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Einführung von Langzeitkonten

10 GdP-Anregungen

Durch die Änderung der Arbeitszeitverordnung (AVZ) des Bundes ist die Einführung von Langzeitkonten möglich. Die jetzige Rechtslage entspricht noch nicht in allen Punkten den Forderungen der GdP, jedoch möchten wir keine Möglichkeiten ungenutzt lassen, die die Verbesserung der Arbeitszeitkontierung mit sich bringt. Das Bundespolizeipräsidium und der Bezirkspersonalrat müssen für die Einführung eine Dienstvereinbarung abschließen. Die GdP gibt dazu die folgenden ersten zehn Anregungen:

  1. Aufgrund der Gestattung von Langzeitkonten (§ 7a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 1. HS AZV) durch das BMI sollte – auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung – kein weiteres Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Beamtinnen und Beamten erforderlich werden, es genügt aus unserer Sicht die diesbezügliche Anzeige der Teilnahme am Langzeitkontoverfahren.
  2. Die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist keine Bedingung für die Teilnahme am Langzeitkontoverfahren. Es können auch nur Ansprüche auf Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit (§ 7a Abs. 5 Satz 3 AZV) auf das Langzeitkonto transferiert werden. Dies dürfte vor allem in der Schichtdienstorganisation und in den geschlossenen Einheiten für die notwendige Klärung sorgen.
  3. Für die Gutschrift von Dienstbefreiungsansprüchen aus Mehrarbeit sollte ein vereinfachtes Verfahren mit generalisierender Gutschriftgenehmigung gewählt werden, damit die Beamtinnen und Beamten nicht in jedem Einzelfall einer Mehrarbeitsgutschrift einen separaten „Antrag“ stellen müssen.
  4. Die Beamtinnen und Beamten sollten bei erhöhtem Arbeitsanfall (§ 7a Abs. 4 Satz 2 AZV) bis zu vier Wochen, im Ausnahmefall bis zu zwölf Wochen rückwirkend die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel Kalendermonat) erklären können. Das muss auch für Beamtinnen und Beamte in der Gleitzeit möglich sein. Eine solche rückwirkende Erklärung sollte auch mehrfach im Kalenderjahr erfolgen können. Die daraus generierten Zeitanteile sind bis zu drei Stunden pro Woche (das heißt bis zu 12 Stunden für den Kalendermonat) jeweils dem Langzeitkonto nachträglich gutzuschreiben. Bei Beschäftigten in Gleitzeit würden diese Zeitanteile nicht dem Gleitzeitkonto, sondern dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Eine dauerhafte, in die Zukunft gerichtete Erklärung der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch für die Zukunft sollte für eine rückwirkende Zeitgutschrift nicht erforderlich sein.
  5. Eine (ggf. rückwirkende) Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit sollte auch für Zeiträume mit häufigen oder langen Dienstreisen möglich sein und die so erhöhte regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AZV), die dadurch im Sinne der AZV als Arbeitszeit berücksichtigt wird, auf dem Langzeitkonto kontierbar sein.
  6. Die auf ein Langzeitkonto kontierbaren „Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit“ (§ 7a Abs. 5 Satz 3 AZV) sollten auch Freizeitausgleichsansprüche nach § 11 BPolBG umfassen, weil diesen stets die Anordnung von Mehrarbeit zugrunde liegt.
  7. Aus Sicht der GdP sollten anlässlich der Einführung von Langzeitkonten bereits vorhandene Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete Mehrarbeit in einem größeren Umfang kontiert werden dürfen („Begrüßungsgeld“). Grund ist, dass die Bundespolizei an dem Probelauf der Langzeitkonten nicht teilnehmen durfte (vgl. Erlass BMI vom 29.10.2015, Az.: B 1 – 30105/1#15) und die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei – im Gegensatz zu anderen Beamtinnen und Beamten der Bundesbehörden – insoweit auch keine Zeitguthaben ansammeln durften. Die langjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Probelaufs können nun ihre Zeitguthaben mitnehmen und ausbauen (§ 17 AZV), während die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei null anfangen. Angesichts des Probelaufes der Langzeitkonten in der Bundesverwaltung von 2015 bis 2020 und einer pro Jahr kontierbaren Summe von maximal 40 Stunden Dienstbefreiungsanspruch aus Mehrarbeit, ergäbe sich ein zu transferierender Zeitansatz von maximal 200 Stunden Dienstbefreiungsanspruch je Beamtin bzw. je Beamten, realistischerweise fiele dieser natürlich mangels so umfangreicher tatsächlicher Zeitguthaben niedriger aus. Ein solches (selbst erarbeitetes) „Begrüßungsgeld“ wäre indes nicht nur ein Nachteilsausgleich für die Ausgrenzung aus dem Probelauf, sondern auch eine Anerkennung für die Einsatzbelastung insbesondere bei den Migrations-, NUK-Transport- und Corona-Einsätzen. Um Nachteile aufgrund der fortschreitenden Dauer des Einführungsprozesses von Langzeitkonten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Gleitzeitmodell durch Stundenverfall auszuschließen, sollte ein rückwirkender Transfer von kontierbaren Zeitanteilen unbeschadet des Abrechnungszeitraumes möglich sein.
  8. Die Transferierung von Zeitguthaben sollte rückwirkend ab der Inkraftsetzung der jetzigen Fassung der AZV ermöglicht werden.
  9. Aus Sicht der GdP muss dringend klargestellt werden, dass Zeitguthaben aus Langzeitkonten nicht auf Weisung von Dienstvorgesetzten zu entnehmen sind und auch nicht bedingungsfeindlich zur Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung etc. erklärt werden, weil dies dem Ziel der langjährigen Zeitansparung völlig zuwiderliefe.
  10. Um eine Urlaubsverkürzung bei der Berechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach Stunden (§ 5 Abs. 6 EUrlV) bzw. von Urlaubsansprüchen zur Kinderbetreuung nach Stunden (§ 7a Abs. 3 EUrlV) zu verhindern, sollten Zeiten einer erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit für die Urlaubsberechnung nach Stunden unberücksichtigt bleiben.
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