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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016

Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei

Potsdam.

Die Landesregierung Brandenburg hat nunmehr o. g. Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Mit ihm soll das Brandenburger Besoldungs- und Versorgungsrecht in einigen Punkten korrigiert sowie auch den aktuellen Bedingungen im Land Brandenburg angepasst werden. Umsetzung fanden auch lang erhobene Forderungen der Gewerkschaft der Polizei.

Foto: Uschi Dreiucker www.pixelio.de

Neben redaktionellen und klarstellenden Änderungen gibt es Neuerungen im Brandenburgischen Besoldungsgesetz, im Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz und in der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung.

Im Bereich der Besoldung:

Hier werden Beamtinnen und Beamten des Schulaufsichtsdienstes und des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg aus dem Anwendungsbereich der Obergrenzen für Beförderungsämter herausgenommen.

In unserer Stellungnahme haben wir darauf aufmerksam gemacht und näher begründet, dass wir dieses Erfordernis auch für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes sehen.


Im Bereich der Beamtenversorgung:

Hier heben wir folgende Veränderungen hervor.

Der Versorgungslücke bei Beamtinnen und Beamten in einer Altersteilzeitbeschäftigung, die beim Eintritt in den Ruhestand die rentenrechtliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben, wird entgegengewirkt. Es wird eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Anlehnung an die Regelungen für den Polizeivollzugsdienst (Besondere Altersgrenze) gewährt; jedoch nur in Höhe von 0,5 Prozentpunkten für jedes versicherungspflichtige Jahr einer Tätigkeit vor Beginn des Beamtenverhältnisses.
    Aus unserer Stellungnahme:
    ... Eine Begrenzung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf 0,5 %-Prozentpunkte (statt 1,0) halten wir für nicht sachgerecht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersteilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte war ein Angebot der Landesregierung mit dem Ziel, den beschlossenen Personalabbau in der Landesverwaltung zu beschleunigen. Natürlich lag die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auch im Interesse der betroffenen Kolleginnen und Kollegen; Vorrang bei der Bewertung dieser Entscheidung sollte jedoch aus Sicht des Gesetzgebers das verfolgte Ziel des Personalabbaus haben. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten nunmehr für ihre freiwillige Entscheidung zu benachteiligen, indem die vorübergehende Erhöhung nur hälftig gewährt wird, kritisieren wir. Hinzu kommt, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um lediglich 0,5 %-Punkte je Jahr versicherungspflichtiger Vorzeit bei den Besoldungsgruppen bis A 8 zu keiner Erhöhung des Ruhegehalts führt, da die amtsunabhängige Mindestversorgung nicht überschritten wird. Eine solche Begrenzung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist auch haushälterischen Gründen nicht zu rechtfertigen, da der Kreis der betroffenen Beamtinnen und Beamten begrenzt und überschaubar ist.

Bei einigen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern mit Anspruch auf ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt hatte sich zum 1. Januar 2014 im Ergebnis der Anrechnung von Renten eine Kürzung des monatlichen Ruhegehalts (30,68 € im Monat) ergeben. Diese Kürzung war weder beabsichtigt noch ist sie sachgerecht. Durch Einführung einer Besitzstandsregelung in das Versorgungsgesetz wird für die Betroffenen die Kürzung rückwirkend ausgeschlossen.

Auch das war eine Forderung der GdP, die hiermit umgesetzt wurde.

Weitere Forderungen:

Wir wiesen aber auch darauf hin, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016 die Chance vertan wird, durch weitere Korrekturen/Veränderungen eine Erhöhung der Attraktivität des Öffentlichen Dienstes in Brandenburg zu erreichen. Die Gewerkschaft der Polizei fordert daraufhin die Aufnahme zusätzlicher Veränderungen.
    • Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen und Erschwerniszulagen. Als Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung der geleisteten Dienste sollten alle unter Anlage 1 (Besoldungsverordnungen A und B) II. genannten Zulagen ruhegehaltsfähig werden, wenn sie mindestens zehn Jahre bezogen wurden oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. Gleiches gilt für die Erschwerniszulagen.
    • § 44 Zulage für die Übernahme eines höherwertigen Amtes. Diese Zulage ist de facto abgeschafft. Sie wird nur in genau beschriebenen (Einzel-)Fällen gewährt. Wir fordern die Wiedereinführung dieser Zulage für alle Fälle der Wahrnahme eines höherwertigen Amtes. Dabei soll auch den Beamten eine Vertreterzulage zu zahlen sein, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen. In diesen Fällen ist eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zum nächsthöheren Amt zu zahlen.
    • Verzahnungsämter. Vor dem Hintergrund der geringen Zulassungen zum Aufstieg in den gehobenen Dienst sollte der Polizeivollzugsdienst in die Regelung für Verzahnungsämter mit aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf mit Begründung kann im Mitgliederbereich heruntergeladen werden.


Euer GdP-Team


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