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Sanktionsdurchsetzungsgesetz I und II

Richtige Richtung – aber noch nicht konsequent bis zum Ende gedacht

Foto: GdP
Berlin/Hilden.

Finanzminister Christian Lindner (FDP) und Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) legten gestern erste Ergebnisse vor, mit der die Bundesregierung zukünftig stärker Sanktionen durchsetzen möchte.

Die Änderungen erfolgen in Etappen. Im Entwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I finden sich dann auch bereits eine ganze Reihe neuer, richtiger und wichtiger polizeitypischer Befugnisse zur Ermittlung und Sicherung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die in die Richtung gehen, die von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) seit langer Zeit bereits gefordert werden.

Auch wenn konkrete Vorschläge zu den verwaltungsseitigen Zuständigkeiten erst im 2. Anlauf erfolgen sollen, werden im ersten Teil bereits Webfehler eingebaut, die am Ende zu Problemen führen können, die wir schon aus der Geldwäschebekämpfung kennen. So formuliert der neue Absatz 2a im § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes eine mögliche Zuständigkeit der Länder. Sanktionen sind aber äußerst sensible politische Instrumente der Außenpolitik. Sie greifen oftmals in sehr spannungsgeladenen Zeiten, ähnlich wie Embargomaßnahmen, deren Um- und Durchsetzung der Bund keinesfalls – schon aus prinzipiellen Erwägungen – aus der Hand geben sollte. Die Umsetzung solcher – zum Teil auch heikler – Missionen verlangt daher unzweifelhafte und klar erkennbare Verantwortungsstrukturen in der zur Durchsetzung der Sanktionen berufenen Behörde und nicht weit verzweigte unklare Zuständigkeiten.

Wieso nutzt die Bundesregierung daher nicht die Möglichkeit, bei der Durchsetzung von Sanktionen klare und eindeutige Kompetenzen zu organisieren? Denkbare wäre, dass für das konkrete Aufspüren und die Sicherung sämtlicher Sachen, Rechte und weiterer beweglicher und unbeweglicher Gegenstände geklärter und ungeklärter Herkunft der Zoll, insbesondere der bei Ermittlungen, Fahndungen und Sicherstellungen erfahrene Zollfahndungsdienst, zuständig wäre, statt am Ende ein Verwaltungswirrwarr über Bund und Länder zu produzieren, das mittels einer Koordinierungsstelle organisiert werden muss. Der Zoll ist mit dem Außenwirtschaftsgesetz vertraut, finanzpolizeilich erfahren, in der Fläche aufgestellt und bei der Durchsetzung von derartigen Verwaltungsmaßnahmen geeignet ausgebildet und ausgerüstet. Gerade das Zollkriminalamt habe bereits die erforderliche Expertise, betont Frank Buckenhofer, Vorsitzender der GdP-Zoll.

Die Generalzolldirektion ist ohnehin durch den Bundesminister der Finanzen aufgefordert, sich intensive Gedanken über eine deutlich professionellere Aufstellung und strategischere Ausrichtung bei der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche zu machen. Die hierzu nötige Arbeitsgruppe könnte dann auch Vorschläge zur wirksamen Durchsetzung von Sanktionen durch den Zoll machen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundeswirtschaftsministerium über keine Behörde verfügt, die in der Fläche präsent und in der konkreten zwangsweisen Durchsetzung von Maßnahmen erfahren und tauglich ist, bietet sich der Zoll im ebenfalls zuständigen Ressort des BMF geradezu an.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat das frühzeitig erkannt und bereits im Jahr 2019 hierzu einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Zollfahndungsdienstgesetzes eingebracht, der das Aufspüren krimineller und sanktionierter Vermögen sowie Vermögen geklärter und ungeklärter Herkunft als Aufgabe nebst den Befugnissen dem Zoll zuweist. Er findet sich unter www.zoll-2022.de.

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