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Lindners Wachschutz vor dem BMF schwächt den Zoll

Wenn krude politische Ideen zu Lasten des Auftrags und der Beschäftigten gehen

Hilden.

„Bundesfinanzminister Lindner (FDP) will einen eigenen behördlichen Wachschutz und stützt das Vorhaben auf eine erklärte aber bis heute durch nichts belastbar nachgewiesene erhöhte Gefährdungslage seines Hauses. Entweder besteht nach Beurteilung der Lage (BdL) tatsächlich eine erhöhte Gefährdungslage, dann muss dieser aber auch professionell mit Kräften begegnet werden. Oder eine solche Gefährdung besteht nicht. Dann müssen aber auch nicht vollzugspolizeiliche Einsatzkräfte – egal ob vom Zoll oder von der Bundespolizei – dafür herangezogen werden. Stattdessen plant Lindners Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nun eine Lösung, die den polizeifachlichen Anforderungen bei unterstellter erhöhter Gefährdung nicht gerecht wird, dafür aber deutlich aufwendiger und teurer wird, als es dem Steuerzahler guttut und auch lieb sein kann. Vollzugsbeamte statt Sicherheitsfirma. Bundesrechnungshof (BRH) – übernehmen sie.

In den § 1 ZollVG soll nach dem Willen Lindners alsbald Abs. 5a eingefügt werden: „Die Zollverwaltung kann Einrichtungen der Bundesfinanzbehörden gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, auf Ersuchen schützen. Über das Ersuchen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.“

Schon diese Formulierung zeugt von großer Unkenntnis. Der Zoll kann schon heute aufgrund gesetzlicher Aufgaben- und Befugniszuweisung seine Einrichtungen selbst sichern. Wenn nun – neben die Sicherung der eigenen Behörden – auch der Schutz des BMF dazu kommen soll, muss man das aber anders – und vor allem professionell – regeln. Man könnte im ZollVG gesetzlich z.B. in einem Paragraphen regeln, dass der Zoll seine Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit sichert. Ferner regelt man, dass diese Aufgabe auf Anforderung des Bundesministeriums der Finanzen auf Liegenschaften des Bundesministeriums der Finanzen sowie weiterer Bundesfinanzbehörden zu deren Sicherung und Schutz ausgedehnt werden kann. § 5 des Gesetzes über die Bundespolizei (Schutz von Bundesorganen) bliebe unberührt. Oder man schützt das BMF direkt auf der Grundlage von § 5 BPolG. Das könnten sogar nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BPolG Zollbeamte mit Zustimmung der Bundespolizei leisten.

Derzeit droht aber, dass Zollbeamte ab dem 01.04.2024 am BMF „Wache“ stehen und das Haus im Rahmen des Hausrechts „schützen“ sollen, jedoch bei Gefahr dann doch die 110 anrufen müssen. Das aber könnte auch entspannt jeder privatrechtliche Wachdienst einer Firma leisten. Dass ausgerechnet die FDP, die ansonsten immer Privat vor Staat fordert, hier auf dilettantische Weise der Behörde den Vorzug geben will und dabei die Zollbeamtinnen und –beamten rechtlich, organisatorisch und auch hinsichtlich der nötigen Sachmittel (Fahrzeuge, Bewaffnung etc.)  im Regen stehen lässt, ist besonders bemerkenswert.

Das ganze Vorhaben trägt die Handschrift von Menschen, die etwas unbedingt politisch wollen – warum auch immer –, es aber weder konsequent und rechtlich sauber umsetzen, noch die für dieses teure Vorhaben nötigen Argumente liefern.

Die Gewerkschaft der Polizei sagt deshalb:

Entweder benötigt das BMF einen besonderen Schutz – vergleichbar dem BMI oder BMJ oder eben nicht.

Wenn aber der Schutz des BMF erforderlich ist, dann muss er auch polizeifachlich richtig durchgeführt werden. Das deutet, dass dieseleben rechtlichen Grundlagen erforderlich sind, wie sie Bundespolizei nach § 5 BPolG hat und auch die Personal- und Sachmittelausstattung muss entsprechend vergleichbar sein.

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