26.09.2024
Update verfassungskonforme Besoldung:
Weiter Warten aufs Geld
Es gibt Neuigkeiten in Sachen verfassungskonforme Besoldung
Wie wir Euch bereits Ende August mitgeteilt haben, liegt uns nun der Entwurf für das „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) in der aktuellsten Fassung vor. Wir haben den 113 Seiten umfassenden Entwurf geprüft und eine detaillierte Stellungnahme abgegeben.
Im Folgenden einige der zentralen Punkte in Kürze (bzw. so kurz wie es bei so einem komplexen Thema geht):
Familienzuschlag
Das Wichtigste zuerst: Auf die ursprünglich vorgesehene Abschaffung des Familienzuschlags Stufe 1 wird verzichtet! Hier haben wir uns mit unserer Forderung durchgesetzt!
Ausgleichszahlungen
Das, worauf Ihr aber alle seit Jahren sehnlichst wartet, können wir Euch leider auch nach Durchsicht dieses Entwurfs noch immer nicht beantworten, weil der Gesetzgeber es erneut versäumt hat, die Ausgleichszahlungen konkret zu regeln.
Im Gegenteil: Der Entwurf ist diesbezüglich in tragischer Weise intransparent. Die Höhe der Ausgleichszahlungen soll in einer separaten Verordnung festgelegt werden. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wurde uns nicht vorgelegt. Daher müssen wir nun wieder abwarten, bis der Gesetzgeber hier endlich nachlegt und befürchten, dass sich die Ausgleichszahlungen dadurch noch weiter verzögern werden.
Grundsätzlich begrüßen wir, dass für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 unabhängig von einer vorherigen Geltendmachung Nachzahlungen an alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten geleistet werden sollen. Allerdings fordern wir entsprechende Nachzahlungen genauso für davorliegende Zeiträume.
Anhebung der Besoldung
Gut ist, dass durch die Neuregelung die Besoldung der Berufsanfängerinnen und -anfänger im einfachen und mittleren Dienst gesteigert werden soll. So soll bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 das Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt werden, bei der Einstellung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 das Grundgehalt der Stufe 3.
Wichtig für uns: Erfahrende Beamtinnen und Beamte müssen entsprechend der Wertigkeit ihrer Ämter aber ebenfalls angemessen alimentiert werden. Was in diesem Zusammenhang nämlich nicht übersehen werden darf: Die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen im gesamten Besoldungssystem verringern sich durch die geplante Neuregelung. Der Gesetzgeber muss zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Wahrung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht nur die Bezüge der genannten unteren Besoldungsgruppen anheben, sondern die Besoldung insgesamt anpassen. Andernfalls würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Abstandsgebot hierbei verletzt werden.
Wir fordern zudem mindestens das Eingangsamt A 8 mit der entsprechenden Anpassung der Erfahrungsstufe, wobei auch dann das Abstandsgebot zu den weiteren Besoldungsgruppen zu wahren ist.
Kritisch sehen wir auch die Werte, die in dem Entwurf für die Berechnung des Abstands vom Grundsicherungsniveau herangezogen wurden. Insbesondere lehnen wir die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Partnerin bzw. des Partners bei der Ermittlung der notwendigen jährlichen Nettomindestbesoldung einer Familie mit zwei Kindern in Höhe von monatlich 538 Euro netto ab. Dies verfälscht aus unserer Sicht die komplette Berechnungsgrundlage und benachteiligt systematisch Haushalte mit nur einem Verdienst.
Alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ)
Auch bleibt es mit dem aktuellen Gesetzesentwurf bei unserer Kritik am alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ). Vor allem junge Menschen würden nach derzeitiger Planung des Gesetzgebers nicht vom AEZ profitieren, da sie meist noch unverheiratet und kinderlos sind. Doch gerade in den ersten Berufsjahren ist die Besoldung naturgemäß geringer. Dennoch müssen diese Personen ebenso in Regionen mit sehr hohen Mietbelastungen wohnen, denn gerade im Bereich des Zolls liegt die erste Verwendung häufig in Hochpreisregionen. Der Gesetzgeber muss daher aus unserer Sicht auch diesen Beamtinnen und Beamten eine amtsangemessene Alimentation gewähren.
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