Laufbahnwechsel nach § 27 BLV
Deutlich größerer Kreis erhält Aufstiegsmöglichkeiten
Das Bundesinnenministerium hatte hierfür die Zustimmung des GdP-geführten Bundespolizeihauptpersonalrates erbeten, der diese nur zu gerne erteilt hat. Schließlich fordert die GdP wegen der anhaltenden Kapazitätsprobleme bei den anderen Aufstiegsverfahren schon länger, mehr Gebrauch vom Laufbahnwechsel nach § 27 BLV zu machen – und zwar sowohl im Vollzug als auch in der Verwaltung. Bisher ist dies nur in Einzelfällen geschehen. Dementsprechend begrüßt die GdP es, dass nun auch Kolleginnen und Kollegen zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, die das vorletzte Amt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben. Der Laufbahnwechsel nach § 27 BLV erfolgt ausschließlich durch ein reines Ausschreibungsverfahren mit anschließender Vorstellung bei einer Auswahlkommission.