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GdP nimmt Stellung zur VwV - DKL Zoll

Berlin/Hilden.

Im Rahmen Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach § 118 BBG nimmt die Gewerkschaft der Polizei (GdP) – Bezirksgruppe Zoll – Stellung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu § 70a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Dienstkleidung der Beamten der Zollverwaltung.

Beschaffungszuschuss statt Abnutzungsentschädigung

Zuletzt mit Schreiben vom 03.06.2020 hatten wir das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hingewiesen, dass sich die beabsichtigte Höhe der Abnutzungspauschale keinesfalls an den marktüblichen Preisen für Sportbekleidung orientiert. Um eine vergleichbare Ausstattung, wie sie von der Zollkleiderkasse bisher angeboten wurde, privat zu beschaffen, müssen mehrere hundert Euro aufgewendet werden. Bedingt durch das Zolltraining, insbesondere das Training in der waffenlosen Selbstverteidigung, ist der Abnutzungsgrad von Kleidung wesentlich höher als bei normal beanspruchter Kleidung. Die Antwort des BMF, dass die Beschaffung im Rahmen des Alimentationsprinzips durch monatliche Besoldung abgegolten sei, ist wenig überzeugend. Auch wenn die Gesunderhaltung eine Pflicht aller Beamtinnen und Beamten ist, kann daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass bestimmte Sportbekleidungsartikel für Sportaktivitäten in der Halle und auch im Außenbereich durch Beamtinnen und Beamte privat beschafft werden müssen. Die vorgesehene Abnutzungsentschädigung deckt nicht im Ansatz die Kosten, die den Beamtinnen und Beamten – selbst bei nur anteiliger Nutzung für den Dienstsport – entstehen. Noch unzureichender trifft es die hauptamtlichen Sporttrainer/-innen. Deren Menge und Verschiedenartigkeit der erforderlichen Sportbekleidung für die tägliche Nutzung ist deutlich umfangreicher als das, was man üblicherweise bei Privatpersonen erwarten darf.

Stattdessen schlagen wir einen anteiligen, monatlichen und pauschalen Beschaffungszuschuss vor, dessen Höhe noch – getrennt nach Teilnehmern/-innen und Trainern/-innen – festzulegen ist.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Leistungen nach dem Besoldungsrecht, dem diese Verwaltungsvorschrift entspringt von Amts wegen zu gewähren sind. Eines Antrages auf Auszahlung der Entschädigung bedarf es daher nicht.

Dienstkleidung darf auch privat – auch aus Anlass einer Gewerkschaftsveranstaltung – getragen werden

Regelungen, nach denen die Dienstkleidung ausschließlich zu „rein dienstlichen“ Zwecken getragen werden darf, lehnen wir strikt ab. Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung sind zum Tragen der Dienstkleidung unter den Vorgaben des Dienstherrn verpflichtet und zugleich auch Träger*in eines öffentlichen Amtes, das zum Tragen der Dienstkleidung berechtigt. Das Tragen der Dienstkleidung ist Pflicht und Recht zugleich.

Solche Regelungen entbehren jeglicher Rechtsgrundlage. Uns erschließt sich auch nicht, warum nach Jahrhunderten gelebter problemloser Praxis des Zolls im Umgang mit dem Tragen von Dienstkleidung, die nie zu irgendwelchen Beanstandungen geführt hat, nunmehr solche Regelungen „erfunden“ werden.

Neben der Tatsache, dass das öffentliche Tragen der Dienstkleidung für eine Bundesbeamtin oder einen Bundesbeamten auch eine ihrem oder seinem Amt angemessene würdevolle Sache und schon deshalb eine besondere Ehre ist, sind darüber hinaus keine sachlichen oder rechtlichen Gründe erkennbar, die es dem Dienstherrn erlauben, das Recht zum Tragen der Dienstkleidung auf den „rein dienstlichen“ Bereich zu begrenzen. Richtig ist, dass eine Pflicht zum Tragen außerhalb des Dienstes nicht besteht, wohl aber das Recht. Die Beamtin oder der Beamte ist auch in seiner Freizeit Träger der Pflichten und Rechte aus dem Beamtenrecht. Zu diesem Recht gehört beispielsweise auch das Recht auf das stetige und auch öffentliche Führen der Dienst- oder Amtsbezeichnung, womit er auch ausdrücklich in seiner Freizeit sein öffentliches Amt nach außen trägt. So verhält es sich auch mit dem Recht zum Tragen der Dienstkleidung. Es verliert nicht bloß deswegen seine Gültigkeit, weil die Beamtin oder der Beamte nicht im Dienst ist, sondern in der Freizeit.

Auch der Versuch einer Regelung, dass Beamtinnen und Beamte ihre Dienstkleidung zu gewerkschaftlichen Zwecken nicht tragen dürfen, läuft unseres Erachtens ins Leere. Zum einen tragen die Beamtinnen und Beamten die Dienstkleidung sicher nicht zu gewerkschaftlichen Zwecken. Sie tragen sie bestenfalls zu gewerkschaftlichen Anlässen und Veranstaltung oder im Zweifel bloß währenddessen. „Zum Zweck“ oder „aus Anlass“ oder „Währenddessen“ sind gänzlich unterschiedliche Lebenssachverhalte. Das Tragen der Dienstkleidung hat eine lediglich öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Insofern kann sie keinen gewerkschaftlichen Zwecken dienen. Sie lässt bestenfalls – und das auch mit Absicht –Dienstkleidungsträger*innen erkennen, die eine gewerkschaftliche Forderung bezogen auf seine berufliche Situation formulieren. Das wiederum ist durch Artikel 9 Grundgesetz gänzlich abgedeckt und bereits richterlich seit langer Zeit entschieden.

Neben grundsätzlichen und juristischen Erwägungen fallen hier auch Fragen der Praktikabilität ins Gewicht, die eine solche Regelung verbieten. Allein die entstehenden unzähligen Abgrenzungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Unmittelbarkeit des Hin- und Rückweges zur und von der Dienststelle werfen eine Vielzahl ungeklärter Fragen auf. So ist hiernach ungeklärt, ob es nach dieser Regelung beispielsweise zulässig ist, den Hin- oder Rückweg zur oder von der Dienststelle beispielsweise zur Durchführung eines Einkaufs, eines kurzen Besuchs bei Bekannten oder Verwandten, eines Behördenganges, eines Besuchs auf dem Friedhof, eines Besuchs beim Arzt, das Abstellen seines Fahrzeuges in der Werkstatt mit anschließender Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch zur Teilnahme an einer Gewerkschaftssitzung nach dem Dienst zu unterbrechen. Die Liste könnte unendlich fortgesetzt werden.

Dienstkleidung muss einheitliches dienstlich bereitgestelltes Schuhwerk umfassen

Wie bereits in der Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 24.10.2018 gefordert, halten wir geeignetes und einheitliches Schuhwerk für einen zwingenden Bestandteil der Dienstkleidung. Insofern muss einheitliches Schuhwerk Bestandteil der dienstlich bereitgestellten Dienstkleidung sein. Das ist nicht nur aus Kostengründen, sondern auch aus Gründen der Einheitlichkeit und der einheitlichen Erscheinung geboten.

Verweise auf die Nutzung bereitgestellter Sicherheitsschuhe laufen ins Leere. Zur repräsentativen Dienstkleidung wird grundsätzlich kein Sicherheitsschuhwerk getragen, sodass hier schlimmstenfalls persönliche Modepräferenzen die Wahl des Schuhwerks bestimmen, das zur Dienstkleidung getragen wird. Gleiches gilt für das Tragen von Schuhwerk zur funktionalen Dienstkleidung in Bereichen, in denen das Tragen von Sicherheitsschuhwerk entbehrlich ist, beispielsweise in der Reiseabfertigung am Flughafen oder in bestimmten Bereichen der Zollämter. Auch hier fehlt es dann an einheitlichem dienstlich geliefertem Schuhwerk.

Dienstkleidung für alle Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste

Wir fordern weiterhin, den in den vollzugspolizeilichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsbereichen eingesetzten Kolleginnen und Kollegen wenigstens die funktionale Dienstkleidung (Grund- und Fachausstattung) bereitzustellen. Durch eine einheitliche Ausstattung aller Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten in der Zollverwaltung wäre die jederzeitige und vor allem auch gegenseitige lage- und anlassbezogene Unterstützung bei Einsätzen zwischen sämtlichen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdiensten (Kontrolleinheiten, Ermittlungsdienst Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Ermittlungsdienst Zollfahndung) gewährleistet.

Zudem sind die Leitungen der Kontrollräume und -einheiten wegen ihrer auch repräsentativen Aufgaben sin den Kreis der Bezugsberechtigten für den Bezug der repräsentativen Dienstkleidung aufzunehmen.

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