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Umfangreichere Aufklärungspflichten des Arbeitgebers/Dienstherrn

Neues zu Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

Foto: (c) pixabay.com / Pexels

Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gehen Urlaubsansprüche nur dann unter, wenn durch angemessene Aufklärung über den Verfall des Urlaubs aufgeklärt wurde und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage waren, die Urlaubstage auch zu nehmen. Das BMI hat nunmehr auch in einem Rundschreiben vom 9. August 2023 verfügt, dass für Beamtinnen und Beamte ebenfalls so verfahren werden soll, auch bevor die EUrlV geändert wird.

Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr muss also konkret dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten erkennen, welche Folgen es hat, wenn sie ihren Urlaub nicht nehmen. Dafür muss eine zeitgerechte Aufforderung und Aufklärung – zu Beginn des Jahres – formuliert werden. Darin muss enthalten sein, wie viele Urlaubstage individuell zustehen und wann diese exakt verfallen.

Wird dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen, verfällt der Urlaub nicht und kommt zu dem im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch hinzu.

Was gilt für Langzeiterkrankte?

Für Langzeiterkrankte gilt, dass für das Jahr, in dem die Krankheit entsteht, grundsätzlich auch die frühe Mitwirkungspflicht gilt. Ein Verfall kommt nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten in Betracht, wenn der Arbeitgeber die bzw. den Beschäftigten in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch in Anspruch zu nehmen. Ein Urlaubsanspruch für die Folgejahre wegen fortdauernder Erkrankung kann jedoch nach 15 Monaten verfallen. Dies ist der Fall, wenn die bzw. der Beschäftigte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres (d.h. insgesamt 27 Monate) aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, den Urlaub anzutreten. In diesem Fall kommt es auf die eben beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht an, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Kurz und knapp zusammengefasst

Das heißt, Euer Urlaub verfällt nur noch, wenn:
  • Ihr einen individuellen Hinweis zu Beginn des Kalenderjahres in Textform erhaltet, mit der konkreten Anzahl an Urlaubstagen, die Euch im betreffenden Kalenderjahr zustehen und zwar gesondert nach den Kalenderjahren ihrer Entstehung und unter Angabe der jeweiligen Verfallsfristen,
  • Ihr darauf hingewiesen werdet, den Urlaub so zu beantragen, dass Ihr ihn im jeweils maßgeblichem Bezugs- oder Übertragungszeitraum in vollem Umfang in Anspruch nehmen könnt,
  • Euch die Konsequenzen aufgezeigt werden, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend den Aufforderungen beantragt wird, obwohl Ihr dazu in der Lage gewesen wärt.
  • Abstrakte Angaben auf einem Merkblatt oder einer Kollektivvereinbarung reichen nicht mehr aus.
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