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Geltendmachung von Besoldungsansprüchen im Jahr 2022

Update 02.12.2022

Wiesbaden.

Mit Schreiben vom 30.11.2022 hat Innenminister Beuth auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen Unteralimentation auch für das Jahr 2022 verzichtet. Es macht den Anschein, dass das Land plant allen Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern rückwirkend die Besoldung/Versorgung anzupassen. Da noch kein Gesetzesvorschlag zur Besoldungsreperatur (abgesehen von den Erhöhungen, die vorab im nächsten Jahr erfolgen) vorliegt, da das Land die Entscheidung des BVerfG und des VGH Hessen zur verfassungswidrigen Unteralimantation abwartet, kann zur Sicherheit und Wahrung möglichen Ansprüche trotzdem Widerspruch mit den unten stehenden Musterwidersprüchen eingelegt werden. Auch das Schreiben des Ministers ist auf dieser Seite ganz unten beigefügt.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
wie schon in den vergangenen Jahren, so stellt sich auch zum Ende des Jahres 2022 die Frage, ob Beamtinnen und Beamte mit Blick auf die Frage der Amtsangemessenheit der Besoldungshöhe erneut für das Jahr 2022 Ansprüche geltend machen sollten. Im Nachgang zu den fünf Klagen der GdP Hessen vor den hessischen Verwaltungsgerichten gegen das Besoldungsdiktat von 1 % und die Nullrunde, hat der Innenminister am 05.12.2016 auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen verzichtet. Somit waren Einzelwidersprüche von allen Kolleginnen und Kollegen sowie den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, nicht notwendig. Dieser Verzicht erstreckt sich nicht mehr auf das Jahr 2021 und 2022 und die sich aus neueren Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des VGH Hessen ergebenden möglichen Ansprüche. Wir möchten deshalb über die aktuelle Situation informieren und eine Entscheidungshilfe an die Hand geben.


Im Dienstrecht - insbesondere im Besoldungsrecht - gilt der Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“. D. h., ist die Beamtin bzw. der Beamte mit der Besoldungsentwicklung bzw. mit ihrer/seiner konkreten Besoldung nicht einverstanden, weil sie bzw. er z. B. für verfassungswidrig zu niedrig hält, muss sie bzw. er eine verfassungsgemäße Besoldung „zeitnah“ geltend machen. D. h., der Anspruch ist im Laufe eines Kalenderjahres geltend zu machen und wirkt dann, soweit berechtigt, auf den Anfang des Haushaltsjahres zurück (BVerfG v. 19.06.2012, ZBR 2013, S. 31 <36>; BVerwG v. 06.04.2017, ZBR 2017, S. 418 <422>).

Die Geltendmachung wirkt dann grundsätzlich so lange, wie die angegriffene Besoldungserhöhung gilt. Bei einer neuen Entwicklung, z. B. der Erhöhung der Besoldung im laufenden Jahr, muss man den evtl. Anspruch dann erneut geltend machen.

Parallel dazu ist die besoldungsrechtliche Verjährungsfrist nach § 13 HBesG zu beachten. Trotz einer Geltendmachung muss ggf. wie im Tarifrecht auch, der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, soll er nicht verfallen (§ 13 Satz 2 HBesG i. V. m. §§ 199 Abs. 1; 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das gilt dann nicht, wenn der Dienstherr entweder global und generell z. B. durch einen Erlass o.ä. oder aber im Einzelfall schriftlich und damit nachweisbar erklärt hat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In diesem Fall kann dann der Ausgang des Verfahrens auch dann abgewartet werden, wenn es über die Dauer der 3 jährigen Verjährungsfrist hinausgeht.

Besoldungsentwicklung Hessen der Jahre 2016 bis 2018

Die DGB-Gewerkschaften haben eine Auseinandersetzung mit Landesregierung und Landtag hinsichtlich der Besoldungsentwicklungen in den Jahren 2015 bis 2018 (u. a. Null-Runden und 1 %-Steigerung) geführt. Dem VG Frankfurt a. M. lagen (mindestens) zwei Klagen vor, mit denen festgestellt werden sollte, dass die hessische Besoldungsentwicklung ab dem 01.07.2016 gegen die Vorgaben mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 09.02.2010 bzw. 14.02.2012 und insbesondere v. 05.05.2015, ZBR 2015, S. 250 ff. zur R-Besoldung und v. 17.11.2015, ZBR 2016, S. 89 ff. zur A-Besoldung) verstößt. Das hat das Gericht in beiden Fällen verneint (VG Frankfurt a. M. v. 12.03.2018, Az.: 9 K 324/17.F; sowie vom gleichen Tag Az.: 9 K 324/17). Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) wurde zugelassen und auch eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat am 30. November 2021 aufgrund seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung Vorlagebeschlüsse an das BVerfG gefasst, es ist davon auszugehen, dass die Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten die Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht erfüllt.

Das Land Hessen hat mit einer Pressemitteilung am 5. August 2022 angekündigt, zum 1. April 2023 und zum 1. Januar 2024 jeweils 3 % zusätzlich zu zahlen, um zu einer verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren. Die Besoldungserhöhungen sollen zusätzlich zu der bereits festgelegten Erhöhung um 1,89 % ab August 2023 erfolgen. Es gibt keine Aussagen über Nachzahlungen für das Jahr 2022 und die davor liegenden Jahre.

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern

Die Landesregierung hat außerdem angekündigt, den kindbezogenen Familienzuschlag zu erhöhen. Ab April 2023 sollen für die ersten beiden Kinder je 100 Euro, für jedes weitere Kind jeweils 300 Euro zusätzlich gezahlt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht angekündigt.

Hier wird bereits seit Jahrzehnten über die korrekte Höhe gestritten. Nachdem in der Vergangenheit auch in Hessen zahlreiche Klageverfahren geführt wurden, wurde der Zuschlag Mitte des vergangenen Jahrzehnts deutlich erhöht. Dennoch haben unsere Berechnungen ergeben, dass der durch das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in einer Entscheidung vom 4. Mai 2020 definierte „Mehrbedarf für kinderreiche Familien“ auch in Hessen durch den kindbezogenen Familienzuschlag nicht abgedeckt sein dürfte. Auch hier müssen die Anträge nach heutigem Stand nicht in jedem Jahr erneut gestellt werden.

Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen, die in den Jahren 2016/2017 keine Anträge gestellt haben die sich auch auf die Folgejahre nach der Erhebung des Widerspruchs beziehen, u.a. weil sie erst später verbeamtet wurden sowie Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die nach dem Hessischen Besoldungsgesetz besoldet werden sollten Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn bis zum 31.12.2022 geltend machen.

Wir empfehlen die Ruhestellung der Anträge sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu beantragen, bis der Gesetzgeber über mögliche Änderungen entschieden hat.


Hier die Musteranträge:
Besoldung_Musterantrag_Aktive_Land
Besoldung_Musterantrag_Versorgung
Familienzuschlag_Musterantrag_ab3Kinder_Aktive_Land
Familienzuschlag_Musterantrag_ab3Kinder_Versorgung_Land


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