Zum Inhalt wechseln

Zentrale Forderungen der GdP BALM

Umfang und Inhalt der Aufgabenwahrnehmung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) haben sich, bedingt durch den stetigen Aufgabenzuwachs und die zunehmende Komplexität der einzelnen Rechtsgebiete in den letzten 20 Jahren, deutlich erhöht.Durch das vereinigte Europa ist das Verkehrsaufkommen um ein vielfaches angewachsen und dieser Trend wird weiter anhalten. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen und dem hohen Verkehrsaufkommen ist auch das Gefahrenpotenzial, das aus Routinekontrollen erwächst, wesentlich höher als noch vor wenigen Jahren.

Aber auch die gesellschaftlich zunehmende Frage, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss für alle Beschäftigten ebenso aufgegriffen und beantwortet werden, wie die Themen zum beruflichen Fortkommen. All diesem muss für ein zukünftiges effektives und sicheres Handeln des BALM Rechnung getragen werden.

Dazu formuliert die GdP-BALM hiermit einen aktualisierten Forderungskatalog.
In fünf konkreten Punkten legen wir unsere Erwartungen an die Politik und die zuständigen Ministerien dar, damit das BAG sicher, attraktiv und zukunftsfähig aufgestellt ist.

Die fünf Punkte umfassen dabei folgende Themenbereiche:

  • Eigensicherung
  • Um die Kontrolldienste des BALM – inklusive Betriebskontrolldienst – als Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland in ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung vor Übergriffen zu schützen sowie sie zur angemessenen Abwehr von Angriffen zu befähigen, fordert die GdP-BALM grundsätzlich und mittelfristig eine Eigensicherung, die sich an den Vollzugsdiensten der Polizei und des Zolls ausrichtet.
  • Dafür haben wir ein, auf das BALM abgestimmtes, Rahmenkonzept entwickelt
  • Parallel dazu sind folgende Maßnahmen zeitnah erforderlich:


Schulungen zu

  • Rechtsstellung der Kontrolleure (BGB, STGB, UZWG und Dienstvorschriften)
  • Verhaltensgrundsätze bei LKW- / Betriebskontrollen
  • Möglichkeiten der gegenseitigen Absicherung der kontrollierenden Kollegen

sachliche Ausstattung mit

  • Einsatz – und Mitarbeiterorientierten digitalem Funksystem
  • angemessenen Mitteln zur Gefahrenabwehr (wie zum Beispiel: Reizstoffsprühgerät, stichfeste Unterziehweste und weiteres)

Aufnahme des BALM in den § 35 der StVO Das BALM vertritt die Rechtsauffassung, dass die Kontrolleure des BALM unter dem Begriff Polizei des § 35 der StVO subsumiert werden können. Diese Auffassung teilt die GdP-BALM nicht und sieht sich durch entsprechende Rechtsprechung bestätigt.
Da eine Subsumierung unter dem Begriff Polizei des § 35 der StVO nicht möglich ist, müssen alle Tätigkeiten der Kontrolldienste unterbleiben, die grundsätzlich eine Missachtung bestimmter Vorschriften der StVO erfordern, um überhaupt eine Kontrolle durchführen und damit dem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können.

Somit sind unter anderem folgende Tätigkeiten nicht möglich:

  • Halten auf der Autobahn (§ 18 Abs. 8 StVO)
  • Überfahren des Seitenstreifens und Halten darauf (§ 18 Abs. 8 StVO)
  • Betreten und Überqueren der Autobahn zu Fuß (§ 18 Abs. 9 StVO), um die Beschilderung zu bedienen (außerhalb vorhandener verkehrsrechtlicher Anordnungen)
  • Ein- und Abfahren auf die Autobahn gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 10 StVO
  • Anhalten und langsames Befahren des Seitenstreifens (z. B. bei fernbedienbaren Verkehrszeichen)
  • Betreten, ggf. Halten und Parken auf Sperrflächen gemäß Zeichen 298 (z. B. „Trenninsel-Spitze“) bzw. dem Seitenstreifen, um eine räumliche Nähe zum „Kontrollplatz“ zu gewährleisten
  • Halten und Parken im Übrigen, entgegen entsprechender Haltverbote durch Zeichen 283, 286 StVO oder Grenzmarkierungen für Halte- und Parkverbote durch Zeichen 299 StVO
  • Überfahren von Fahrstreifen und Fahrbahnbegrenzungen durch Zeichen 295, 296 StVO
  • In weiteren Fällen (KonPK) kommt somit auch ein Durchfahren von Bewirtschaftungswegen u. ä. entgegen der Anordnung von Verkehrsverboten durch Zeichen 250 ff StVO nicht in Betracht.


Um hier Rechtssicherheit zu erreichen, muss schnellstmöglich eine Erweiterung des § 35 der StVO um das BALM erfolgen. Dies wäre ein richtiger und in seiner Konsequenz nachvollziehbarer Schritt, da bereits mit der 48. Änderung der StVZO (§§ 52 und 55) die Kontrolldienste des BALM als Vollzugsdienst (mit Blaulicht und Martinshorn) eingestuft wurden.
Weiter führt eine Nennung des BALM im § 35 der StVO zu der Möglichkeit, von den Sonderrechten besonders im Falle der Hilfeleistung für eigene Mitarbeiter in einer Notsituation Gebrauch zu machen, um somit schneller zur Unterstützung vor Ort zu sein. Dies korrespondiert dann auch mit den Forderungen der GdP-BALM zu einer tatsächlichen Eigensicherung in den Kontrolldiensten.

Laufbahn / beruflichen Perspektiven im BALM
Laut Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, als ständige Aufgabe, Beamten zu übertragen. Die hoheitlichen Aufgaben des BALM werden aber überwiegend von Tarifkräften ausgeübt.
Um dem Grundgesetz hier gerecht zu werden, ist eine beamtenrechtliche Laufbahn im Vollzugsdienst, als Grundlage für eine zukünftige Regelverbeamtung in den Kontrolldiensten des BALM, zu schaffen. Die vorhandenen Tarifkräfte sind dann grundsätzlich in diese zu überführen.
Des Weiteren muss zeitnah für die Kontrolldienste des BALM eine punktuelle Anpassung der Beamtenbesoldung, in Anlehnung an den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung des TVöD (Teil V), erfolgen.
Folgende gebündelte Dienstposten / Entwicklungsstufen sind dabei mindestens in den Kontrolldiensten einzuführen:

  • Maut –und Straßenkontrolleure sowie Mautoberkontrolleure A8 bis A9 mZ (mD) BBesO
  • Straßenoberkontrolleure und Betriebskontrolleure A9g bis A11 (gD) BBesO


Weiter sind Qualifizierungen anzubieten. Damit kann insbesondere bei Außendienstuntauglichkeit weiterhin auf das langjährige Fachwissen im Innendienst zurückgegriffen werden. Gleichzeitig wird mit diesen Qualifizierungen ermöglicht, dass die Kolleginnen und Kollegen auch für andere Dienstposten befähigt werden und somit eine tatsächliche berufliche Perspektive – nicht nur im Kontrolldienst – aufgezeigt wird.
Von der GdP-BALM wird daher ein ganzheitliches Personalentwicklungskonzept – für alle Beschäftigten des BALM – als notwendig erachtet.
Dieses Personalentwicklungskonzept muss in Form einer Dienstvereinbarung zwischen der Behördenleitung des BALM und dem zuständigen Personalrat abgeschlossen werden. Alternativ ist eine Rahmendienstvereinbarung zur Personalentwicklung zwischen dem Verkehrsministerium und dem HPR notwendig.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

In Anbetracht der demografischen Entwicklung, knapp werdender Humanressourcen, dem zeitweisen Verlust erfahrener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ist eine familienfreundliche Personalpolitik ein bedeutendes Anliegen.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union verpflichtet, die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern. Diese Selbstverpflichtung sollte insbesondere in den Bundesministerien und ihnen nachgeordneten Bereichen vollumfänglich Anwendung finden.
Um auch den hohen Belastungen im BAG, vor allem mit Familienverantwortung, gerecht zu werden, bedarf es der besonderen Aufmerksamkeit sowie der Fürsorge des Dienstherrn.
Mit Einführung von 31 Arbeitszeitfenstern und einem neuen Einsatzplanungsprogramm (IPKS) ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Kontrolldiensten des BALM in eine erhebliche Schieflage geraten.
Daher fordern wir die Reduzierung der möglichen 31 Arbeitszeitfenster auf ein verträgliches Maß.
Weiter muss eine stärkere Anerkennung von sozialem Engagement, Ehrenämtern und familiären Belangen durch die Leitung des BALM erfolgen und sich in der Einsatzplanung aller Mitarbeiter des BALM entsprechend widerspiegeln.
Dies führt letztendlich im Ergebnis dazu, dass alle Beteiligten ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht werden und gleichzeitig wertvolle Personalressourcen, mit dem Ziel einer größtmöglichen Arbeitszufriedenheit, optimal genutzt werden.
Nicht die großen öffentlichkeitswirksamen Lösungen sollten dabei im Vordergrund stehen, sondern passgenaue, gegebenenfalls individuelle Lösungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um eine erfolgreiche Koordination von Arbeitszeit und Privatleben zu ermöglichen.

Personalhaushalt
Alle Beschäftigten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität leisten, trotz zunehmender schwierigerer Rahmenbedingungen, Tag täglich sehr gute Arbeit.
Um dies auch weiterhin tun zu können, benötigen sie aber veränderte Voraussetzungen die eine gute Gestaltung der Arbeit und somit gute Arbeitsbedingungen ermöglichen.
Gute Arbeit beinhaltet aber eben auch, dass genügend finanzielle Mittel und Stellen zur Verfügung gestellt werden, damit die Beschäftigten vor Überlastung geschützt sind.
Die GdP-BALM fordert daher eine zukunftsorientierte Personalplanung mit folgenden Schwerpunkten:

  • Bereitstellung von ausreichenden finanziellen Mitteln, um Aufgaben- und Zukunftsgerecht entsprechend Planstellen und Dienstposten in allen Arbeitsbereichen des BALM einrichten zu können, damit eine angemessene und gesundheitserhaltende Arbeitsintensität erreicht wird
  • Keine befristeten Arbeitsverträge bei dauerhaften Aufgaben
  • Dauerhafte Übernahme der eigenen Auszubildenden
  • Stellen die durch die Aufnahme von Überhangpersonal eingebracht werden, müssen nach Ausscheiden oder Wechsel der Überhangbeschäftigten dauerhaft der aufnehmenden Behörde zugeordnet und für alle Beschäftigten freigegeben werden, da der Bedarf weiterhin anerkannt ist
  • weitere notwendige Veränderungen müssen durch entsprechende Organisationsentwicklungen bei der Aufgabengestaltung und durch Fort- und Weiterbildung ermöglicht und gefördert werden


Die GdP-BALM fordert ein Umdenken, wieder hin zu einer Personalführung nach den Prinzipien Wertschätzung, Kooperation und Unterstützung sowie Sicherung individueller Entwicklungsperspektiven und Beteiligung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den notwendigen Veränderungsprozessen.
Eine gute Betriebs- und Führungskultur fördern die Motivation, die Zusammenarbeit und reduziert Fehler. Zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind engagiert, produktiv und loyal.

Von der Umsetzung dieser Maßnahmen profitieren alle, die Beschäftigten, die Arbeitgeber und die Adressaten unserer öffentlichen Dienstleistungen: die Bürgerinnen und Bürger.

This link is for the Robots and should not be seen.