nicht für notwendig empfunden dies in der Fläche zu kommunizieren, wird sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 zum Thema Beurteilungen immens auf das Beförderungsgeschehen – auch in der Bundeszollverwaltung – auswirken.

Hilden.

Grundsätzlich können Beurteilungen demnach nur den Zeitraum und die Tätigkeiten in der aktuellen Besoldungsgruppe umfassen.

Ist dieser Zeitraum aber zu kurz, kann eine objektive Beurteilung in der Vergleichsgruppe nicht gewährleistet werden. Die GZD hat, auf Grundlage des Urteils daher festgelegt, dass ein Zeitraum von sechs Monaten nicht zu beanstanden und eine „objektive Beurteilung in der Vergleichsgruppe“ möglich ist.

Dieser soll daher in der Bundeszollverwaltung lt. Auskunft der Präsidentin der GZD Frau Hercher auch Anwendung finden.

In der Konsequenz bedeutet das dann, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beurteilungsstichtag nicht mehr befördert werden wird. Dies bekommen momentan insbesondere die Kolleginnen und Kollege zu spüren, deren Beurteilungsstichtag für den Oktober 2024 festgelegt wurde.

Das dieses ganze Prozedere teilweise immense Nachteile für Kolleginnen und Kollegen haben kann, die nun zum Bespiel aufgrund dieser „Sperrfrist“ die Besoldungsgruppe nicht mehr ruhegehaltsfähig bekommen, scheint die GZD genauso übersehen zu haben, wie die Tatsache, dass zum Beispiel die „Beförderung“ von A9 zum A9z keine Beförderung ist, sondern nur das Zuerkennen einer Zulage. Damit könnte die „Sperrfrist“ hier entbehrlich sein

„Wir hoffen und haben eindeutig angeregt, dass sich die Juristen in der GZD, zumindest für die Übergangszeit, Regelungen einfallen lassen, die die schlimmsten Belastungen für die Kollegen abfedern,“ so Frank Buckenhofer, Vorsitzender der GdP Zoll. „Man könnte z.B. Kollegen oder Kolleginnen ab einem bestimmten Alter fragen, ob sie lieber die Beförderung wollen und dann aber auf die Beurteilung verzichten müssen.“

Es bleibt abzuwarten, wie die GZD das Urteil in die Praxis umsetzt. Wir werden das kritisch begleiten.