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GdP: Aufhebung der Kappungsgrenze scheiterte am parlamentarischen Willen

Im gestern Abend verabschiedeten Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz fanden sich zwei zentrale gewerkschaftliche Forderungen nicht wieder. „Das Wohl der Beschäftigen des Bundes sollte sich im gestalterischen Willen des Gesetzgebers ausdrücken. Leider geschah dies gestern weder zur Frage der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage noch zu der Frage nach der Kappungsgrenze nach §55 BeamtVG“, so Jörg Radek, Vorsitzender des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei.

Die Kappungsgrenze stellt eine Ungerechtigkeit dar, da sie die im vereinten Deutschland bei BGS und Bundespolizei erworbenen Ansprüche aus DDR-Vordienstzeiten nicht im tatsächlichen erdienten Umfang sondern nur stark gekürzt bedient werden. Die gegenwärtige Kappung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG bewirkt jedoch eine materielle Kürzung der sachlich durch tadellosen Dienst erreichten Versorgung, aber auch der Unfallversorgung und der Hinterbliebenenversorgung.
„Die Innenpolitiker von Union und SPD haben damit nicht nur weiter dafür Sorge getragen, dass Gruppen von Ost-Beamten des Bundes sich auch nach fast 30 Jahren weiter als Bürger und Beamte 2. Klasse fühlen müssen. Die Koalitionsabgeordneten haben auch noch gegen den Petitionsausschuss gestimmt, der sich einhellig für eine Rechtsänderung ausgesprochen hatte, genauso wie auch Horst Seehofer, der gegenüber den Personalräten der Bundespolizei ein Ende der Benachteiligung befürwortet hatte“, führt Jörg Radek aus

Eine angebliche Forderung der GdP, dass die Aufhebung der Kappungsgrenze „pensionssteigernd werden“ soll ist unzutreffend und sachlich falsch. Richtig ist, das die GdP gefordert hatte, dass die nach 1990 im Bundesdienst erdiente Pension nicht gekürzt wird, weil regelmäßig keine Überversorgung vorliegt.

„Dass es auch anders geht, zeigen die Länder Sachsen und Thüringen sowie Sachsen-Anhalt, welche auf eine Kappung der Höchstgrenze bei ihren betreffenden Beamten verzichten. Wir fordern weiterhin einen wirkungsgleichen Vollzug im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes“, so Radek weiter.

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