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Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskosten neu geregelt

Das Bundesinnenministerium und der von der GdP geführte Hauptpersonalrat der Bundespolizei haben das Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung zu Gunsten der Beschäftigten neu geregelt.

Mit Erlass des BMI vom 14. August 2019 (Az.: B 1 – 30203/1#1) kann nunmehr in der gesamten Bundespolizei die Umzugskostenzusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam und bis dahin wahlweise Trennungsgeld bezogen werden (§ 3 Abs. 3 BUKG). Auf Antrag kann dieser Trennungsgeldbezug dann um weitere fünf Jahre auf insgesamt acht Jahre ausgedehnt werden (§ 12 Abs. 4 BUKG) – eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand. Hervorzuheben ist, dass die GdP-Personalvertreter auch erreichen konnten, dass auch die Tarifbeschäftigten in diese Regelung einbezogen werden.

Die Regelung gilt zunächst für alle Fälle, die bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden, das Programm wird dann evaluiert und über eine Fortsetzung entschieden.
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