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Änderungen im Nachweisgesetz

Mehr Transparenz für alle Arbeitnehmer*innen seit dem 01.08.2022

08.2022 In Anlehnung an die EU Richtlinie 2017/1152 hat die Bundesregierung das Nachweisgesetz geändert. Die Anpassungen sind am 1. August 2022 in Kraft getreten. Zusätzlich zu den bisher geltenden Mindestangaben muss jeder neu geschlossene Arbeitsvertrag nun eine Reihe von Pflichtangaben, beispielsweise Fortbildungsansprüche, Kündigungsmodalitäten, ggf. freie Wählbarkeit des Arbeitsortes, Bedingungen für die Anordnung von Überstunden etc. enthalten. Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende

Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

Verträge müssen eingehalten werden! Je konkreter Ansprüche vertraglich festgeschrieben werden, desto einfacher lassen sie sich einfordern. Deshalb begrüßen wir die neue Regelung und werden die Umsetzung zugunsten aller Mitarbeitenden, aber auch den Umgang mit „Auslegungsspielräumen“ beobachten.

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