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Beamtenrecht

Fingerspitzengefühl und Verfassungsrecht

Foto: (c) pixabay.com / zhivko

Weil über dieses Thema leider immer wieder von einigen, die keine Ahnung haben, falsch berichtet wird, hier die Wahrheit zur Kenntnis.

Die Themen Bürger- und Erwerbstätigenversicherung müssen gerade mit Blick auf die Einbeziehung von künftigen Beamtinnen und Beamten mit viel Fingerspitzengefühl diskutiert werden. Dazu gehört auch, das Verfassungsrecht und seine Vorgaben in Bezug auf die Einbeziehung künftiger Beamtinnen und Beamter zu beachten und zu respektieren. Es muss sichergestellt sein, dass Beamtinnen und Beamte und ihre Familien trotz neuen Systems amtsangemessen alimentiert werden – sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand. Dies ist dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften bewusst.

Die Einführung einer Erwerbstätigenversicherung mit den Beamtinnen und Beamten würde nach Willen des DGB daher keine Schlechterstellung dieser Personengruppe zur Folge haben. Vielmehr müssen die öffentlichen Arbeitgeber zusätzlich zur Zahlung der bestehenden Beamtenpensionen sowohl die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen als auch hohe Beiträge für die betriebliche Altersversorgung aufwenden. Denn aus den verfassungsrechtlichen Gründen muss neben der ersten auch die zweite Säule der Alterssicherung abgedeckt werden, um ein ähnliches Versorgungsniveau wie bisher zu erreichen. Diese grundsätzlichen Erwägungen zeigen, wie vorsichtig man mit der Thematik umgehen muss.

Fest steht, Reformen dürfen für Betroffene keine schlechtere Absicherung als zuvor zur Folge haben. Zudem dürfen verfassungsrechtlich gebotene oder garantierte Anwartschaften dabei nicht angetastet werden. Die Zugehörigkeit zu einem neuen System kann wegen Bestandsschutzes außerdem immer nur für neu verbeamtete Personen gelten.
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