Voller GdP-Erfolg
Neue Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) im Bundeskabinett verabschiedet
In der Kabinettsitzung am 23. März 2020 hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“ verabschiedet. Damit wird auch die Vereinbarung mit Horst Seehofer vom 11. Juli 2019 zur Überführung von 2.000 PHM/PHMmZ in den gehobenen Dienst Wirklichkeit.
Nach übereinstimmender Ansicht der GdP und der Bundesregierung steht die Bundespolizei in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen. Der zur Bewältigung bereitgestellte Stellenaufwuchs, aber auch altersbedingte Abgänge verursachen ein Personalfehl, welches zeitnah gedeckt werden muss. Das erfordert neue und fortgeschriebene dienstrechtliche Vorschriften.
„Dabei liegt der Fokus der geänderten Bundespolizei-Laufbahnverordnung bei den Regelungen zu den Aufstiegsverfahren [...]. Dazu werden [...] jeweils ein verkürztes Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren und ein vereinfachtes Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingeführt“, begründet der Bundesinnenminister gegenüber seinen Kabinettskollegen. „Die Anregungen des [...] DGB bei den Zulassungsvoraussetzungen der Aufstiegsverfahren (§§ 16, 17 und 18), die vorgesehenen Mindestdienstzeiten von zwanzig Jahren auf zehn Jahre zu reduzieren sowie bei § 18 die Bewährungszeit im Endamt von sechs auf drei Jahre zu kürzen, wurden aufgenommen und umgesetzt. Insgesamt traf das Vorhaben auf breite Zustimmung.“
GdP und BMI stimmen auch in der Einschätzung überein, dass es auch „in der Bundespolizei an Personal mit spezialisierten Fachkenntnissen bedarf, dessen Gewinnung sich zunehmend schwieriger gestaltet. Andererseits verfügen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte über privat oder auch dienstlich erworbene fachliche Qualifikationen. Daher sollen sie künftig die Möglichkeit erhalten, bei Vorliegen entsprechender Bildungsvoraussetzungen, in eine höhere Laufbahn aufzusteigen.“
Das soll nach den Vorschlägen der GdP vor allem auch durch die Entsendung zu einem zivilen Studium (§ 39 BLV) erfolgen.
Zum Verordnungstext geht es hier.
Nach übereinstimmender Ansicht der GdP und der Bundesregierung steht die Bundespolizei in den kommenden Jahren vor großen Herausforderungen. Der zur Bewältigung bereitgestellte Stellenaufwuchs, aber auch altersbedingte Abgänge verursachen ein Personalfehl, welches zeitnah gedeckt werden muss. Das erfordert neue und fortgeschriebene dienstrechtliche Vorschriften.
„Dabei liegt der Fokus der geänderten Bundespolizei-Laufbahnverordnung bei den Regelungen zu den Aufstiegsverfahren [...]. Dazu werden [...] jeweils ein verkürztes Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren und ein vereinfachtes Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingeführt“, begründet der Bundesinnenminister gegenüber seinen Kabinettskollegen. „Die Anregungen des [...] DGB bei den Zulassungsvoraussetzungen der Aufstiegsverfahren (§§ 16, 17 und 18), die vorgesehenen Mindestdienstzeiten von zwanzig Jahren auf zehn Jahre zu reduzieren sowie bei § 18 die Bewährungszeit im Endamt von sechs auf drei Jahre zu kürzen, wurden aufgenommen und umgesetzt. Insgesamt traf das Vorhaben auf breite Zustimmung.“
GdP und BMI stimmen auch in der Einschätzung überein, dass es auch „in der Bundespolizei an Personal mit spezialisierten Fachkenntnissen bedarf, dessen Gewinnung sich zunehmend schwieriger gestaltet. Andererseits verfügen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte über privat oder auch dienstlich erworbene fachliche Qualifikationen. Daher sollen sie künftig die Möglichkeit erhalten, bei Vorliegen entsprechender Bildungsvoraussetzungen, in eine höhere Laufbahn aufzusteigen.“
Das soll nach den Vorschlägen der GdP vor allem auch durch die Entsendung zu einem zivilen Studium (§ 39 BLV) erfolgen.
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