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Gesetzesentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (BerBVAnpG 2022)

Deine GdP gibt ausführliche Stellungnahme ab

Der Fachausschuss Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht Deiner GdP hat sich eingehend mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerBVAnpG 2022) beschäftigt. In unserer Stellungnahme bringen wir unsere Enttäuschung zum Ausdruck, dass trotz des Umfangs des Entwurfes von 222 Seiten aus unserer Sicht wesentliche Regelungen nicht getroffen wurden.

2,8 Prozent mit Blick auf Inflationsrate zu gering

Insbesondere sind hier die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizei und Feuerwehrzulage sowie die Anpassung der EZulV (sowohl in der Höhe einiger Zulagen als auch die Erweiterung des Kreises der Berechtigten) zu nennen. Die Höhe der Besoldungsanpassung von 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 wird bei der Betrachtung der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung sowie der Inflationsrate als zu gering erachtet. Sie bedeutet einen reellen Kaufkraftverlust. Hier hätte der Besoldungsgesetzgeber aktuell gegensteuern können, wenn nicht gar müssen. Auch, dass der Gesetzgeber keinen weiteren Besoldungsaufschlag ins Auge fasst und anscheinend eine (wenn überhaupt) bundesdurchschnittliche Besoldung für ausreichend hält, wird einer Hauptstadt nicht gerecht. So wird Berlin nicht konkurrenzfähig gegenüber dem Bund und der freien Wirtschaft. Dass der Gesetzgeber seine eigene Besoldungsgesetzgebung für unzureichend erachtet, beweist er durch eine Personalgewinnungs-/ Personalbindungsprämie, indem er diese zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit im Land Berlin einführen will. Zielführender wäre hier eine personalgewinnende und personalbindende Besoldung!
 
Wir fordern, neben der linearen Erhöhung der Erschwerniszulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Grundbeträge auf das Bundesniveau anzuheben.
 
Aufgrund der gestiegenen, hauptstadtbedingten Anforderungen und damit auch zahlenmäßig gestiegenen Aufstellungen der Alarmhundertschaften der Polizei Berlin ist die Aufhebung der Deckelung der AHu-Zulage gem. § 9 EZulV notwendig. Die Belastung durch die Aufstellung sinkt nach drei Anforderungen nicht, im Gegenteil, sie steigt. Eine Deckelung auf 66,90 Euro im Monat ist daher nicht sachgerecht. Weiterhin merken wir in unserer Stellungnahme an, dass der Berechtigtenkreis für Erschwerniszulagen u. a. um mehrere Dienststellen des LKA und Dir 5 K 44 erweitert werden sollte, was ja zumindest von der Innensenatorin angekündigt wurde, aber im Entwurf nicht zu sehen ist. Auch bei unseren Kolleginnen und Kollegen des Sanitätsdienstes, den Entschärfern und Polizeifeuerwerkern, welche Großartiges für unsere Stadt leisten, besteht Anpassungsbedarf bei den Zulagen. In Gänze neu eingefügt werden muss auch eine Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg gem. § 16c EZulV Bund, wo diese Zulage seit Jahren existiert.

Andere Bemessungsgrundlage für Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Weiterhin sehen wir dringenden Änderungsbedarf bei der Weitergewährung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten. Die Zahlung der Zulage hat nach unserer Meinung auch bei kurzfristigen Dienstplanwechseln zu erfolgen. So soll sichergestellt werden, dass kurzfristige, dienstlich notwendige Änderungen am Dienstplan nicht zu finanziellen Einbußen der Kolleginnen und Kollegen führen. Zumindest die geplanten und im Dienstplan fixierten Dienstzeiten haben bei angeordneten Dienstzeitverlagerungen in der Berechnung der Zulage Berücksichtigung zu finden.
 
Wiederholt fordern wir auch die Anpassung des Bemessungszeitraums für den Dienst zu wechselnden Zeiten, da es bei Fortbildung, Urlaub oder Abordnung schnell zum Nichterreichen der Voraussetzungen innerhalb des normierten Monats kommt. Daher ist eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf mindestens drei Monate für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zulage dringend geboten. Für unsere Versorgungsempfängerinnen und -empfänger fordern wir eine Einmalzahlung in Höhe von zumindest 71,25 Prozent der Sonderzahlung, da ihnen die Corona-Sonderzahlung nicht gewährt wurde. Es ist unredlich, unsere pensionierten Kolleginnen und Kollegen von der Besoldungsentwicklung im aktiven Bereich einfach abzukoppeln, so wie es schon bei der Hauptstadtzulage der Fall ist.

Anpassung Dienstunfallrecht

Zusätzlich haben wir die Gelegenheit genutzt und uns zu den Themen Anpassung des Dienstunfallrechtes aufgrund der Corona-Pandemie, Versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf bei Dienstunfällen im operativen Polizeidienst, Ausdehnung des Kreises der Berechtigten bei Unfallentschädigungen und Anpassung des Hinterbliebenenbegriffes an die gesellschaftliche Entwicklung sowie Anhebung der Summen bei der Mehrarbeitsvergütung geäußert.
 
Unsere Stellungnahme haben wir an unseren Dachverband DGB übermittelt. Von hier erfolgt dann die Zusammenfassung und Übermittlung an die Senatsverwaltung für Finanzen. In dieser Stellungnahme wird ggf.  ergänzend auf weitere Themen wie bspw. amtsangemessene Besoldung, Abstandsgebote oder Familienzuschläge eingegangen. Sie sind daher diesmal nicht Gegenstand unserer Stellungnahme. 
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