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Neue Zulage führt zu Verwerfungen in der Besoldung

Berlin / Hilden.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechtes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften eine weitere Zulage im Zoll eingeführt, die längst überfällig war. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte sich im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf dieses Gesetzes mit Schreiben vom 02.05.2019 beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) dafür eingesetzt, dass diese sogenannte Sicherheitszulage, die im BKA schon lange gezahlt wird und nun auch für die Bundespolizei eingeführt werden soll, auch an entsprechende nicht-polizeizulageberechtigten Beamten und Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Zolls zu zahlen ist. Im nächsten Gesetzentwurf fand sich dann eine entsprechende Regelung, die diese Zulage nun auch im Zoll ermöglicht.

Das BMF legte nun – aufgrund einer geplanten gesetzlichen Ermächtigung – bereits im Vorgriff auf die Beschlussfassung über das Gesetz eine Verwaltungsvorschrift (VV) zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 15 Abs. 1 Nr. 3 b) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vor, die derzeit bereits in den personalvertretungsrechtlichen Beratungen ist. Während einige diese VV schon als Erfolg feiern, hatte die GdP bereits im August darauf hingewiesen, dass das BMF versucht, diese Zulage im Zoll ins Leere laufen zu lassen und den Empfängerkreis unnötig einzuschränken.

Während in der Bundespolizei und im Bundeskriminalamt diejenigen Beschäftigten die Zulage zu Recht erhalten, die tatsächlich notwendige Stützleistungen für die vollzugspolizeilichen Dienste ihrer Behörde erbringen, plant das BMF in der vorliegenden Vorschrift diese im Zoll vergleichbaren Empfänger außen vor zu lassen. In der Bundespolizei und im Bundeskriminalamt werden beispielsweise alle Verwaltungsbeamten und auch die Tarifbeschäftigten, die Personal- oder Organisationsleistungen erbringen, den Haushalt verwalten oder die technische und logistische Infrastruktur warten und betreuen in die Zulage mit einbezogen, während genau diese Beschäftigten im Zoll gänzlich ausgespart werden. Stattdessen sollen nach uns vorliegenden Informationen solche Beschäftigte in den Kreis der Zulagenempfänger aufgenommen werden, die im Kern klassische Aufgaben der reinen Finanzverwaltung wahrnehmen und damit nicht in den Bereichen mit vollzugspolizeilichen Aufgaben und Gefährdungen eingesetzt und dort entsprechende Stützleistungen für die klassischen Vollzugsdienste erbringen.

Wenn beispielsweise der Gesetzgeber das Zollkriminalamt in Gänze in den Kreis der Zulagenberechtigten aufgenommen hat, ist es den übrigen Beschäftigten im Zollfahndungsdienst nicht erklärlich, warum in der neuen Vorschrift nicht auch die Zollfahndungsämter als integraler Teil des deutschen Zollfahndungsdienstes in Gänze aufgenommen werden. Ebenso gilt das für die Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und beispielsweise die Referate „Kontrollen“ und „Maritime Aufgaben“ in der Generalzolldirektion. Auch andere Bereiche im Zoll in den Hauptzollämtern, die – wie in der Bundespolizei und im Bundeskriminalamt – vergleichbare Stützleistungen für die Vollzugsdienste erbringen, bleiben in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift außen vor.

Wir haben das BMF angeschrieben und gebeten – im Rahmen der Besoldungsgerechtigkeit –, hier nachzusteuern. So, wie die VV zurzeit vorliegt, führt sie zu unnötigen Verwerfungen in der Besoldung der Beamten und der Bezahlung der Tarifbeschäftigten.

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