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Beschleunigung im Disziplinarrecht?

GdP: Grundsätzlich ja, aber nicht so wie im Gesetzentwurf vorgesehen

Foto: © pixabay.com / hamcos-IT

Ende vergangenen Jahres hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Wir als GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll haben dazu Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßen wir den Vorstoß, Personen konsequent aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, die sich mit ihrem Verhalten offen in Widerspruch zu den Grundwerten der demokratischen Grundordnung stellen, die sie in ihrem Amt schützen und verteidigen sollen. Wir möchten keine Extremisten in unseren Reihen haben. Nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern generell begrüßen wir außerdem, dass die Bundesregierung die Abwicklung von Disziplinarverfahren beschleunigen möchte. Schließlich zeigt sich im Alltag regelmäßig, dass das bereits bestehende gesetzliche Beschleunigungsgebot bei der Durchführung von Disziplinarverfahren durch die Disziplinarvorgesetzten nicht in dem gebotenen Maße eingehalten wird.

Allerdings enthält der Gesetzentwurf keine wirklichen Instrumente zur Beschleunigung. Weder sind Fristen für die Einleitung, Durchführung und den Abschluss der Untersuchungen vorgesehen noch sonstige Beschleunigungsschritte. Darüber hinaus sehen wir es kritisch, dass der Gesetzentwurf inhaltlich deutlich über das Ahnden extremistischer Handlungen hinaus geht. Vor allem lehnen wir ab, dass das pflichtgemäße Ermessen bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Bundesdisziplinargesetz (BDG) durch starre, formalistische „Bemessungstatbestände für Disziplinarmaßnahmen“ ersetzt werden soll. Wir möchten den Zustand, das mehrheitlich juristische Laien die Untersuchungen führen und die Disziplinarstrafen verhängen – sowohl bei leichten Dienstvergehen als auch bei statusrelevanten Strafen, also bei solchen, die beispielsweise auf eine Zurückstufung hinauslaufen – beendet wird und Volljuristen über Disziplinarstrafen befinden. Ob die Disziplinarmaßnahme angemessen ist, muss aus unserer Sicht weiterhin der richterlichen Ausfüllungen überlassen werden – allein schon aufgrund des Rechtsstaatsgebots und des Willkürverbots. Zudem würde eine Abschaffung der Richterkontrolle aus unserer Sicht nicht bei der Beschleunigung der Verfahren helfen. Nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums dauern erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Durchschnitt 8,7 Monate. Insofern ist wenigstens die Entscheidung der ersten Instanz auch in Disziplinarsachen in zumutbarer Frist zu erlangen. Zudem ist eine Beschleunigung der Entscheidungen der Disziplinarkammern – wenigstens bei den seltenen Fällen der Entfernung aus dem Dienst und der Ruhegehaltsaberkennung – auch durch entsprechende zeitliche Vorgaben für die Gerichte im Gesetz möglich. Statt einer Abschaffung der Disziplinarklage können auch andere Beschleunigungsinstrumente vorgesehen werden.

Unsere komplette Stellungnahme zum Nachlesen gibt es hier. Sie ist zusammen mit den Stellungnahmen der anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) eingeflossen. Diese liegt der Bundesregierung vor. Wir werden nun im Rahmen des Beteiligungsgespräches der Spitzenorganisationen der Beamten am 7. Februar 2023 mit dem DGB und dem Bundesinnenministerium in den weiteren Abstimmungsprozess einsteigen.
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