11.10.2026
Trainingszeit ist Arbeitszeit,
mit allem, was dazu gehört!
Evaluierung der DV-Zolltraining
Trainingszeit ist Arbeitszeit. Erforderliche An- und Abfahrtzeiten gehören aus unserer Sicht ebenso unmissverständlich zur Arbeitszeit dazu wie das Training selbst.
Der Schritt der Generalzolldirektion, auch die An- und Abreise zum jeweiligen Zolltraining als Arbeitszeit anrechnen zu wollen, ist grundsätzlich richtig.
Im aktuellen Entwurf der DV Zolltraining verliert man sich jedoch in einer kleinteiligen Ausarbeitung einzelner Fallkonstellationen. Das birgt die Gefahr, dass es in der Praxis je nach Arbeitszeitmodell zu unterschiedlichen Anrechnungen kommen kann.
Probleme können insbesondere dann entstehen, wenn der Trainingstag über das übliche Tagesdienstmaß hinausgeht oder das zugrunde gelegte Tagesdienstmaß nicht zum jeweiligen Arbeitszeitmodell der Kolleginnen und Kollegen passt.
Die DV-Zolltraining muss für alle Arbeitszeitmodelle gleichermaßen funktionieren – egal, ob Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Gleitzeitmodell. Eine kleinteilige Beschreibung einzelner Fallkonstellationen ist dafür nicht zielführend. Was es braucht, ist eine klare, verbindliche Regelung, die unabhängig vom jeweiligen Arbeitszeitmodell gilt.
Daher lautet unsere Position:
Alles, was mit dem Zolltraining zusammenhängt muss verbindlich als Arbeitszeit in der DV Zolltraining festgeschrieben werden. Hier braucht es eine faire, transparente und einheitliche Regelung, und zwar für alle Kolleginnen und Kollegen.
