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Beamtenbesoldung

Bundesinnenministerium geht Besoldungsreform an

Foto: pixabay.com / Bru-nO

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 wegweisende Entscheidungen zur Angemessenheit der Beamtenbesoldung getroffen hatte, unternimmt das Bundesinnenministerium nun einen zweiten Anlauf, eine verfassungskonforme Grundlage für die Beamtenbesoldung und -versorgung zu schaffen.

Der GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll hatte den knapp 100 Seiten starken ersten Referentenentwurf im vergangenen Jahr detailliert juristisch und inhaltlich durchgearbeitet und in einer umfassenden Stellungnahme die Licht- und Schattenseiten herausgearbeitet, woraufhin dieser Entwurf zurückgezogen wurde.

Unsere damalige Kritik und unsere Anregungen zeigen jetzt noch einmal Wirkung: Nach gegenwärtigem Stand eines Entwurfes für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) sollen sich Dienst- und Versorgungsbezüge zukünftig stärker an der Forderung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG nach dem tatsächlichen Bedarf orientieren, vor allem für Ehepartnerinnen und -partner und Kinder.

So sollen im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben werden, indem bei der erstmaligen Stufenfestsetzung in der Besoldungsgruppe A 5 die Stufe 5, in der A 6 in Stufe 3 und in der A 7 in Stufe 2 festgesetzt werden.

Danach würden zum Beispiel die Grundgehälter der Polizeimeisterinnen und Polizeimeister um über 82 Euro pro Monat steigen, die der Regierungssekretärinnen und -sekretäre um über 186 Euro.

Zusätzlich sollen die Beihilfebemessungssätze für beihilfeberichtigte Angehörige und Kinder auf 90 Prozent erhöht werden, was auch eine deutliche Entlastung bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Beihilfeergänzungstarif) nach sich zieht.

Auch ist vorgesehen, den Beihilfebemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten selbst von 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind zu gewähren.

Der Familienzuschlag soll zukünftig nur noch für Beamtinnen und Beamte mit Kindern mit Kindergeldanspruch gezahlt werden. Kinderlose Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene würden nach dem bisherigen Stand zukünftig nicht mehr berücksichtigt, sollen aber einen ruhegehaltsfähigen Ausgleich bekommen, wenn sie bisher Familienzuschlag erhielten. Die GdP wird im weiteren Verfahren sehr genau prüfen, ob alle Formen des familiären Zusammenlebens gleichwertig berücksichtigt werden.

Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert. Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden.

Die GdP wird hier besonders zu prüfen haben, inwieweit dieser AEZ ihrer Forderung nach einem Kaufkraftausgleich in Ballungsräumen nachkommt.

Sobald die Abstimmung innerhalb des BMI abgeschlossen ist, wird die Abstimmung mit den anderen Bundesministerien und den Spitzenorganisationen durchgeführt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) als Spitzenorganisation der Beamtinnen und Beamten und die GdP werden vom Ministerium aktiv in die weitere Diskussion des Gesetzentwurfes eingebunden.

Übrigens: Laut einem Erlass des BMI vom 14. Juni 2021 bleiben die ab dem Jahr 2017 eingelegten Widersprüche gegen die Amtsangemessenheit der Besoldung ausgesetzt und seit dem Jahr 2021 müssen keine Widersprüche mehr eingelegt werden. Die Ansprüche auf höhere Besoldung werden von Amts wegen rückwirkend ab 2021 befriedigt werden – bei Beamtinnen und Beamten, die ab 2017 Widersprüche einlegten, entsprechend früher.
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