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Großer GdP-Erfolg für die Beschäftigten in der Bundespolizei

Wahlmöglichkeit zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung ab sofort dauerhaft gültig

Foto: pixabay.com / geralt

Mit Datum vom 17. November 2022 gilt in der Bundespolizei nun eine ständige Wahlmöglichkeit zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung! Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat der Entfristung der bestehenden Regelung zugestimmt.

Zur Historie: Auf Anregung des GdP-geführten Bundespolizeihauptpersonalrats (BHPR) verfügte das BMI mit Erlass vom 14. August 2019 (Az.: B 1 – 30203/1#1) die Wahlmöglichkeit der Umzugskostenzusage in der gesamten Bundespolizei. Neben der unmittelbaren Inanspruchnahme besteht die Variante, dass diese erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird und bis dahin Trennungsgeld (§ 3 Abs. 3 BUKG) bezogen werden kann. Auf gesonderten Antrag konnte dieser Trennungsgeldbezug dann im Einzelfall um weitere fünf Jahre auf insgesamt acht Jahre ausgedehnt werden (§ 12 Abs. 4 BUKG) – eine deutliche Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand. Besonders hervorzuheben ist, dass die GdP-Personalvertreter seinerzeit auch erreichen konnten, dass auch die Tarifbeschäftigten in diese Regelung einbezogen wurden.

Hingegen war diese Regelung zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet eingeräumt worden. In dem Zeitraum sollte die Regelung unter dem Aspekt der Anzahl der Fernversetzungsfälle innerhalb der Bundespolizei geprüft werden, um dem Bundesfinanzministerium (BMF) eine Entscheidungsgrundlage für einen möglichen ständigen Fortbestand der Regelung zu geben. Pandemiebedingt erfolgte eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022. Mit Datum vom 17. November 2022 erfolgte nun die Mitteilung, dass das BMF der Entfristung der bestehenden Regelung zugestimmt hat und diese somit in der Bundespolizei fort gilt.

Ein toller Erfolg für alle unsere Beschäftigten – besonders natürlich für diejenigen, die in Hochpreisregionen eingesetzt werden.

Zu beachten bleibt jedoch, dass dieses Wahlrecht ausschließlich für am und nach dem 14. August 2019 verfügte Personalmaßnahmen (Versetzung, dauerhafte Umsetzung etc.) gilt. Entscheidend ist dabei stets der Beginn der Personalmaßnahme. Eine Übertragung auf frühere Personalmaßnahmen ist explizit ausgeschlossen.
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