Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum G 7-Einsatz 2015 in Elmau
Entscheidungsgründe zum GdP-Erfolg liegen vor
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Bereitschaftsdienst auch dann vorliegen kann, wenn mit keiner dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, jedoch der Einsatz als solcher so geprägt ist, dass die Beamtinnen und Beamten auch in den Ruhezeiten buchstäblich nicht „in Ruhe gelassen“ werden. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten nicht an einem Ort ihrer Wahl in Bereitschaft halten können und die Ruhezeiten von einem Bereithalten für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Beamtinnen und Beamten jederzeit erreichbar sein und ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffe ständig bei sich führen müssen.
Nun muss geklärt werden, wie mit den von der GdP und dem DGB Rechtsschutz geführten, noch ruhenden Widerspruchs- und Klageverfahren umzugehen ist. Dies haben wir bereits auf allen Ebenen in Angriff genommen und werden Euch baldmöglichst über den Fortgang informieren.
Zur Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts geht es hier.
Nun muss geklärt werden, wie mit den von der GdP und dem DGB Rechtsschutz geführten, noch ruhenden Widerspruchs- und Klageverfahren umzugehen ist. Dies haben wir bereits auf allen Ebenen in Angriff genommen und werden Euch baldmöglichst über den Fortgang informieren.
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